References
in Art. 18 DGA
DGA
Data Governance Act
Um für eine Eintragung in ein öffentliches nationales Register anerkannter datenaltruistischer Organisationen infrage zu kommen, muss eine Einrichtung
a)
datenaltruistische Tätigkeiten durchführen;
b)
gemäß nationalem Recht Rechtspersönlichkeit haben, um gegebenenfalls gemäß dem nationalen Recht Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen;
c)
selbst ohne Erwerbszweck tätig sein und rechtlich unabhängig von jeder Organisation, die Erwerbszwecke verfolgt, handeln;
d)
die Datenaltruismus-Tätigkeiten über eine Struktur ausüben, die von ihren anderen Tätigkeiten funktionell getrennt ist;
e)
dem in Artikel 22 Absatz 1 genannten Regelwerk entsprechen, und zwar spätestens 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens der delegierten Rechtsakte, auf die in jenem Absatz Bezuggenommen wird.
Source: EURLEX
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