EGovG NRW
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in § 12 EGovG NRW

EGovG NRW  
E-Government-Gesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Verwaltungsabläufe der Behörden des Landes, der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und der staatlichen Hochschulen sollen spätestens bis zum 31. Dezember 2025 auf elektronischem Weg abgewickelt und entsprechend gestaltet werden (Elektronische Vorgangsbearbeitung). Verwaltungsabläufe sind Abläufe, die innerhalb von Behörden von bestimmten Personengruppen in einer sich wiederholenden Reihenfolge unter bestimmten Vorgaben und unter Nutzung von Hilfsmitteln bearbeitet werden.
(2) Zur Einführung der elektronischen Vorgangsbearbeitung sollen Behörden des Landes Verwaltungsabläufe unter Nutzung einer landeseinheitlichen Methode dokumentieren, analysieren und optimieren. Dabei sollen sie im Interesse der Verfahrensbeteiligten die Abläufe so gestalten, dass Informationen zum Verfahrensstand und zum weiteren Verfahren sowie die Kontaktinformationen der zum Zeitpunkt der Anfrage zuständigen Ansprechstelle auf elektronischem Wege abgerufen werden können.
(3) Von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würden oder Rechtsvorschriften oder sonstige zwingende Gründe entgegenstehen. Liegen zwingende Gründe vor, kann auch von der Frist nach Absatz 1 Satz 1 abgewichen werden. Die Gründe nach Satz 1 und 2 sind zu dokumentieren.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.
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Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtAllgemeines Verwaltungsrecht

Prüfungsschema für die hohen verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs eines rechtmäßigen (bei rechtswidrigen einfachere Rücknahme möglich) Verwaltungsaktes.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Allgemeines
  3. Rechtmäßigkeit des Widerrufs-VAs
  4. Formelle Rechtmäßigkeit 
  5. Zuständigkeit
  6. Verfahren, Form
  7. Materielle Rechtmäßigkeit 
  8. Tatbestand
  9. Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VAs
  10. Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe
  11. Frist
  12. Rechtsfolge: Ermessensentscheidung
  13. Weitergehende Ansprüche

 

Sind spezialgesetzliche Rücknahme-/ Widerrufsvorschriften einschlägig (z.B. § 45 WaffG), werden §§ 48 und 49 VwVfG durch jene verdrängt.

 

 

Allgemeines

Verwaltungsakte können aufgehoben (widerrufen oder zurückgenommen) werden:

Aufhebung

Rücknahme, § 48 VwVfG

Widerruf, § 49 VwVfG

 

  • Rücknahme
    Rechtswidrige Verwaltungsakte sind nicht automatisch nichtig (Umkehrschluss aus § 43 III VwVfG). Sie müssen gesondert nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden.

  • Widerruf

    • Rechtmäßige Verwaltungsakte können aufgrund des Bestandschutzes nur unter erhöhten Anforderungen nach § 49 VwVfG widerrufen werden. 

    • Aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses können auch rechtswidrige Verwaltungsakte unter diesen erhöhten Voraussetzungen widerrufen werden (z.B. wenn die Verwaltung irrtümlich von einem rechtmäßigen VA ausging).

 

VA

Belastend

Begünstigend

Rechtswidrig

Rücknahme, § 48 I 1 VwVfG
(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rücknahme, § 48 I 2, II-IV VwVfG

(und Widerruf Erst-Recht-Schluss)

Rechtmäßig

Widerruf, § 49 I VwVfG

Widerruf, § 49 II, III VwVfG

 

 

 

 

Rechtmäßigkeit des Widerrufs-VAs

Es handelt sich bei Rücknahme und Widerruf jeweils um erneute, gesondert angreifbare Verwaltungsakte (actus contrarius-Theorie). Die Entscheidung über die Rücknahme / den Widerruf liegt jeweils grds. im Ermessen der Behörde („kann“).

 

Formelle Rechtmäßigkeit 

Zuständigkeit

Verfahren, Form

Siehe Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes (§ 35 VwVfG)

 

Materielle Rechtmäßigkeit 

Tatbestand

Rechtmäßigkeit des Ausgangs-VAs

Grundfall des Widerrufs: Der Ausgangs-Verwaltungsakt war rechtmäßig (siehe dazu das Schema Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes).

Aber aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses, kann auch ein rechtswidriger VA unter den erhöhten Voraussetzungen des § 49 VwVfG widerrufen werden.

Unterschiedliche Rücknahmevoraussetzungen für belastende und begünstigende VAe

Belastender VA

Begünstigender VA

Nach § 49 I VwVfG grds. keine zusätzlichen Voraussetzungen (seltene Ausnahme: Fälle des § 49 I VwVfG aE).

Alle begünst. VA

Nur leistungsgewährend begünst. VA

Widerruf mit Wirkung für die Zukunft, wenn einer der in § 49 II 1 Nr. 1 – 5 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt.

(Zusätzlich auch) Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn einer der in § 49 III 1 VwVfG enthaltenen Widerrufsgründe vorliegt.

 

Frist
  • Keine Frist für den Widerruf belastender VAs.
  • Für begünstigende VAs gilt gem. § 49 II 2 VwVfG bzw. § 49 III 2 VwVfG die Jahresfrist aus § 48 IV VwVfG entsprechend. D.h. die Behörde kann den VA binnen eines Jahres nach Kenntnisnahme von den widerrufsbegründenden Umständen widerrufen.

 

Rechtsfolge: Ermessensentscheidung

Grundsätzlich steht der Widerruf im Ermessen der Behörde, § 49 I, II, III VwVfG. Der Widerruf eines VAs wegen Nichterfüllung einer Auflage (§ 49 II 1 Nr. 2 VwVfG) ist i.d.R. nur verhältnismäßig, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist (Rspr. BVerwG).

 

 

 

Weitergehende Ansprüche

Belastender VA

Begünstigender VA

(-) da VA rechtmäßig

Alle begünst. VAs
(nur in den Fällen d. § 49 II Nr. 3 - 5 VwVfG)

Nur leistungsgewährend begünst. VAs
(in Fällen des § 49 III VwVfG)

Ggf. Anspruch gegen die Behörde nach § 49 VI VwVfG auf Ersatz des Vermögensnachteils (negatives Interesse)

Ggf. Erstattungsanspruch der Behörde nach § 49a VwVfG

 

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