BWO Bundeswahlordnung
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| An die Gemeindebehörde | Bitte
| ||
| Familienname – ggf. auch Geburtsname – Vornamen | ||||||||||||||||||||
| Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland | ||||||||||||||||||||
| Geburtsdatum | Tag | Monat | Jahr | E-Mail: (für Rückfragen) | ||||||||||||||||
| Meine derzeitige Wohnung (vollständige Wohnanschrift am Zuzugsort im Inland) | besteht seit (Meldedatum): | |||||||||||||||||||
| Tag | Monat | Jahr | ||||||||||||||||||
| Ich hatte vor meinem Umzug ins Ausland in der Bundesrepublik Deutschland*) mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung(en) inne: | ||||||||||||||||||||
| vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||||||||||||
| vom | bis zum | (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) | ||||||||||||||||||
| und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) | nach (Ort, Staat) | |||||||||||||||||||
| Ich bin im Besitz eines | Ausweis-Nummer: | ausgestellt am: | ||||||||||||||||||
| von (ausstellende Behörde) | ||||||||||||||||||||
| Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt: | ||||||||||||||||||||
| oder | ||||||||||||||||||||
| oder | In diesem Fall bitte auf gesondertem Blatt begründen, gegebenenfalls ergänzende Unterlagen beifügen. | |||||||||||||||||||
| Mir ist bekannt, dass sich strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wählerverzeichnis erwirkt, und wer unbefugt wählt oder dies versucht. Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen, wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte. | ||||||||||||||||||||
Datum, Unterschrift desAntragstellers/derAntragstellerin(Vor- und Familienname) | ||||||||||||||||||||
| Ich versichere gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt, dass ich den Antragals Hilfspersonnach den Angaben des Antragstellers ausgefüllt habe und die darin gemachten Angaben nach meiner Kenntnis der Wahrheit entsprechen. Datum, Unterschrift derHilfsperson(Vor- und Familienname) | ||||||||||||||||||||
| 1 | Zuständigkeit der Gemeindebehörde | |||||||
(Gemeindebehörde) | ||||||||
| Begründung | ||||||||
| (Ort, Datum) | Im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde) | |||||||
| 2 | Antragseingang am (Datum) | |||||||
| 21. Tag vor der Wahl | Antragseingang | |||||||
| = | ||||||||
| 3 | Status als Deutscher nachgewiesen | |||||||
| 4 | 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet | |||||||
| 5 | Wahlausschluss nach § 13 BWG | |||||||
| 6 | Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen | |||||||
| 6.1 | Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland | |||||||
| innerhalb der letzten 25 Jahre | ||||||||
| nach Vollendung des 14. Lebensjahres | ||||||||
| 6.2 | Antragsteller hat aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben und ist von ihnen betroffen | |||||||
| 7 | Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt nach | § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWG | ||||||
| § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWG | ||||||||
| 8 | Erledigung des Antrages | |||||||
| Bezeichnung des Wahlbezirks | ||||||||
durch elektronische Übermittlung am (Datum) | ||||||||
| Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer | |
| Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. | |
| Wahlberechtigt sind nach § 12 Absatz 1 Bundeswahlgesetz alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind undseit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschlandeine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten. | |
Deutsche, dieaußerhalb der Bundesrepublik Deutschlandleben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind,sind wahlberechtigtsofern sie
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Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben und in der Bundesrepublik Deutschland in dieser Zeit nicht für eine Wohnung gemeldet waren,in das Inland zurückund melden sich hier wieder für eine Wohnung an (Rückkehrer aus dem Ausland), gilt für die Erforderlichkeit und Art der Antragstellung Folgendes:
| |
| Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt auszufüllen. Sammelanträge sind nicht möglich. | |
| Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antragauf Eintragung in das Wählerverzeichnis für Rückkehrer aus dem Auslandnach Anlage 1(zu § 18 Absatz 6 Bundeswahlordnung)zu richten ist,ist die Gemeindebehörde in der Bundesrepublik Deutschland, in der der Wahlberechtigte nach seiner Rückkehr seinen Wohnsitz anmeldet. | |
| Aktuelle Wohnanschrift im Inland (Zuzugsort). | |
| Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik Deutschland*) zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben. | |
| Wenn der Antragsteller sich in der Bundesrepublik Deutschland (Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war). | |
| Von Seeleuten, die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land). | |
| Von Seeleuten hier mit folgenden Angaben auszufüllen: Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge. | |
