DRiG
References
in § 5d DRiG

DRiG  
Deutsches Richtergesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.
(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.
(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.
(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.
(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.
Source: BMJ
Imported:

Allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 43 II, 111, 113 IV VwGO)

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht

Prüfungsschema für die verwaltungsprozessrechtliche Klage auf Vornahme / Unterlassung einer Leistung durch einfaches Verwaltungshandeln (Realakt; nicht: VA).

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)
  4. Aufdrängende Sonderzuweisung
  5. Generalklausel des § 40 I 1 VwGO
  6. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit
  7. Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art
  8. Keine abdrängende Sonderzuweisung
  9. Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage
  10. Leistungsvornahmeklage
  11. Unterlassungsklage
  12. Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage
  13. Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog; str.)
  14. Vorverfahren / Widerspruchsverfahren nicht erforderlich und keine Klagefrist
  15. Klagegegner / Passive Prozessführungsbefugnis 
  16. Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen
  17. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) 
  18. Zuständiges Gericht (§§ 45, 52 VwGO)
  19. Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)
  20. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  21. Ggf. Beiladung / Klagehäufung
  22. Begründetheit

 

Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO nicht explizit geregelt, wird aber an mehreren Stellen als gegeben vorausgesetzt (§§ 43 II, 111, 113 IV VwGO).

  • Ziel der Leistungsklage: Vornahme oder Unterlassung einer hinreichend bestimmbaren Leistung in Form einfachen Verwaltungshandelns (Realakt; nicht: Verwaltungsakt)
  • Siehe zum Finden der richtigen Verfahrensart auch die Übersicht: Verwaltungsprozessrechtliche Verfahrensarten.

 

 

Zulässigkeit

Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO)

Die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges richtet sich nach § 40 I 1 VwGO. Sie wird hier gleich geprüft, wie bei den anderen verwaltungsprozessrechtlichen Verfahrensarten, für die § 40 I 1 VwGO Anwendung findet, auch. Siehe zu den recht knappen Ausführungen hier unter I. ausführlich das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).

Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, führt dies nicht zur Klageabweisung als unzulässig, sondern zu einer Verweisung an das zuständige Gericht (§§ 17a II GVG, 83 VwGO). Daher wird der Punkt „Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs“ teilweise auch nicht unter „Zulässigkeit“, sondern – dann meist gemeinsam mit dem Punkt „Zuständiges Gericht“ – unter einem vorgezogenen Punkt „A. Entscheidungskompetenz des Gerichts“ geprüft. In der Klausur wählt man ohne Begründung eine der beiden vertretbaren Aufbauarten. 

Aufdrängende Sonderzuweisung

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine spezialgesetzliche aufdrängende Sonderzuweisung vorliegt (insb. § 32 WPflG; § 78 II ZDG i.V.m. § 32 WPflG; § 126 I BBG / § 54 I BeamtStG; §§ 46, 71 III DRiG; § 60 DRiG; § 45 BDG; § 82 SG; § 54 BAföG).

 

Generalklausel des § 40 I 1 VwGO

Liegt keine aufdrängende Sonderzuweisung vor (zuerst prüfen), richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges nach der Generalklausel des § 40 I 1 VwGO, wonach es sich um eine (a) öffentlich-rechtliche Streitigkeit (b) nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln muss, für die (c) keine abdrängende Sonderzuweisung gegeben ist.

 

Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Prüfungspunkt dient der Abgrenzung zum Privatrecht.

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Hoheitsträger in seiner Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen bzw. verpflichten (h.M. Modifizierte Subjektstheorie / Sonderrechtstheorie; a.A. Subordinationstheorie; a.A. Interessentheorie).

Nur dann, wenn die Frage nicht nach der modifizierten Subjektstheorie beantwortet werden kann, ist auf die anderen beiden Abgrenzungstheorien einzugehen. Ausführlich hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).

 

Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art
  • Zweck: Abgrenzung zur Zuständigkeit des BVerfG. Die Kontrolle des Handelns und der Willensbildung oberster Staatsorgane in Wahrnehmung ihrer spezifischen verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten soll ausschließlich durch die Verfassungsgerichtsbarkeit erfolgen und nicht durch die Fachgerichte.

Früher wurde an dieser Stelle die „doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“ geprüft - die erforderte, dass 

  • beide Seiten unmittelbar am Verfassungsleben beteiligt sind (formelles Kriterium) und dass ...
  • Streitgegenstand im Kern unmittelbar verfassungsrechtliche Rechte bzw. Pflichten (materielles Kriterium) sind.

Das formelle Erfordernis wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2025 (BVerwG 6 C 6.23) ausdrücklich verworfenAuch wenn etwa Einzelpersonen gegen einen schlichten Parlamentsbeschluss vorgehen, kann es sich - wie im zitierten Urteil - um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handeln, für die nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sondern ausschließlich die Verfassungsgerichtsbarkeit zuständig ist. 

