CPR
References
in Regel 321 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Während des schriftlichen Verfahrens kann eine Partei jederzeit einen Antrag beider Parteien einreichen, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, gemäß Artikel 49 Absatz 3 des Übereinkommens als Verfahrenssprache zu verwenden. Aus dem Antrag muss hervorgehen, dass sich beide Parteien darauf verständigt haben, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden.
  2. Die Kanzlei leitet den Antrag so bald wie möglich dem Spruchkörper zu.
  3. Über den Antrag beider Parteien, die Sprache, in der das Patent erteilt wurde, als Verfahrenssprache zu verwenden, entscheidet der Spruchkörper so bald wie möglich. Gibt der Spruchkörper dem Antrag nicht statt, unterrichtet die Kanzlei so bald wie möglich die Parteien, die innerhalb von 10 Tagen beantragen können, das Verfahren an die Zentralkammer zu verweisen, woraufhin eine entsprechende Verweisung des Verfahrens erfolgt.
  4. Wird das Verfahren an die Zentralkammer verwiesen, gilt Regel 41 entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 49 Absatz 3
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