CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
- Das Gericht kann Maßnahmen zur Beweissicherung [Regel 196.1]ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners insbesondere dann anordnen, wenn durch eine Verzögerung dem Antragsteller wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstünde, oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dass Beweismittel vernichtet werden oder aus anderen Gründen nicht mehr verfügbar sein könnten.
- Werden Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners angeordnet, gilt Regel 195 für die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners entsprechend. In solchen Fällen wird der Antragsgegner unmittelbar nach Vollzug der Maßnahmen unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
- Innerhalb von 30 Tagen nach Vollziehung der Maßnahmen kann der Antragsgegner eine Prüfung der Anordnung zur Beweissicherung beantragen. In dem Antrag auf Prüfung sind darzulegen:
(a) die Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung der Anordnung zur Beweissicherung und
(b) die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel.
- Das Gericht ordnet eine mündliche Verhandlung an, um die Anordnung unverzüglich zu prüfen. Regel 195 gilt entsprechend. Das Gericht kann die Anordnung abändern, aufheben oder bestätigen. Wird die Anordnung abgeändert oder aufgehoben, verpflichtet das Gericht die Personen, denen vertrauliche Informationen zugänglich gemacht wurden, die Informationen weiterhin vertraulich zu behandeln [Regel 196.1].
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60 Absatz 6
Source: Unified Patent Court
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