Das materielle Kriterium wurde aufrechterhalten.

Nach der Aufgabe des Erfordernisses der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit (siehe Aufbauhinweis) kommt es ausschließlich darauf an, ob es im Kern unmittelbar um verfassungsrechtliche Rechte bzw. Pflichten geht (materielles Kriterium). 

Anhand des Zwecks der Abgrenzung (s.o.) ist dieses materielle Kriterium jedoch restriktiv auszulegen. Eine Streitigkeit ist nun nicht allein deshalb verfassungsrechtlicher Art, weil ein Rechtsschutzbegehren auf Grundrechte gestützt wird. Da diese nach Art. 1 III GG sämtliche Hoheitsträger binden, geht das Grundgesetz insoweit von dem Regelfall der fachgerichtlichen Kontrolle aus. Erforderlich ist vielmehr:

Verfassungsrechtliche Streitigkeit = Streitigkeit, bei der es im Kern um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts als solches, das heißt gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht.

 

Keine abdrängende Sonderzuweisung

Es darf keine abdrängende Sonderzuweisung - durch Vorschriften, die ein anderes Gericht für zuständig erklären - vorliegen (z.B. § 51 SGG; § 33 FGO; § 40 II 1 VwGO; Art. 14 III 4 GG; Art. 34 S. 3 GG; § 217 I 4 BauGB; § 49 VI 3 VwVfG; Art. 104 II 1 GG i.V.m. Polizeigesetz des Landes wie z.B. Art. 18 II 1 BayPA / § 31 II Berl ASOG; letztlich insb. § 23 EGGVG für ‚Strafrechtspflege‘ = Repressive Tätigkeit / Strafverfolgung).

Siehe jeweils hierzu das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).

 

Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage

  • Zweck: Insb. Abgrenzung zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage
    Im Unterschied zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage wünscht der Kläger nicht den Erlass oder die Beseitigung eines Verwaltungsaktes, sondern ein bestimmtes einfaches Verwaltungshandeln in Form eines Realaktes.

  • Die statthafte Klageart bestimmt sich vor den Verwaltungsgerichten stets nach dem Begehren des Klägers (§ 88 VwGO). Maßgeblich ist dabei, was der Kläger tatsächlich will und nicht der von ihm vorgebrachte Wortlaut (§ 86 III VwGO).
  • Die allgemeine Leistungsklage des Bürgers ist statthaft, wenn er die Vornahme oder Unterlassung einer hinreichend bestimmbaren Leistung in Form einfachen Verwaltungshandelns (Realakt; nicht: Verwaltungsakt) begehrt. 
    Beispiele: Geldleistung; Auskunft; Vornahme oder Unterlassung staatlicher Warnungen; Aufstellen / Betreiben von Straßenbeleuchtung; aber auch: Unterlassung / Nichterlass eines drohenden Verwaltungsaktes.
  • Die allgemeine Leistungsklage kann auch vom Staat gegenüber dem Bürger erhoben werden, wenn von diesem eine Vornahme oder Unterlassung begehrt wird. 
    Beispiele: Rückzahlung rechtsgrundlos gewährter Geldleistungen, Lieferungsanspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag.

 

Leistungsvornahmeklage

Wird die Vornahme einer Leistung begehrt, so ist die allgemeine Leitungsklage in Form der Leistungsvornahmeklage statthaft.

 

Unterlassungsklage

Wird eine Unterlassung begehrt, so ist die allgemeine Leitungsklage in Form der Unterlassungsklage statthaft. Statthaft ist auch die Klage auf Unterlassung des Erlasses eines drohenden Verwaltungsaktes (mehr dazu unten beim Rechtsschutzbedürfnis).

 

 

 

Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen der allgemeinen Leistungsklage

Die Unterteilung in besondere und allgemeine (s.u.) Sachentscheidungsvoraussetzungen soll helfen zu verstehen, was nur bei der allg. Leistungsklage und was bei jeder verwaltungsrechtlichen Klage zu prüfen ist. Sie kann auch weggelassen werden.

Klagebefugnis (§ 42 II VwGO analog; str.)

Die Klagebefugnis ist - sowie die allg. Leistungsklage selbst - nicht explizit geregelt. Die h.M. wendet § 42 II VwGO analog an. (pro) Verhinderung von Popularklagen

Der Kläger ist klagebefugt, wenn er substantiierte Tatsachen vortragen kann, die es zumindest möglich erscheinen lassen (h.M., Möglichkeitstheorie), dass er die Leistung verlangen kann.

