DSchG NRW
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in § 4 DSchG NRW

DSchG NRW  
Denkmalschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Baurecht

(1) Teilt die Untere Denkmalbehörde der Eigentümerin oder dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten die Absicht der Einleitung eines Unterschutzstellungsverfahrens über eine Sache, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen nach § 2 mit, unterliegen diese ab Zugang der Mitteilung vorläufig den Schutzvorschriften dieses Gesetzes (vorläufiger Schutz). Die Untere Denkmalbehörde weist in ihrer Mitteilung auf den vorläufigen Schutz hin. § 23 Absatz 5 Satz 3 und 6 gilt entsprechend.
(2) Der vorläufige Schutz entfällt, wenn die Unterschutzstellung nicht binnen sechs Monaten nach der Mitteilung nach Absatz 1 eingeleitet wird. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden.
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