BZRG
References
in § 58a BZRG

BZRG  
Bundeszentralregistergesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

Die Registerbehörde darf das zentralisierte System zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), um Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und die empfangenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist
1.
für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register für nichtstrafrechtliche Zwecke oder
2.
für die Erteilung eines Führungszeugnisses.
Source: BMJ
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