Mögliche Rechtsverletzung = Diese ist nicht von vornherein und unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)

 

Vorverfahren / Widerspruchsverfahren nicht erforderlich und keine Klagefrist

Die allgemeine Leistungsklage ist nicht fristgebunden. Ein Vorverfahren ist - vorbehaltlich spezialgesetzlicher Anordnungen (wie § 54 II 1 Beamt StG) - nicht erforderlich. § 68 ff. VwGO gelten ausweislich ihres Wortlauts und ihrer Abschnitts-Überschrift nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen.

 

Klagegegner / Passive Prozessführungsbefugnis 

In manchen Bundesländern (z.B. Bayern) wird dieser Punkt als 'Passivlegitimation' zu Beginn der Begründetheit geprüft.

Auch § 78 VwGO (Rechtsträgerprinzip) gilt entsprechend der Abschnitts-Überschrift unmittelbar lediglich für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Die ihm zugrundeliegenden Rechtsgedanken werden allerdings nach h.M. analog auf die allgemeine Leistungsklage angewendet. 

Klagegegner ist somit grundsätzlich der Rechtsträger (Bund / Land / Gemeinde) der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (Rechtsträgerprinzip). Da der Rechtsträger einer Behörde für juristische Laien allerdings nicht immer einfach zu ermitteln ist, genügt für die Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde.

 

 

 

Allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzungen

Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO) 

Siehe das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).

Zuständiges Gericht (§§ 45, 52 VwGO)

Siehe das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).

Ordnungsgemäße Klageerhebung (§§ 81, 82 VwGO)

Siehe das Schema Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (§ 40 I 1 VwGO).

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis = Dem Kläger steht kein einfacherer und schnellerer Weg zur Verfügung, um sein Ziel zu erreichen und der angestrebte Rechtsschutz ist für ihn nicht nutzlos.

  • Vermutungswirkung

    Das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses wird bei Vorliegen der Klagebefugnis grds. vermutet.

  • Bürger gg. Staat

    Spezifisch bei der allgemeinen Leistungsklage des Bürgers gegenüber dem Staat, muss der Kläger vorher einen Antrag auf Vornahme oder Unterlassung einer hinreichend bestimmbaren Leistung in Form einfachen Verwaltungshandelns (Realakt; nicht: VA) gestellt haben (str.).

  • Staat gg. Bürger

    Bei einer allgemeinen Leistungsklage des Staates gegen den Bürger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Staat seinen Anspruch mittels VA durchsetzen könnte, außer der Bürger gibt vorab deutlich zu erkennen, dass er gegen diesen ohnehin vorgehen würde.

  • Vorbeugende Leistungsklage

    • Grundsätzlich unzulässig ist die vorbeugende allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage bei drohendem VA, da hierfür der einstweilige Rechtsschutz mit seiner aufschiebenden Wirkung oder ggf. nachträgliche Rechtsschutz als ausreichend angesehen wird.

    • Zulässig ist die Klage, wenn der Kläger ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis aufweist, insb. weil ihm in grundrechtssensiblen Bereichen irreversible Folgen drohen (Arg.: Rechtsweggarantie, Art. 19 IV GG). 

      Beispiel: Ankündigung der Kürzung von Sozialleistungen; Androhung eines straf- oder bußgeldbewehrten 

 

 

 

 

Ggf. Beiladung / Klagehäufung

Dieser Prüfungspunkt wird lediglich bei expliziten Angaben diesbezüglich im Sachverhalt und sodann zwischen Zulässigkeit und Begründetheit thematisiert. 

 

 

 

Begründetheit

Die allgemeine Leistungsklage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf die Vornahme oder Unterlassung der begehrten Leistung in Form einfachen Verwaltungshandelns hat.

Mögliche Anspruchsgrundlagen:

  • Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung
  • Verwaltungspraxis 
  • Zusage
    Die Zusage ist im Unterschied zur Zusicherung i.S.d. § 38 VwVfG nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern auf die Vornahme oder Unterlassung einer hinreichend bestimmbaren Leistung in Form einfachen Verwaltungshandelns (Realakt) gerichtet. 
    • Nach h.M. muss zunächst gem. § 133 BGB analog im Wege der Auslegung ermittelt werden, ob es sich um eine verbindliche Erklärung der Behörde mit Selbstbindungswillen oder lediglich um eine unverbindliche Auskunft handelt.
    • Nach h.M. wird anschließend in analoger Anwendung der Vorschriften des VwVfG geprüft, ob die Formvorschriften (Zustädigkeit, Verfahren, Form) eingehalten wurden und ob die Zusage nichtig ist, zurückgenommen oder widerrufen wurde (§ 38 II VwVfG analog).
  • Folgenbeseitigungsanspruch, gerichtet auf die Wiederherstellung des ursprünglichen tatsächlichen Zustands (status quo ante) durch rechtswidriges hoheitliches Handeln
  • Allgemeiner öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch
  • Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 54 VwVfG)
  • Grundrechte

 

Last edited:
Documents
for Verwaltungsprozessrecht
notes
for § 5d DRiG
No notes available.