CPR
References
in Regel 274 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Ist eine Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten zuzustellen, erfolgt die Zustellung durch die Kanzlei
(a) nach jedem Verfahren gemäß
(i) dem Recht der Europäischen Union über die Zustellung von Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen [Verordnung (EU) 2020/1784], soweit anwendbar,
(ii) dem Haager Zustellungsübereinkommen oder jedem anderen Übereinkommen oder jeder anderen Vereinbarung, soweit anwendbar, oder
(iii) soweit kein solches Übereinkommen oder keine solche Vereinbarung in Kraft ist, entweder durch Zustellung auf diplomatischem oder konsularischem Wege aus dem Vertragsmitgliedsstaat, in dem die Nebenstelle der Kanzlei der betreffenden Kammer eingerichtet ist;
(b) wenn eine Zustellung nach Absatz 1 (a) nicht bewirkt werden konnte, nach jedem nach dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgen soll, oder nach Regel 275 durch das Gericht zugelassenen Verfahren.
  1. Die Zustellung einer Klageschrift gemäß dieser Regel darf nicht auf eine Weise erfolgen, die mit dem Recht des Staates, in dem die Zustellung erfolgt, unvereinbar ist.
  2. Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift gemäß Absatz 1 als zugestellt gilt.
  3. Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 aus irgendeinem Grund nicht möglich, teilt die Kanzlei teilt dies dem Kläger mit.
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