| Angaben nur füreinDokument erforderlich. | |
| Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muss die vorgedruckte Versicherung an Eides statt abgegeben werden.Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muss der Antrag zurückgenommen werden. | |
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind Personen, die
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| besitzen. | |
| Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach § 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. | |
| Kehren Deutsche, die im Ausland gelebt haben,nachdem 42. Tag vor der Wahl in das Inland zurück und melden sich hier für eine Wohnung an, so sind sie nicht in die am 42. Tag vor der Wahl erstellten Wählerverzeichnisse eingetragen und müssen die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Voraussetzungen für im Ausland lebende Deutsche beantragen. | |
| daslinke Kästchenist anzukreuzen, wennalledort genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin sich in der Bundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet zu sein. Vergleiche die Erläuterungen unter | |
| dasrechte Kästchenist anzukreuzen, wennnicht alleder beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen auf den Antragsteller/die Antragstellerin zutreffen (zum Beispiel weil er/sie niemals eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland inne hatte oder ein Fortzug länger als 25 Jahre zurückliegt), er/sie aberstatt dessenaus anderen, vergleichbaren Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. | |
| In diesen Fällen ist auf einem gesonderten Blatt zu begründen, wodurch und in welcher Weise der Antragsteller/die Antragstellerin persönlich und unmittelbar (auf Grund eigener Erfahrung) Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben hat und gegenwärtig von ihnen betroffen ist. Zum Beleg können dem Antrag Unterlagen beigefügt werden. | |
Wahlberechtigt könnenbeispielsweisefolgende dauerhaft im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige sein (für die nicht bereits die beim linken Kästchen genannten Voraussetzungen zutreffen):
| |
| Niemand darf an der Wahl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde. | |
| Mit der Unterschrift versichert der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, den Antrag und die Versicherung an Eides statt selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides statt zu unterschreiben. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Vgl. im Übrigen die Erläuterungen unter | |
| Bedient sich der Antragsteller aus einem der in den Erläuterungen unter |
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes / Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 70 ff. GG)
Prüfungsschema zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Parlamentsgesetzes nach Art. 70 ff. GG, insb. zu den formellen Voraussetzungen des Zustandekommens (Zuständigkeit, Verfahren und Form).
- Inhaltsverzeichnis
- Formelle Verfassungsmäßigkeit
- Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz
- Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 70 I, 30 GG)
- Ausnahme: Gesetzgebungskompetenz des Bundes
- Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)
- Bereiche
- Verfahren: Grundsatz der (absoluten) Sperrwirkung
- Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 GG)
- Bereiche
- Verfahren
- Grundsatz der (relativen) Sperrwirkung
- Sonderfall der Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 II GG)
- Ausnahme der Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 III GG)
- Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
- Bundeskompetenz kraft Natur der Sache
- Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs
- Annexkompetenz des Bundes
- Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
- Einleitungsverfahren: Gesetzesinitiative (Art. 76 GG)
- Einbringung durch die Bundesregierung (Art. 76 I Var. 1 GG)
- Einbringung durch den Bundesrat (Art. 76 I Var. 3 GG)
- Einbringung aus der Mitte des Bundestages (Art. 76 I Var. 2 GG)
- Hauptverfahren (Art. 77, 78 GG)
- Gesetzesberatung (Art. 42 I 1, 76 III 6 GG)
- Gesetzesbeschluss (Art. 77 I 1 GG)
- Ordnungsgemäße Beteiligung des BRates (Art. 77 II - IV, 78 GG)
- Einspruchsgesetz oder Zustimmungsgesetz
- Verfahren bei Einspruchsgesetz
- Verfahren bei Zustimmungsgesetz
- Form (Art. 82 I 1 GG)
- Materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
- Kein Verstoß gegen Grundrechte (Art. 1-19 GG) oder grundrechtsgleiche Rechte (Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG)
- Vereinbarkeit mit Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG
- Rechtstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
- Demokratieprinzip (Art. 20 II GG)
- Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)
- Bei Landesnormen: Homogenitätsprinzip der Landesverfassungen (Art. 28 I GG)
Das nachfolgende Schema gilt ausschließlich für formelle Gesetze (also solche, die vom Parlament erlassen werden) und nicht für die Verfassungsmäßigkeit materieller Gesetze (Verordnungen und Satzungen).
