EEG
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in § 36b EEG

EEG  
Erneuerbare-Energien-Gesetz

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Energie- & Umweltrecht

(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr 2023 5,88 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2025 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
Source: BMJ
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