CPR
References
in Regel 379 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Die Kanzlei prüft die formale Zulässigkeit des Antrags auf Prozesskostenhilfe sowie die Bedingungen hinsichtlich der finanziellen Lage des Antragstellers nach den Regeln 377.1(a), .2 und 377A.
  2. Sind die in den Regeln 377.1(a), .2, 377A, 378 und 378A genannten Anforderungen nicht erfüllt, wird der Antragsteller so bald wie möglich dazu aufgefordert, die Mängel innerhalb von 14 Tagen zu beheben.
  3. Sind die in den Regeln 377.1(a), .2, 377A, 378 und 378A genannten Anforderungen erfüllt oder wird ein Mangel vom Antragsteller nicht beseitigt, ergeht die Entscheidung, im Wege einer Anordnung, durch den Berichterstatter oder, bei Stellung des Antrags vor Einreichung der Klage, durch den ständigen Richter.
  4. Vor der Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe fordert das Gericht die andere Partei zur schriftlichen Stellungnahme auf, es sei denn, es ist bereits anhand der vorliegenden Angaben offensichtlich, dass die in Regel 377.1(b) genannten Anforderungen nicht erfüllt sind. Unterlagen bezüglich der wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Antragsstellers werden der anderen Partei nur zugänglich gemacht, wenn der Antragsteller dem zugestimmt hat, wenn die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers unangemessen ist oder wenn die andere Partei nach Auffassung des Gerichts ein Recht zur Information über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Antragstellers hat.
  5. Eine Anordnung, mit der Prozesskostenhilfe abgelehnt wird, muss mit Gründen versehen sein.
  6. Eine Anordnung, mit der Prozesskostenhilfe bewilligt wird, kann vorsehen:
(a) eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Gerichtsgebühren;
(b) einen vorläufigen Betrag, der an den Antragsteller und/oder den Vertreter des Antragstellers zu zahlen ist und diesen in die Lage versetzt, Anforderungen des Berichterstatters oder des ständigen Richters vor Erlass einer endgültigen Anordnung zu erfüllen;
(c) einen an den Vertreter des Antragstellers zu zahlenden Betrag oder eine Obergrenze, welche die Auslagen und Gebühren des Vertreters nicht übersteigen dürfen;
(d) einen vom Antragsteller zu leistenden Beitrag zu den in Regel 376.1(c) genannten Kosten.
  1. Prozesskostenhilfe kann nur für den Zeitraum ab Eingang des Antrags bei dem Gericht gewährt werden.
  2. Wenn die Prozesskostenhilfe die Kosten des rechtlichen Beistands und der Vertretung ganz oder teilweise abdeckt, ist in der Anordnung, mit der die Prozesskostenhilfe bewilligt wird, der Vertreter des Antragstellers zu bestimmen.
  3. Auf Antrag des bestimmten Vertreters kann das Gericht anordnen, dass ein Vorschuss gezahlt wird.
  4. Soweit vom Antragsteller gemäß Regel 378.2(h) beantragt, entscheidet das Gericht über die Aussetzung etwaiger Fristen.
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