CPR Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
CPR
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Wünscht die obsiegende Partei eine Festsetzung der Höhe des Schadenersatzes, muss sie innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Endentscheidung in der Sache (einschließlich einer etwaigen Endentscheidung über eine Berufung) zur Verletzung und zur Rechtsgültigkeit (oder, im Falle der Zuerkennung einer Entschädigung gemäß den Regeln 118.1, 198.2, 213.2 oder 354.2 nach dem Tag des Zuspruchs) einen Antrag auf Festsetzung des Schadensersatzes stellen; dieser kann einen Antrag auf Anordnung der Offenlegung der Bücher beinhalten.
Bezug zum Übereinkommen: Artikel 68
Source: Unified Patent Court
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