CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Ein Vertreter gemäß Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens hat bei der Kanzlei eine Bescheinigung darüber einzureichen, dass er ein bei einem Gericht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zugelassener Anwalt ist. Anwalt im Sinne von Artikel 48 Absatz 1 des Übereinkommens ist eine Person, die berechtigt ist, unter einer Berufsbezeichnung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/5/EG eine Berufstätigkeit auszuüben, ausnahmsweise auch eine Person mit gleichwertiger juristischer Qualifikation, die nach Maßgabe nationaler Vorschriften befugt ist, in Patentverletzungs- und Nichtigkeitsverfahren aufzutreten, allerdings nicht unter einer solchen Bezeichnung. In nachfolgenden Verfahren kann sich der Vertreter auf die bereits eingereichte Bescheinigung berufen.
- Ein Vertreter gemäß Artikel 48 Absatz 2 des Übereinkommens muss die Patentverfahrenszulassungsbescheinigung gemäß den Vorgaben des Verwaltungsausschusses bei der Kanzlei einreichen oder anderweitig belegen, dass er die für die Vertretung einer Partei vor dem Gericht erforderliche Qualifikation besitzt. In nachfolgenden Verfahren kann sich der Vertreter auf die bereits eingereichte Bescheinigung oder den bereits eingereichten Nachweis der erforderlichen Qualifikation berufen.
Source: Unified Patent Court
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for Regel 286 CPR
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