CPR
References
in Regel 192 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Ein Antrag auf Beweissicherung kann von einer Partei (im Sinne von Artikel 47 des Übereinkommens) (im Folgenden „der Antragsteller“) bei der Kammer gestellt werden, bei der der Antragsteller das Verletzungsverfahren in der Sache anhängig gemacht hat. Wird der Antrag gestellt, bevor das Verfahren in der Sache eingeleitet worden ist, muss er bei der Kammer gestellt werden, bei der der Antragsteller beabsichtigt, das Verfahren in der Sache einzuleiten.
  2. Der Antrag auf Beweissicherung muss enthalten:
(a) die Angaben gemäß Regel 13.1(a) bis (i),
(b) eine klare Angabe der beantragten Maßnahmen [Regel 196.1] einschließlich des genauen Orts, an dem sich die zu sichernden Beweismittel bekanntermaßen befinden oder an dem man sie aus gutem Grund vermutet,
(c) die Gründe, warum die vorgeschlagenen Maßnahmen erforderlich sind, um die maßgeblichen Beweismittel zu sichern, und
(d) die Tatsachen und Beweismittel, auf die sich der Antrag stützt.
Ist noch kein Hauptverfahren in der Sache bei dem Gericht eingeleitet worden, muss der Antrag zusätzlich eine kurze Beschreibung der Klage enthalten, die beim Gericht eingereicht werden soll, sowie die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf welche die Klage gestützt werden kann.
  1. Beantragt der Antragsteller die Anordnung von Maßnahmen der Beweissicherung ohne Anhörung der anderen Partei (im Folgenden „der Antragsgegner“), muss in dem Antrag auf Beweissicherung insbesondere im Hinblick auf Regel 197 zusätzlich begründet werden, warum der Antragsgegner nicht gehört werden soll. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle ihm bekannten Tatsachen offenzulegen, welche die Entscheidung des Gerichts darüber, ob eine Anordnung ohne Anhörung des Antragsgegners zu erlassen ist, beeinflussen könnten. Der Antrag wird erst in das Register eingetragen, wenn der Antragsgegner gemäß Regel 197.2 benachrichtigt wurde.
  2. Wird der Antrag auf Beweissicherung gestellt, nachdem das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden ist, muss er in der Verfahrenssprache verfasst sein. Wird der Antrag gestellt, bevor das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht eingeleitet worden ist, gilt Regel 14 entsprechend.
  3. Der Antragsteller hat die Gebühr für den Antrag auf Beweissicherung gemäß Teil 6 zu entrichten. Regel 15.2 gilt entsprechend.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 60
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