BWO Bundeswahlordnung
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| An die Gemeindebehörde | Bitte
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| Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen | ||||||||||||||||||||
| Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland | ||||||||||||||||||||
| Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | ||||||||||||||||
| Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) | besteht seit (Meldedatum): | |||||||||||||||||||
| Tag | Monat | Jahr | ||||||||||||||||||
| Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | ||||||||||||||||||||
| vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||||||||||||
| vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||||||||||||
| und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) | nach (Ort, Staat) | |||||||||||||||||||
| Ich bin im Besitz eines | Ausweis-Nummer: | ausgestellt am: | ||||||||||||||||||
| von (ausstellende Behörde) | ||||||||||||||||||||
| Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | ||||||||||||||||||||
| oder | ||||||||||||||||||||
| oder | In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. | |||||||||||||||||||
| Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. | ||||||||||||||||||||
Datum, Unterschrift desAntragstellers/derAntragstellerin(Vor- und Familienname) | ||||||||||||||||||||
| Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antragals Hilfspersonnach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Datum, Unterschrift derHilfsperson(Vor- und Familienname) | ||||||||||||||||||||
| 1 | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | |||||||
(Gemeindebehörde) | ||||||||
| Begründung | ||||||||
| (Ort, Datum) | Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) | |||||||
| 2 | Antragseingang am (Datum) | |||||||
| 21. Tag vor der Wahl | Antragseingang | |||||||
| = | ||||||||
| 3 | Status als Deutscher nachgewiesen | |||||||
| 4 | 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet | |||||||
| 5 | Wahlausschluss nach § 13 BWG | |||||||
| 6 | Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen | |||||||
| 6.1 | Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland | |||||||
| innerhalb der letzten 25 Jahre | ||||||||
| nach Vollendung des 14. Lebensjahres | ||||||||
| 6.2 | Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen | |||||||
| 7 | Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach | § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG | ||||||
| § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG | ||||||||
| 8 | Erledigung des Antrages | |||||||
| Bezeichnung des Wahlbezirks | ||||||||
durch elektronische Übermittlung am (Datum) | ||||||||
| Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer | |
| Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. | |
| Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind undseit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschlandeine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. | |
Deutsche, dieaußerhalb der Bundesrepublik Deutschlandleben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind,sind wahlberechtigtsofern sie
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Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren,in das Inland zurückund melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
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| Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. | |
| Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antragauf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Auslandnach Anlage 1(zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung)zu richten ist,ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet. | |
| Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort). | |
| Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. | |
| Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). | |
| Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). | |
| Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. | |
| Angaben nur füreinDokument erforderlich. | |
| Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. | |
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
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| besitzen. | |
| Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. | |
| Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben,nachdem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen. | |
| daslinke Kästchenist anzukreuzen, wennalledort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter | |
| dasrechte Kästchenist anzukreuzen, wennnicht alleder beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aberstatt dessenaus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. | |
| In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. | |
Wahlberechtigt könnenbeispielsweisefolgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
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| Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde. | |
| Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter | |
| Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter |
Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten bei der Ausfertigung von Gesetzen (Art. 82 I 1 GG)
Prüfungsschema zur Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes inkl. der Frage, ob der Bundespräsident dies überprüfen darf, bevor er es ausfertigt.
- Inhaltsverzeichnis
- Formelle Verfassungsnormen
- Bestehen eines formellen Prüfungsrechts
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Materielle Verfassungsnormen
- Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts
- Materielle Verfassungsmäßigkeit
Möglicher Prüfungsaufbau der Begründetheit:
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Option A |
Option B |
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A. Formelles Verfassungsnormen I. Bestehen eines form. Prüfungsrechts II. Form. Verfassungsmäßigkeit B. Materielle Verfassungsnormen I. Bestehen eines mat. Prüfungsrechts II. Mat. Verfassungsmäßigkeit |
A. Bestehen eines Prüfungsrechts I. Form. Prüfungsrecht II. Mat. Prüfungsrecht B. Verfassungswidrigkeit I. Formelle Verfassungsmäßigkeit II. Materielle Verfassungsmäßigkeit |
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Vorteil: „Klassische“ Trennung in formelle und materielle Aspekte bleibt aufrechterhalten |
Vorteil: Für das Bestehen eines formellen und materiellen Prüfungsrechtes lassen sich in großen Teilen die gleichen Argumente anbringen (s.u.) |
Formelle Verfassungsnormen
Bestehen eines formellen Prüfungsrechts
Ganz unstrittig ist, dass der Bundespräsident (BPräs) kein politisches Prüfungsrecht hat. Er darf Gesetze also nicht aus reinen politischen Opportunitätserwägungen blockieren.
Ob der BPräs Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung hin überprüfen darf oder gar muss, ist hingegen umstritten. Mittlerweile hat sich die Ansicht als herrschend gefestigt, dass zumindest ein formelles Prüfungsrecht des BPräs besteht.
Hat der BPräs ein Prüfungsrecht hinsichtlich der formellen Verfassungsnormen (insb. Art. 70 – 78 GG)?
- e.A. Kein formelles Prüfungsrecht
(pro) Historie: BPräs soll nach zu starker Stellung im NS-Reich geringe Machtstellung erhalten - sonst Blockademöglichkeit.
