EGGVG Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
EGGVG
Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
ZivilrechtZivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist ferner zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle
- 1.
- zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- 2.
- für ein Verfahren der internationalen Rechtshilfe,
- 3.
- zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
- 4.
- zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder
- 5.
- zur Prüfung gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Schemata and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Nat. Zivilprozessrecht
notes
for § 17 EGGVG
No notes available.