Formelle Verfassungsmäßigkeit
Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz
Grundsatz der Länderzuständigkeit (Art. 70 I, 30 GG)
Grundsatz der Länderzuständigkeit, wenn die Gesetzgebungskompetenz nicht dem Bund zugewiesen ist (Art. 70 I, 30 GG).
Ausnahme: Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz (Art. 71 GG)
Bereiche
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz...
- in den in Art. 73 I GG aufgezählten Bereichen sowie
- in den andernorts im GG genannten Fällen. Sprachlich erkennt man dies daran, dass das GG etwa eine Regelung durch „Bundesgesetz“ oder durch „Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates“ vorsieht.
z.B.: Art. 4 III 2 GG (Kriegsdienstverweigerung); 16a II 2 und III 1 GG(Asylrecht); 21 V GG (Parteien); 23 I 2, III 3, VII GG (Europäische Union); 24 I GG (zwischenstaatliche Einrichtungen); 38 III GG (Wahlrecht); 41 III GG (Wahlprüfung); 87 I 2 GG (Bundesbehörden); 94 II 1 GG (Bundesverfassungsgericht); 95 III 2 GG (Bundesgerichte); Art. 105 I GG (Zölle und Finanzmonopole)
Verfahren: Grundsatz der (absoluten) Sperrwirkung
Hier gilt das exklusive Gesetzgebungsrecht des Bundes und eine grundsätzliche absolute Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung. Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung gem. Art. 71 GG, nur wenn und soweit sie hierzu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden.
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 72 GG)
Bereiche
Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
- in den in Art. 74 I GG aufgezählten Bereichen
- in den andernorts im GG genannten Fällen, in denen die konkurrierende Gesetzgebung angeordnet wird.
z.B. begrifflich eindeutig in Art. 105 II 1 u. 2 i.V.m. Art. 106 GG (Steuern), nach h.M. auch in den etwas weniger klaren Formulierungen der Art. 84 I 2 GG (Landeseigenverwaltung) und 85 I 1 GG (Landesverwaltung im Bundesauftrag).
Verfahren
Grundsatz der (relativen) Sperrwirkung
Gem. Art. 72 I GG entfaltet die Bundesgesetzgebung hier eine relative Sperrwirkung für die Landesgesetzgebung, solange und soweit der Bund tätig wird:
-
'Solange'
Zeitliche Sperrwirkung: ab Verkündung eines Gesetzes. -
'Soweit'
Sachliche Sperrwirkung: nur soweit die Materie geregelt wurde oder durch absichtsvollen Regelungsverzicht abschließend nicht geregelt wurde.
Sonderfall der Erforderlichkeitsklausel (Art. 72 II GG)
In den in Art. 72 II GG aufgezählten Bereichen (Art. 74 I Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 GG) darf der Bundesgesetzgeber nur tätig werden, wenn dies aus einem der dort genannten drei Gründe erforderlich ist (sog. konkurrierende Bedarfskompetenz):
- Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 II Var. 1 GG)
Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse = Wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.
- Wahrung der Rechtseinheit (Art. 72 II Var. 2 GG)
Erforderlichkeit zur Wahrung der Rechtseinheit = Wenn eine nicht hinnehmbare Rechtszersplitterung droht.
Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn durch unterschiedliche Behandlung desselben Sachverhalts in unterschiedlichen Ländern erhebliche Rechtsunsicherheiten und damit drohende unzumutbare Behinderungen für den länderübergreifenden Rechtsverkehr bestehen.
- Wahrung der Wirtschaftseinheit (Art. 72 II Var. 3 GG)
Erforderlichkeit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit = Wenn Landesregelungen oder die Untätigkeit der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen.
Ausnahme der Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 III GG)
- Abweichung durch Länder und lex posterior Grundsatz
In den in Art. 72 III GG aufgezählten Bereichen können die Länder von den Regelungen des Bundes durch eigene Regelungen abweichen.
