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in Anlage 14 BWO

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Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 283, S. 23 – 25)


Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)


Eine Unterschrift ist nur gültig, wenn sie der Unterzeichner persönlich und handschriftlich geleistet hat. Zu Kreiswahlvorschlägen von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Kreiswahlvorschlag unterstützen. Wer mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, macht sich nach § 108d in Verbindung mit § 107a des Strafgesetzbuches strafbar.

(Dienstsiegel der Dienststelle
des Kreiswahlleiters)
Ausgegeben
.......... , den ..........
Der Kreiswahlleiter
Unterstützungsunterschrift
(vollständig in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen)

Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift
A
oder
B
den Kreiswahlvorschlag der ..........
(Name derParteiund ihre Kurzbezeichnung)
den Kreiswahlvorschlag der ..........
(Kennwort desanderenKreiswahlvorschlages)
bei der Wahl zum ..........Deutschen Bundestag,
in dem ..........(Familienname, Vornamen, Wohnort – Hauptwohnung –)
als Bewerber im Wahlkreis ..........(Nummer und Name)
benannt ist.
..........
(Familienname)
..........
(Vornamen)
..........
(Geburtsdatum)
..........
(Straße und Hausnummer – Hauptwohnung –)
..........
(Postleitzahl, Wohnort – Hauptwohnung –)
Ich bin damit einverstanden, dass für mich eine Bescheinigung des Wahlrechts eingeholt wird.
..........
(Datum)
..........
 (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)

Zusatz für A
Ich unterstütze hiermit durch meine Unterschrift
für den Fall der Nichtanerkennung der oben unter A genannten Vereinigung alsParteiden obigen Kreiswahlvorschlag alsanderenKreiswahlvorschlag unter dem Kennwort ..........
       (Kennwort des Kreiswahlvorschlages)
..........
(Datum)
..........
 (Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
(Nicht vom Unterzeichner auszufüllen)

Bescheinigung des Wahlrechts
Der/Die vorstehende Unterzeichner(in) ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes. Er/Sie erfüllt die sonstigen Voraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und im oben bezeichneten Wahlkreis wahlberechtigt.
(Dienstsiegel).........., den ..........
Die Gemeindebehörde
..........
Datenschutzhinweise auf der Rückseite

Rückseite
des Formblatts für eine Unterstützungsunterschrift (Kreiswahlvorschlag)

Informationen zum Datenschutz
Die mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen personenbezogenen Daten sind notwendig, um die Mindestzahl von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nach § 20 Absatz 2 Bundeswahlgesetz und § 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz nachzuweisen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit den §§ 19, 20, 25 und 26 Bundeswahlgesetz und den §§ 34, 35, 36 Bundeswahlordnung.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstützungsunterschrift für den Wahlvorschlag ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig.
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten ist die Unterstützungsunterschriften sammelnde Partei oder der Unterstützungsunterschriften sammelnde Einzelbewerber (§ 20 Absatz 3 Bundeswahlgesetz)
(.......... ).
Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:
..........
Sofern Sie keine Bescheinigung Ihres Wahlrechts beigefügt und Ihr Einverständnis in die Einholung der Bescheinigung des Wahlrechts gegeben haben, lässt die Partei oder der Einzelbewerber Ihre Wahlberechtigung durch die Gemeindebehörden prüfen, bei der Sie mit Ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind. Anschließend reicht die Partei oder der Einzelbewerber die Unterstützungsunterschriften beim Kreiswahlleiter ein. Dieser übergibt sie dem Kreiswahlausschuss, der über die Zulassung des Kreisvorschlages entscheidet.
Im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Kreiswahlvorschlages nach § 26 Absatz 2 Bundeswahlgesetz können Ihre Daten auch dem Landeswahlausschuss, dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter übermittelt werden.
Im Falle von Wahleinsprüchen können Ihre Daten auch dem Deutschen Bundestag, den sonstigen nach dem Wahlprüfungsgesetz am Verfahren Beteiligten sowie dem Bundesverfassungsgericht, in anderen Fällen auch anderen Gerichten übermittelt werden.
Dieses Formblatt wird nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl vernichtet, wenn nicht der Bundeswahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können, vgl. § 90 Absatz 2 Bundeswahlordnung.
Im Zusammenhang mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten stehen Ihnen bestimmte Rechte nach Maßgabe der DSGVO zu. Sie haben gemäß Artikel 15 DSGVO das Recht auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten. Ein Recht auf Berichtigung steht Ihnen gemäß Artikel 16 DSGVO zu, sofern Ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig sind. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können Sie gemäß Artikel 17 DSGVO die Löschung Ihrer Daten oder gemäß Artikel 18 DSGVO die Einschränkung der Datenverarbeitung verlangen. Unter den Voraussetzungen des Artikels 21 DSGVO können Sie Widerspruch gegen die Datenverarbeitung einlegen.
Liegt aus Ihrer Sicht ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, haben Sie zudem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Partei oder den Einzelbewerber zu beschweren.


