CPR
References
in Regel 380 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Wenn sich die wirtschaftliche Lage des Antragstellers, die zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß Regel 377.1(a) geführt hat, während des Verfahrens ändert, kann das Gericht von Amts wegen oder auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag der anderen Partei, die Prozesskostenhilfe jederzeit, jedoch erst nach Anhörung des Antragstellers, ganz oder teilweise entziehen.
  2. Das Gericht kann die Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise entziehen, wenn der Antragsteller
(a) durch eine fehlerhafte Wiedergabe der Umstände des Falles dessen Erfolgsaussichten, die für die Bewilligung der Unterstützung bei den Gerichtskosten entscheidend sind, falsch dargestellt hat oder
(b) grob fahrlässig falsche Angaben über seine persönliche oder wirtschaftliche Lage gemacht hat oder
(c) das Gericht nicht unverzüglich über eine erhebliche Verbesserung seiner finanziellen Lage informiert hat,
(d) länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
  1. Die Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe entzogen wird, ist mit Gründen zu versehen.
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