Nach h.M. darf nur durch formelles Gesetz, aber auch durch gänzlich inhaltsgleiche Regelungen, durch nur teilweise Regelungen und auch durch reinen Nichtanwendungsbefehl der Bundesregelungen abgewichen werden. -
Rückholrecht des Bundes
Nach Regelung durch die Länder kann der Bund die Gesetzgebungskompetenz erneut an sich ziehen (auch "Rückholrecht" oder "Ping-Pong-Gesetzgebung"). -
Lex posterior Grundsatz (Art. 72 III 3 GG)
Auf dem Gebiet der Abweichungskompetenzen geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht, entgegen Art. 31 GG, das spätere Gesetz vor. -
Inkrafttreten von Bundesgesetzen (Art. 72 III 2 GG)
Bundesregelungen treten in den Bereichen des Art. 72 III GG frühestens 6 Monate nach Verkündung in Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des BRats etwas anderes bestimmt wird.
Ungeschriebene Gesetzgebungskompetenz
Bundeskompetenz kraft Natur der Sache
Das Sachgebiet kann wegen seiner Eigenart nur durch den Bund geregelt werden.
Beispiele: Nationalhymne, Bundesflagge, Sitz der Bundesregierung
Es handelt sich dabei stets um eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes.
Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs
Bei Regelung einer dem Bund im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesen Materie ist es unerlässlich, dass gleichzeitig auch eine andere, im Sachzusammenhang stehende Materie mitgeregelt wird (sog. Verbreiterung in andere Materie).
Beispiel: Gebühren für gerichtliche Beurkundungen (Sachzusammenhang zu gerichtlichen Verfahren in Art. 74 I Nr. 1 GG)
Je nachdem, ob die ausdrücklich zugewiesene Materie eine ausschließliche oder konkurrierende Kompetenz ist, handelt es sich auch um eine ausschließliche oder konkurrierende Kompetenz kraft Sachzusammenhangs.
Annexkompetenz des Bundes
In Bezug auf eine dem Bund im Grundgesetz ausdrücklich zugewiesene Materie ist es notwendig (a.A.: unerlässlich), dass der Bund auch für die Vorbereitung oder Durchführung verantwortlich ist (sog. Vertiefung in die Ausführung).
Beispiel: Regelungen zur Abwehr von terroristischen Gefahren aus der Luft als Annex zur Materie Luftverkehr aus Art. 73 I Nr. 6 GG
Verfahren: Gesetzgebungsverfahren
Einleitungsverfahren: Gesetzesinitiative (Art. 76 GG)
Einbringung durch die Bundesregierung (Art. 76 I Var. 1 GG)
-
Häufigkeit
In der 19. Wahlperiode ca. 56% der eingebrachten und ca. 81% der verabschiedeten Gesetzentwürfe. - Zuleitung an den Bundesrat (Art. 76 II GG)
- Grundsatz (Art. 76 II 1 GG): Gesetzesvorlagen der Bundesregierung sind vor ihrer Zuleitung an den Bundestag durch die Bundesregierung dem Bundesrat zuzuleiten, der grds. sechs Wochen Zeit zur Stellungnahme hat.
- Eilbedürftigkeit (Art. 76 II 3 GG): Bezeichnet die Bundesregierung eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig, so kann sie diese bereits nach drei Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist.
- Fristverlängerung (Art. 76 II 2 GG): Verlangt der Bundesrat aus wichtigem Grund eine Fristverlängerung, beträgt die Stellungnahmefrist neun Wochen.
Einbringung durch den Bundesrat (Art. 76 I Var. 3 GG)
-
Häufigkeit
In der 19. Wahlperiode ca. 8% der eingebrachten und ca. 1% der verabschiedeten Gesetzesentwürfe. -
Zuleitung an die Bundesregierung (Art. 76 III GG)
-
Grundsatz (Art. 76 III 1)
Der Bundesrat hat seine Vorlage zunächst der Bundesregierung zuzuleiten. Diese hat sodann grds. sechs Wochen Zeit zur Stellungnahme. -
Eilbedürftigkeit
Bezeichnet der Bundesrat eine Vorlage als besonders eilbedürftig, so beträgt die Frist grds. drei Wochen (Art. 76 III 4 GG). Die Bundesregierung kann der Vorlage eine Stellungnahme beifügen, muss dies jedoch nicht (Art. 76 III 2 GG: „soll“). Die Bundesregierung hat die Vorlage des Bundesrates sodann dem Bundestag zuzuleiten, wobei ihr keinerlei verfassungsrechtliche oder politische Prüfungs- oder Kontrollrechte zukommen (Art. 76 III 1 GG: „sind ... zuzuleiten“).
