CPR
References
in Regel 110 CPR

CPR  
Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts

  1. Sobald der Berichterstatter den Stand der Vorbereitung des Verfahrens für angemessen hält, unterrichtet er den Vorsitzenden Richter und die Parteien darüber, dass das Zwischenverfahren im Hinblick auf die mündliche Verhandlung abgeschlossen ist.
  2. Wurden gemäß den Regeln 103 und 104 Fristen festgesetzt, gilt das Zwischenverfahren als zum Ablauf der letzten Frist abgeschlossen.
  3. Nach Abschluss des Zwischenverfahrens beginnt das mündliche Verfahren unverzüglich. Der Vorsitzende Richter übernimmt in Absprache mit dem Berichterstatter die Leitung des Verfahrens.
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