CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Eine beschwerte Partei kann Berufung einlegen gegen
(a) Endentscheidungen des Gerichts erster Instanz;
(b) Entscheidungen, die das Verfahren bezüglich einer der Parteien beenden;
(c) die in den Artikeln 49 Absatz 5, 59, 60, 61, 62 oder 67 des Übereinkommens genannten Anordnungen.
- Bei anderen als die in Absatz 1 und Regel 97.5 genannten Anordnungen kann entweder zusammen mit der Berufung gegen die Entscheidung oder, wenn das Gericht Erster Instanz die Berufung zulässt, innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts Berufung eingelegt werden.
- Lässt das Gericht erster Instanz die Berufung nicht innerhalb von 15 Tagen nach der durch einen seiner Spruchkörper erlassenen Anordnung zu, kann binnen 15 Kalendertagen nach Ende dieses Zeitraums beim Berufungsgericht ein Antrag auf Ermessensüberprüfung gestellt werden. Regel 333.3 gilt entsprechend. Der Antrag hat die in Regel 221.2 genannten Angaben zu enthalten.
- Der Kanzler weist den Antrag auf Ermessensüberprüfung dem ständigen Richter (Regel 345.5 und .8) zu. Der ständige Richter kann den Antrag ohne Angabe von Gründen abweisen. Wenn der ständige Richter dem Antrag nach Anhörung der anderen Partei stattgibt, hat er festzulegen, ob und wenn ja welche weiteren Verfahrensschritte von den Parteien innerhalb welcher Fristen vorzunehmen sind, und der Präsident des Berufungsgerichts weist die Überprüfung zwecks Entscheidung einem Spruchkörper des Berufungsgerichts zu. Das Berufungsgericht kann den Vorsitzenden Richter oder den Berichterstatter des Spruchkörpers des Gerichts erster Instanz, das die Zulassung verweigert hat, zu Rate ziehen.
- Das Berufungsgericht kann Berufungen gegen gesonderte Entscheidungen in der Sache in Verletzungsverfahren und Nichtigkeitsverfahren gemeinsam verhandeln.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 73
Source: Unified Patent Court
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