-
-
Direkte Einbringung beim Bundestag
- Nach h.M. kann der Bundesrat seine Vorlage somit - im Unterschied zur Bundesregierung - nicht selbst beim Bundestag einbringen. Einer Weigerung der Zuleitung seitens der Bundesregierung muss er mit einem Organstreitverfahren vor dem BVerfG begegnen.
- Eine a.A. will dem Bundesrat in diesen Fällen - insb. unter Verweis auf die lange Verfahrensdauer eines etwaigen Organstreitverfahrens - die (subsidiäre) Kompetenz zukommen lassen, seine Gesetzesvorlage unmittelbar selbst dem Bundestag zuzuleiten.
Einbringung aus der Mitte des Bundestages (Art. 76 I Var. 2 GG)
-
Häufigkeit
In der 19. Wahlperiode ca. 36% der eingebrachten und ca. 18% der verabschiedeten Gesetzesentwürfe.
- Voraussetzungen
-
- § 76 I iVm. § 75 I lit. a) GOBT verlangt für Gesetzesvorlagen die Unterzeichnung durch eine Fraktion (§ 10 GOBT) oder 5% der Mitglieder des Bundestages
- Str. ob § 76 I GOBT eine zulässige Konkretisierung der Verfassung darstellt oder gegen höherrangiges Verfassungsrecht verstößt.
Wie viele Abgeordnete sind für eine Gesetzesinitiative aus der „Mitte des Bundestages“ erforderlich?
- e.A.: Fraktion oder mindestens 5% der Abgeordneten (§ 76 I GOBT)
- (pro) Wortlaut/Systematik:
- Art. 76 I GG lässt Mindestquorum offen, § 76 I GOBT stellt zulässige Konkretisierung dar;
- Geschäftsordnungsautonomie des Bundestags;
- Gleichlauf zu Anforderung an Fraktionsstärke (§ 10 GOBT), zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit (§ 45 II GOBT) und zur wahlrechtlichen 5%-Klausel (§ 6 VI 1 Alt. 1 BWahlG).
-
(pro) Telos: Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments; Schutz vor Überlastung durch aussichtslose Gesetzesentwürfe.
Beachte, dass ein Verstoß gegen Art. 76 I GG auch nach dieser Ansicht in aller Regel durch die anschließende Verabschiedung mit mindestens der relativen Mehrheit der Mitglieder des Bundestages eine Heilung des Formfehlers darstellen dürfte.
- (pro) Wortlaut/Systematik:
- a.A.: Auch einzelne Abgeordnete
- (pro) Wortlaut/Systematik:
- Art. 76 I GG stellt abschließende Regelung dar, die Initiativrecht lediglich auf Mitglieder des Bundestags beschränkt;
- Geltungsvorrang der Verfassung.
-
(pro) Telos:
-
Ermöglichung der freien Mandatsarbeit auch einzelner Abgeordneter;
-
zahlreiche Landesparlamente sehen Initiativrecht einzelner Abgeordneter vor, ohne arbeitsunfähig zu werden (s. z.B. Bayern, Brandenburg, Saarland sowie Schleswig-Holstein).
-
- (pro) Wortlaut/Systematik:
- Folgen bei Missachtung von § 76 I GOBT nach Gesetzesbeschluss:
- bei Zustimmung durch mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen zum Gesetzesentwurf liegt konkludente Billigung der Abweichung von § 76 I GOBT nach § 126 GOBT und somit kein Verstoß vor;
- bei Zustimmung durch weniger als 2/3 der abgegebenen Stimmen (aber mehr als 5% der Mitglieder) liegt nachträgliche Heilung des Formmangels vor; bei Zustimmung lässt sich § 76 I GOBT zudem teleologisch reduzieren, da die Gefahr einer Belastung mit einem aussichtslosen Entwurf ex post nicht bestand.
- Beachte, dass ein Verstoß gegen § 76 I GOBT aus Sicht des BVerfG nicht automatisch einen Verfassungsverstoß darstellt.
