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in Anlage 4 BWO

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Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 596;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Rückseite der Wahlbenachrichtigung
Wahlscheinantrag
(Wahlscheinantrag bitte bei der Gemeindebehörde abgeben
oder bei Postversand imfrankierten Umschlagabsenden)
Wahlscheinantrag nur ausfüllen, unterschreiben und absenden, wenn Sie nicht in Ihrem Wahlraum, sondern durch Briefwahl oder in einem anderen Wahlbezirk Ihres Wahlkreises wählen wollen. Bei Wahl in einem Wahlraum muss dann der Wahlschein vorgelegt werden.Für amtliche
Vermerke
An die
Gemeindebehörde..........
..........
..........
..........
Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins
für die umseitig angegebene Wahl..........
(Nachstehende Angaben bitte in Druckschrift)
Ich beantrage die Erteilung eines Wahlscheins
 ⃞  für mich
⃞  als Vertreter für nebenstehend genannte Person.
Eineschriftliche Vollmacht
oder beglaubigte Abschrift zum Nachweis meiner Berechtigung
zur Antragstellung füge ich
diesem Antrag bei.
Die Vollmacht kann mit diesem Formular erteilt werden (siehe 1. Kästchen unten).
Familienname:..........
Vornamen:..........
Geburtsdatum:..........
Anschrift:..........
..........
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen
 ⃞  soll an meine obige Anschrift geschickt werden.
 ⃞  soll an mich an folgende Anschrift geschickt werden:
..........
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, ggf. Staat)
 ⃞  wird abgeholt.
..........
(Datum)        (Unterschrift des Wahlberechtigten oder – bei Vertretung – des Bevollmächtigten)
Vollmacht des Wahlberechtigten
Ich bevollmächtige3)
 ⃞  zur Stellung des Antrags auf Erteilung eines Wahlscheins
 ⃞  zur Abholung des Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen
..........
(Vor- und Familienname, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Mir ist bekannt, dass der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen durch die von mir benannte Person nur abgeholt werden darf, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in diesen Antrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden.
..........
(Datum)
(Unterschrift des Wahlberechtigten)
Erklärung des Bevollmächtigten
(nicht vom Wahlberechtigten auszufüllen)
Hiermit versichere ich,
(Name, Vorname)
dass ich nicht mehr als vier Wahlberechtigte bei der Empfangnahme vertrete und bestätige den Erhalt der Unterlagen.

(Datum)
(Unterschrift des Bevollmächtigten)
Source: BMJ
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Übersicht: Persönlicher Schutzbereich von Deutschengrundrechten (Art. 116 I GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Übersicht über die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs von Deutschengrundrechten für Deutsche (Art. 116 I GG), EU-Ausländer und Nicht-EU-Ausländer.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Relevanz
  3. Fallgruppen
  4. „Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte
  5. EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
  6. Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

 

Relevanz

Die nachfolgenden Rechte (sog. Deutschengrundrechte) sind explizit ihres Wortlautes in ihrem Anwendungsbereich auf „Deutsche" (definiert in Art. 116 I GG) beschränkt

    • Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG)
    • Koalitionsfreiheit (Art. 9 I GG)
    • Freizügigkeit (Art. 11 GG)
    • Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)
    • Ausbürgerung (Art. 16 GG)
    • Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG)
    • Staatsbürgerliche Rechte (Art. 33 I - III GG)

 

 

Fallgruppen

„Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte

Deutsche – also insb. Personen, die i.S.d. Art. 116 I GG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – können sich auf die Deutschengrundrechte berufen.

 

 

EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

Können sich EU-Ausländer auf Deutschengrundrechte berufen?

Art. 18 AEUV verbietet innerhalb der EU jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Ergebnis muss daher EU-Bürgern der gleiche Schutz zukommen wie Deutschen.

  • e.A.: Anwendungserweiterung der Deutschengrundrechte auch für EU-Ausländer
    Eine Ansicht wendet die Deutschengrundrechte wegen Art. 18 AEUV daher auch auf EU-Ausländer an.
    (pro) Systematik: Anwendungsvorrang (a.A.: sogar Geltungsvorrang) des Europarechts.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte.

  • a.A.: Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
    Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht, auf das sich unstrittig auch EU-Bürger berufen können. Die h.M. verwehrt EU-Bürgern das direkte Berufen auf die Deutschengrundrechte, greift dann jedoch auf die allgemeine Handlungsfreiheit zurück und reichert diese materiell mit den gleichen Gewährleistungen an wie das Deutschengrundrecht.
    Beispiel: A aus Spanien will sich auf die Berufsfreiheit berufen. Geprüft wird seine allgemeine Handlungsfreiheit im Rahmen derer (wie eig. bei der Berufsfreiheit) der Eingriff eine berufsregelnde Tendenz haben muss und die Rechtfertigung nach der Drei-Stufen-Theorie geprüft wird.
    (pro) Kein Verstoß gegen den Wortlaut der Deutschengrundrechte, aber im Ergebnis dennoch gleicher Schutz von EU-Ausländern.

 

Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

Können sich Nicht-EU-Bürger auf die Deutschengrundrechte berufen?

  • e.A.: Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
    Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, die mit den gleichen Gewährleistungen angereichert wird wie das Deutschengrundrecht (vgl. o.).
    (proSystematik: Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 I GG verlangt eine Gleichstellung von Deutschen und Ausländern.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Deutschengrundrechte hätten dann keinen Unterschied mehr zu sonstigen Grundrechten.

  • a.A.: Anwendbarkeit des Wesensgehalts der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
    (proSystematik: Art. 19 II i.V.m. Art. 1 I GG sichern den Wesensgehalt eines jeden Grundrechts – unabhängig von der Nationalität.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte.

  • h.M.: Keine Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte für Nicht-EU-Ausländer
    (proWortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Allgemeine Handlungsfreiheit bietet aufgrund ihrer allumfassenden Auslegung einen nahezu gleich umfangreichen Schutz.
    Das verbleibende unterschiedliche grundrechtliche Mindestschutzniveau bedeutet in der Praxis auch nicht stets unterschiedliche Regelungsgehalte. Der Gesetzgeber kann Ausländern darüber hinaus natürlich den gleichen Schutz zukommen lassen wie Deutschen auch.
    Beispiel: Die grundrechtliche Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG steht nur Deutschen zu. Gemäß § 1 Versammlungsgesetz hat hingegen „jedermann" das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

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