BzBlG
References
in § 4 BzBlG

BzBlG  
Benzinbleigesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Ottokraftstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist eine schriftliche Erklärung über die Beschaffenheit des Ottokraftstoffes mitzuführen und den Zolldienststellen vorzulegen. Der Einführer oder derjenige, der sonst Ottokraftstoffe in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat diese Erklärung als Teil seiner geschäftlichen Unterlagen aufzubewahren.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Angaben über die Beschaffenheit des Ottokraftstoffs die schriftliche Erklärung nach Absatz 1 enthalten muß.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 4 BzBlG
No notes available.