Hauptverfahren (Art. 77, 78 GG)
Gesetzesberatung (Art. 42 I 1, 76 III 6 GG)
- Das Verfahren der Gesetzesberatung ist in Art. 77 GG nicht explizit geregelt. Aus einem Zusammenspiel unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Normen wird jedoch eine Beratungspflicht im Plenum abgeleitet:
- Demokratiegebot (Art. 20 I - III GG)
- Repräsentationsprinzip (Art. 38 I 2 GG)
- Öffentlichkeitsgrundsatz (Art. 42 I 1 GG: „verhandelt“ wird verstanden als Rede und Gegenrede)
- Für Vorlagen des Bundesrates: „zu beraten“ (Art. 76 III 6 GG)
- Selbst für Vorlagen während des Verteidigungsfalls: „beraten“ (Art. 115d II 2 GG; Erst-Recht-Schluss)
- Daraus ergibt sich nach h.M. jedoch kein verfassungsrechtliches Erfordernis mehrerer Lesungen inkl. Beratung in den Ausschüssen (anders hingegen die einfachgesetzlichen §§ 78-86 GOBT, die grds. drei Lesungen vorsehen).
§§ 78-86 GOBT sehen grds. drei Lesungen vor. Da hierdurch keine Abgeordnetenrechte oder sonstige grundgesetzliche Gewährleistungen eingeschränkt werden, sind die Normen auch nicht verfassungswidrig.
Die Anzahl der drei Lesungen ist jedoch nicht verfassungsrechtlich geboten, sodass ein Verstoß gegen §§ 78-86 GOBT aus Sicht des BVerfG auch nicht die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes zur Folge hat.
Gesetzesbeschluss (Art. 77 I 1 GG)
Die Bundesgesetze werden gem. Art. 77 I 1 GG vom Bundestag beschlossen.
- Beschlussfähigkeit
-
- Keine ausdrückliche Reglung im GG; Prinzip der repräsentativen Demokratie erfordert aber Mitwirkungsmöglichkeit der Abgeordneten.
- § 45 I GOBT verlangt für Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder
- Beschlussfähigkeit wird gem. § 45 II GOBT vermutet, sofern nicht Beschlussunfähigkeit festgestellt wird; Vermutungsregel ist nach h.M. mit dem Prinzip der repräsentativen Demokratie vereinbar und durch die Geschäftsordnungsautonomie des BT (Art. 40 I 2 GG) gedeckt; teilweise wird Beschlussunfähigkeit angenommen, wenn weniger als 5% der Abgeordneten anwesend sind, da dann Abgeordnete die Feststellung nicht mehr nach § 45 II GOBT beantragen können
- Beschlussfassung (Art. 77 I 1 GG):
-
- Grundsatz der einfachen Abstimmungsmehrheit (Art. 42 II 1 GG)
Zu einem Beschlusse des Bundestages ist grds. die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (relative Mehrheit) erforderlich; Enthaltungen zählen nach h.M. insofern nicht als „abgegebene Stimmen", da diese keinen Einfluss auf das Ergebnis nehmen sollen. -
Sonderfälle
- Verfassungsändernde Gesetze (Art. 79 II GG)
Erforderlich ist die Zustimmung von 2/3 der Bundestagsmitglieder; Quorum bezieht sich nach h.M. analog Art. 121 GG auf die gesetzliche Mitgliederzahl gem. § 1 I BWahlG und nicht auf die tatsächliche Anzahl. - Gesetzgebungsnotstand (Art. 81 GG)
Der Bundeskanzler kann nach verlorener Vertrauensfrage (Art. 68 GG) und Fortführung als Minderheitsregierung für Gesetzesvorlagen den Gesetzgebungsnotstand erklären. Im Falle des Gesetzgebungsnotstands können Gesetze auch ohne den Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden. - Finanzwirksame Gesetze (Art. 113 GG)
Gesetze, die Ausgaben des Haushaltsplans erhöhen oder Einnahmen mindern, erfordern Zustimmung der Bundesregierung; Zustimmung wird gem. Art. 113 III GG fingiert, sofern sie nicht innerhalb von 6 Wochen verweigert wird.
- Verfassungsändernde Gesetze (Art. 79 II GG)
- Grundsatz der einfachen Abstimmungsmehrheit (Art. 42 II 1 GG)
Ordnungsgemäße Beteiligung des BRates (Art. 77 II - IV, 78 GG)
Einspruchsgesetz oder Zustimmungsgesetz
Die erforderliche Beteiligung des Bundesrates richtet sich danach, ob es sich um ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz handelt.
