CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Wird eine Widerklage auf Nichtigerklärung an die Zentralkammer verwiesen, gilt Folgendes:
(a) Regel 17.2 und .3 gilt entsprechend;
(b) Regel 18 gilt entsprechend: der Vorsitzende Richter des Spruchkörpers, dem die Widerklage auf Nichtigerklärung zugewiesen wurde, bestimmt einen rechtlich qualifizierten Richter des Spruchkörpers als Berichterstatter;
(c) der Berichterstatter erteilt weitere für die künftige Führung des schriftlichen Verfahrens vor der Zentralkammer erforderliche Anweisungen;
(d) Regel 28 gilt entsprechend: der Berichterstatter legt nach Rücksprache mit den Parteien ein Datum und eine Uhrzeit für die Zwischenanhörung fest (falls erforderlich [Regeln 28 und 101]) und bestimmt einen Termin und einen Alternativtermin für die mündliche Verhandlung.
Source: Unified Patent Court
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