CPR
References
in Regel 186 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten innerhalb der vom Gericht festgesetzten Frist [Regel 185.4(f)] vorzulegen.
  2. Der gerichtliche Sachverständige unterliegt der Aufsicht des Gerichts und hat das Gericht über den Fortgang seiner Arbeit zu unterrichten.
  3. Der gerichtliche Sachverständige beschäftigt sich in seinem Gutachten nur mit den Fragen, die ihm gestellt wurden.
  4. Der gerichtliche Sachverständige darf nicht mit einer Partei kommunizieren, wenn die andere Partei nicht anwesend ist oder nicht ihr Einverständnis gegeben hat. Er muss die Kommunikation mit den Parteien in seinem Gutachten vollständig dokumentieren.
  5. Der gerichtliche Sachverständige darf den Inhalt seines Gutachtens nicht Dritten mitteilen.
  6. Der gerichtliche Sachverständige muss an der mündlichen Verhandlung teilnehmen, wenn er vom Gericht dazu aufgefordert wird, und muss Fragen des Gerichts und der Parteien beantworten.
  7. Der gerichtliche Sachverständige ist vorrangig verpflichtet, das Gericht im Hinblick auf die Fragen, die in sein Fachgebiet fallen, unparteiisch zu unterstützen. Er muss unabhängig und objektiv sein und darf sich nicht für eine der Verfahrensparteien einsetzen.
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