__________


nochAnlage 14
(zu § 34 Absatz 4)

Bescheinigung des Wahlrechts
für die Wahl zum ………………………… Deutschen Bundestag


Herr/Frau
Familienname:..........
Vornamen:..........
Geburtsdatum:..........
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:..........
Postleitzahl, Wohnort:..........
ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Er/Sie erfüllt die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen des § 12 des Bundeswahlgesetzes, ist nicht nach § 13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen und
ist im Wahlkreis ..........
(Nummer und Name)
wahlberechtigt.
(Dienstsiegel).........., den ..........
Die Gemeindebehörde
..........
Source: BMJ
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Übersicht: Gewaltenteilung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Übersicht über die Funktionen und Ausprägungen des Grundsatzes der Gewaltenteilung, insb. zwischen den drei Gewalten Legislative, Exekutive und Judikative; aber etwa auch zwischen Bund und Ländern.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Gewaltenteilung im weiteren Sinne
  3. Historie
  4. Heutige verfassungsrechtliche Verankerung
  5. Gewaltenteilung im engeren Sinne
  6. Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative
  7. Verfassungsrechtliche Verankerung
  8. Inhalt
  9. Grundsatz
  10. Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)
  11. Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat 
  12. Verfassungsrechtliche Verankerung
  13. Inhalt
  14. Zeitliche Gewaltenteilung
  15. Konstitutionelle Gewaltenteilung
  16. Dezisive Gewaltenteilung
  17. Soziale Gewaltenteilung

 

Gewaltenteilung im weiteren Sinne

Gewaltenteilung bezeichnet im weiteren Sinne die Trennung und Kontrolle staatlicher Macht.

 

Historie

  • Zuvor: Von Machtkonzentration und Willkür geprägte Systeme absolutistischer Herrschaft, in denen die Gleichheit und Freiheit der Einzelnen nicht gewährleistet waren.

  • Montesquieu entwickelte (in De l’esprit des lois; fr. für: Vom Geist der Gesetze, Genf 1748) einen Gegenentwurf zum Absolutismus, der im Kern folgendes vorsieht:

    • Trennung
      Begrenzung
      hoheitlicher Gewalt durch (horizontale, vertikale, zeitliche, soziale …) Trennung. Eine Trennung kann sowohl durch die Verteilung von Zuständigkeiten (Kompetenzen) als auch durch die Trennung von staatlichen Institutionen (Personal, Budget …) geschehen.

    • Kontrolle
      Sicherstellung der Rechtsbindung durch die (mit Eingriffsbefugnissen gestärkte) Möglichkeit zur wechselseitigen Kontrolle.

 

Absolutismus

 

Probleme

Mittel

Ziel

 

Moderne

Keine Freiheit

und Gleichheit

der Bürger

 

Machtkonzentration

Trennung

Begrenzung

 

Freiheit und Gleichheit der Bürger

Willkür

Kontrolle

Rechtsbindung

 

 

Heutige verfassungsrechtliche Verankerung

  • Insb. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 II 2, III und Art. 1 III GG)
  • Auch: Demokratie-, Bundesstaats- und Republikprinzip (Art. 20 I GG).

 

 

Gewaltenteilung im engeren Sinne

Horizontale Gewaltenteilung: Legislative, Exekutive und Judikative

Zumeist wird unter Gewaltenteilung jene auf horizontaler Ebene verstanden; also die Aufteilung einer Ebene (Bund/Land) in eine gesetzgebende, vollziehende und rechtsprechende Gewalt.

 

 

Horizontale Gewaltenteilung

Legislative =

Gesetzgebende Gewalt,

Art. 70 ff. GG

Exekutive =

Vollziehende

Gewalt,

Art. 54 ff., 62 ff., 83 ff. GG

Judikative =

Rechtsprechende Gewalt,

Art. 92 GG

Vertikale Gewalten-teilung

Bundes-ebene

-   Bundestag

-   Bundesrat

-   Bundesregierung (Bundeskanzler, Bundesminister)

-   Bundesverwaltung

-    Bundesgerichte (BVerfG, BVerwG, BGH, BFH, BSG, BAG, BPatG)

Landes-ebene

-   Landes-parlamente

-   Landesregierungen (Ministerpräsidenten, Landesminister)

-   Landesverwaltung

-    Landesgerichte
(insb. LVerfG, OVG, VG, OLG, LG, AG)

 

Verfassungsrechtliche Verankerung

  • Allgemein: Art. 20 II 2 GG
  • Unabhängigkeit der Legislative: Art. 38 I 2 GG
  • Unabhängigkeit der Exekutive: Art. 65 ff. GG
  • Unabhängigkeit der Judikative: Art. 97 I GG

 

Inhalt

Grundsatz
  • Trennung
    Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in eine gesetzgebende, eine vollziehende und eine rechtsprechende Gewalt.