(con) Historie: Aber BPräs soll neutrale Gewalt sein („puivoir neutre“ teilw. auch „Staatsnotar“).
- h.M. Formelles Prüfungsrecht bzgl. Verfahren (Art. 76 ff. GG)
(pro) Wortlaut: (Nicht alle, sondern nur) „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze“ werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt.
(pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz (Art. 1 III, 20 III GG und Amtseid Art. 56 GG) – aber das ist kein selbstständiges Argument, denn er muss das Grundgesetz nur im Rahmen der ihm verliehenen Befugnisse wahren (sonst: Zirkelschluss).
(pro) Telos: Ausfertigung ohne Prüfungskompetenz wäre inhaltsleerer, bedeutungsloser Akt.
- a.A. Formelles Prüfungsrecht bzgl. Verfahren und Kompetenz (Art. 70 ff.)
(pro) wie h.M.; zudem Systematik: Art. 82 GG im Kapitel „Gesetzgebung des Bundes“, d.h. die dortigen Vorschriften zu den Gesetzgebungszuständigkeiten (Art. 70 ff. GG) und zum Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene (Art. 76 ff. GG) dürfen überprüft werden.
(con) Wortlaut: Prüfungsrecht beschränkt auf die Frage, ob die Gesetze „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen“ sind – wobei Zustandekommen lediglich als Referenz auf die Verfahrensvorschriften der Art. 76 ff. GG verstanden wird.
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Hier ganz normale Prüfung der formellen Verfassungsmäßigkeit der Normen (i.d.R. Zuständigkeit, Verfahren, Form).
Materielle Verfassungsnormen
Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts
Hier lässt sich mit entsprechender Argumentation jede Entscheidung vertreten.
Hat der BPräs ein Prüfungsrecht hinsichtlich der materiellen Verfassungsnormen (z.B. Grundrechte)?
- e.A. Kein materielles Prüfungsrecht
(pro) Wortlaut: Prüfungsrecht bezieht sich nur darauf, ob die Gesetze nach den Vorschriften des GG „zustande gekommen“ sind – verstanden als Referenz auf lediglich die formellen Vorschriften (vgl. o.).
(pro) Systematik: Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung (Art. 20 II GG) weist der Legislative die Verantwortung für das Zustandekommen der Gesetze und der Judikative die Kompetenz zu deren Überprüfung zu; Art. 82 GG im Kapitel „Gesetzgebung des Bundes“, d.h. nur die dortigen formellen Vorschriften dürfen überprüft werden.
(pro) Telos: Ausfertigung durch BPräs erhält bereits durch formelles Prüfungsrecht ihren Sinn.
(pro) Historie: BPräs soll nach zu starker Stellung im NS-Reich geringe Machtstellung erhalten - sonst Blockademöglichkeit (vgl. o.).
(con) Historie: Aber BPräs soll neutrale Gewalt sein („puivoir neutre“ teilw. auch „Staatsnotar“) (vgl. o.).
- a.A. Vollumfassendes materielles Prüfungsrecht
(pro) Wortlaut: (Nicht alle, sondern nur) „nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze“ werden vom Bundespräsidenten ausgefertigt (vgl. o.).
(pro) Systematik: Bindung an Recht und Gesetz (Art. 1 III, 20 III GG und Amtseid Art. 56 GG) – aber das ist kein selbstständiges Argument, denn er muss das Grundgesetz nur im Rahmen der ihm verliehenen Befugnisse wahren (sonst: Zirkelschluss) (vgl. o.); Prinzip der horizontalen Gewaltenteilung (Art. 20 II GG) bleibt gewahrt, da Letztentscheidungsbefugnis beim BVerfGG verbleibt (bei Nicht-Ausfertigung eben nur via Organstreitverfahren statt abstrakter Normenkontrolle) und nur in der Zwischenzeit die Auffassung des BPräs von der Verfassungswidrigkeit vorgeht.
(pro) Historie: Bundespräsident soll nach zu starker Stellung im NS-Reich neutrale Stellung erhalten (Stichwort: Staatsnotar bzw. „puivoir neutre“) (vgl. o.).
- Rspr. (BVerfG) Eingeschränktes materielles Prüfungsrecht bzgl. evidenter Verstöße (Evidenzkontrolle)
(pro) Vermittelnde Ansicht zwischen den beiden a.A.; vom BPräs könne jedenfalls nicht verlangt werden „sehenden Auges“ an einem Verfassungsverstoß mitzuwirken.
Materielle Verfassungsmäßigkeit
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Entscheidung |
Prüfungsaufbau |
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Kein materielles Prüfungsrecht |
Hilfsgutachterliche Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit. |
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Volles materielles Prüfungsrecht |
„Normale“ Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit. |
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Eingeschränktes materielles Prüfungsrecht bzgl. evidenter Verstöße (Evidenzkontrolle) |
„Normale“ Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit + Feststellung am Ende, ob etwaig festgestellte Verstöße evident sind oder nicht (Faustregel: Alles, was Studierende erkennen ist evident). |