- Grundsatz des Einspruchsgesetzes
- Bundesgesetze sind grundsätzlich Einspruchsgesetze,...
- sofern das GG nicht explizit die Zustimmung des Bundesrats vorschreibt (sog. Enumerationsprinzip). Der Wortlaut enthält sodann stets eine Variante der Formulierung „mit Zustimmung des Bundesrates",
siehe beispielsweise (nicht abschließend) Art. 73 II, Art. 74 II, Art. 79 II, Art. 23 I 2, Art. 23 VII, Art. 72 III 2, Art. 104a IV, Art. 105 III GG.
- Einheitsthese bei teilweise zustimmungsbedürftigen Gesetzen
Wenn nur ein Teil des Gesetzes zustimmungspflichtig ist, gilt nach h.M. das ganze Gesetz als zustimmungspflichtig.
Verfahren bei Einspruchsgesetz
- Gesetz kommt zu Stande, wenn BRat nicht innerhalb von 3 Wochen Vermittlungsausschuss anruft (Art. 78 Var. 2 GG).
- Sofern BRat Vermittlungsausschuss anruft, kann dieser Änderungen vorschlagen, über die der BTag erneut zu beschließen hat (Art. 77 II 5 GG) oder von Änderungsvorschlägen absehen; in beiden Fällen entscheidet der BRat anschließend über Einlegung des Einspruchs (Art. 77 III GG); Gesetz kommt zu Stande, wenn der BRat keinen Einspruch einlegt (Art. 78 Var. 3 GG).
- Sofern der BRat Einspruch einlegt, kommt das Gesetz zu Stande, wenn BTag diesen anschließend zurückweist (Art. 78 Var. 5 GG).
Verfahren bei Zustimmungsgesetz
- Gesetz kommt zu Stande wenn BRat zustimmt (Art. 78 Var. 1 GG).
- Sofern BRat nicht zustimmt, können BRat (Art. 77 II 1 GG), Bundestag (Art. 77 II 4 Alt. 1 GG) oder BReg (Art. 77 II 4 Alt. 2 GG) die Einberufung des Vermittlungsausschusses beantragen; Vermittlungsausschuss kann Änderungen vorschlagen, über die der BTag erneut zu beschließen hat (Art. 77 II 5 GG) oder von Änderungsvorschlägen absehen; in beiden Fällen entscheidet BRat erneut über Vorlage; Gesetz kommt zu Stande, wenn BRat zustimmt (Art. 78 Var. 1 GG).
Form (Art. 82 I 1 GG)
- Gegenzeichnung durch Bundesregierung (s. Art. 58 GG, § 29 GOBReg)
- Ausfertigung durch Bundespräsidenten
- Verkündung im Bundesgesetzblatt
Materielle Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
Im Rahmen der materiellen Verfassungsmäßigkeit kommen grds. sämtliche materiellrechtlichen Normen der Verfassung, einschließlich Verfassungsgewohnheitsrecht als Prüfungsmaßstab in Betracht.
Bei verfassungsändernden Gesetzen gilt der eingeschränkte Prüfungsmaßstab des Art. 79 III GG.
Besonders hohe Klausurrelevanz haben nachfolgende Fallgruppen:
Kein Verstoß gegen Grundrechte (Art. 1-19 GG) oder grundrechtsgleiche Rechte (Art. 20 IV, 33, 38, 101, 103 und 104 GG)
Siehe hierzu ausführlich das Prüfungsschema des jeweiligen Grundrechts.
Vereinbarkeit mit Staatsstrukturprinzipien des Art. 20 GG
Rechtstaatsprinzip (Art. 20 III GG)
- Bestimmtheitsgebot
- Gewaltenteilungsgrundsatz
- Rückwirkungsverbot
- Justizgewähranspruch (Art. 19 IV GG)
- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Demokratieprinzip (Art. 20 II GG)
- Mehrheitsprinzip und Minderheitenschutz
- Repräsentative Demokratie
- Volkssouveränität
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)
Bei Landesnormen: Homogenitätsprinzip der Landesverfassungen (Art. 28 I GG)