  • Kontrolle
    Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:

    • Legislative kontrolliert Exekutive mittels Frage- und Auskunftsrechten (siehe die Übersicht: Abgeordnetenrechte) oder mittels Untersuchungsausschüssen.

    • Judikative kontrolliert Exekutive insb. mittels der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

    • Judikative kontrolliert Legislative insb. mittels konkreter und abstrakter Normenkontrolle.

    • Legislative kontrolliert mittelbar die Judikative, indem sie ihr stetig durch Gesetzesänderungen neue Regeln vorgeben kann.

 

Durchbrechungen des Grundsatzes („Gewaltenverschränkung“)

Die drei horizontalen Gewalten sind nicht strikt voneinander getrennt, sondern weißen zahlreiche funktionale und personale Überschneidungen auf, weshalb insofern auch vom Grundsatz der „Gewaltenverschränkung“ gesprochen wird:

  • Funktionale Überschneidungen
    Exekutive kann - dann: sog. formelle - Gesetze erlassen.
    z.B. Verordnungen durch Bundes- und Landesorgane, Art. 80 I GG; Satzungen durch kommunale Gebietskörperschaften, Art. 28 II GG

  • Personale Überschneidungen
    z.B. die Vereinbarkeit von Regierungsamt und Bundestagsmandat; Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG) und dessen Abwählbarkeit (Art. 67, konstruktives Misstrauensvotum) durch den Bundestag; Mitglieder des Bundesrates (Legislative) werden von den Landesregierungen (Exekutive) entsandt

Diese Durchbrechungen werden durch die zusätzliche Trennung der Gewalt zwischen der Regierung und der Mehrheit im Parlament auf der einen Seite und der Opposition im Parlament auf der anderen Seite gerechtfertigt. Um ein daraus möglicherweise resultierendes „Hineinregieren“ der Opposition (Legislative) in Angelegenheiten der Regierung (Exekutive) zu verhindern, spricht man der Regierung einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung zu. (Siehe hierzu etwa das Schema zum Untersuchungsausschuss)

 

 

Vertikale Gewaltenteilung: Föderaler Bundesstaat 

Verfassungsrechtliche Verankerung

  • Bundesstaatsprinzip (Art. 20 I i.V.m. Art. 79 III GG
  • Grundsatz der Länderzuständigkeit (allgemein Art. 30 GG; für die Gesetzgebung Art. 70 GG; für die Ausführung der Gesetze Art. 83 GG)
  • Homogenitätsprinzip der kommunalen Ebene (Art. 28 I 1 GG) und Kommunales Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 II GG)

 

Inhalt

  • Trennung
    Begrenzung der staatlichen Machtausübung durch Trennung in Zentralorgane (Bundesebene) und verschiedene Landesorgane (Landesebene). Die Landesebene ist i.d.R. weiter untergliedert in Regierungsbezirke, Landkreise und Gemeinden mit jeweils eigenen Kompetenzbereichen.

  • Kontrolle
    Diese kontrollieren sich gegenseitig – insb.:

    • Einspruchsrecht und Zustimmungsbedürftigkeit des Bundesrates bei der Gesetzgebung des Bundes (Art. 77 II – IV GG)

    • Rechtsaufsicht (Art. 84 III GG) und teilw. zusätzlich auch Fachaufsicht (Art. 85 IV GG) des Bundes über die Ausführung der Gesetze durch die Länder

 

 

Zeitliche Gewaltenteilung

Begrenzung der Parlamentsmandate und Regierungsämter durch regelmäßige Wahlen und begrenzte Amtsperioden (insb. Art. 39 I GG).

 

 

Konstitutionelle Gewaltenteilung

Begrenzung der Entscheidungskompetenz durch die, teilweise unveränderbare Verfassung (Art. 79 III GG).

 

 

Dezisive Gewaltenteilung

Begrenzung der hoheitlichen Willensbildungs- und Entscheidungsmacht durch die gewaltenhemmende Einbeziehung von Parteien (Art. 21 GG), Interessenverbänden (Art. 9 GG) und öffentlicher Meinung (Art. 5 und 8 GG).

 

 

Soziale Gewaltenteilung

Begrenzung der hoheitlichen Gewalt durch die Wahl von (passives Wahlrecht, Art. 38 II HS 2 GG) und durch (aktives Wahlrecht, Art. 38 II HS 1 GG) Personen unterschiedlicher gesellschaftlicher Schichten und mit unterschiedlichen Interessen.

 

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