CPR
References
in Regel 158 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Das Gericht kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei anordnen, dass die andere Partei innerhalb einer festgelegten Frist für die Kosten des Rechtsstreits und sonstigen der antragstellenden Partei entstandenen und/oder noch entstehenden Kosten, welche die andere Partei möglicherweise tragen muss, angemessene Sicherheit zu leisten hat. Beschließt das Gericht, eine solche Sicherheitsleistung anzuordnen, hat es darüber zu entscheiden, ob die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung oder Bankbürgschaft erfolgen soll.
  2. Bevor es eine Sicherheitsleistung anordnet, gewährt das Gericht den Parteien rechtliches Gehör. Regel 354 gilt für die Vollstreckung der Anordnung.
  3. Die Anordnung der Sicherheitsleistung muss den Hinweis enthalten, dass gemäß Artikel 73 des Übereinkommens und Regel 220.2 Berufung eingelegt werden kann.
  4. Im Rahmen der Festsetzung des Zeitraums nach Absatz 1 unterrichtet das Gericht die betreffende Partei darüber, dass gemäß Regel 355 eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, wenn die Partei die angemessene Sicherheit nicht innerhalb der festgelegten Frist leistet.
  5. Das Gericht kann eine Versäumnisentscheidung nach Regel 355 erlassen, wenn eine Partei innerhalb der festgelegten Frist keine angemessene Sicherheit leistet.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 69 Absatz 4
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