DSchG NRW Denkmalschutzgesetz NRW
DSchG NRW
Denkmalschutzgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
(1) Zur Verwirklichung der in den §§ 6, 10, 23, 24, 37 und 40 bezeichneten Anforderungen wird das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
1. die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen,
2. die erforderlichen Anträge und Anzeigen, insbesondere deren Inhalt, Umfang und Form,
3. die Festlegung von Unteren Denkmalbehörden, die für die Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe nicht angemessen ausgestattet sind, sowie
4. die Verfahren im Einzelnen.
(2) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Schutz der Denkmäler für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
(3) Das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Verwaltungsvorschriften.
Source: Justizportal NRW
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