CCBE Regeln
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in 1.6 Definitionen CCBE Regeln

CCBE Regeln  
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union (CCBE 2006)

Für die nachstehenden Berufsregeln haben folgende Ausdrücke folgende Bedeutung:
„Mitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat der EU oder jeden anderen Staat, dessen Anwaltschaft unter Artikel 1.4 fällt.
„Herkunftsstaat" bezeichnet den Mitgliedstaat, in dem der Rechtsanwalt das Recht zur Führung seines Berufstitels erworben hat.
„Aufnahmestaat" bezeichnet den Mitgliedstaat, in dem der Rechtsanwalt eine grenzüberschreitende Tätigkeit verrichtet.
„Zuständige Stelle" bezeichnet die berufsspezifischen Organisationen oder Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Erlassung von Berufsregeln und Disziplinaraufsicht zuständig sind.
„Richtlinie Nr. 77/249/EWG“ bezeichnet die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte.
„Richtlinie Nr. 98/5/EG“ bezeichnet die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde.
Source: BRAK
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