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in § 69 BWO

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Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Nachdem die Stimmzettel sowie die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzer unter Aufsicht des Wahlvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:
1.
nach Landeslisten getrennte Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für den Bewerber und die Landesliste derselben Partei abgegeben worden ist,
2.
einen Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Erst- und Zweitstimme zweifelsfrei gültig für Bewerber und Landeslisten verschiedener Träger von Wahlvorschlägen abgegeben worden ist, sowie mit den Stimmzetteln, auf denen nur die Erst- oder Zweitstimme jeweils zweifelsfrei gültig und die andere Stimme nicht abgegeben worden ist,
3.
einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.
Alle übrigen Stimmzettel werden ausgesondert und von einem vom Wahlvorsteher hierzu bestimmten Beisitzer in Verwahrung genommen.
(2) Die Beisitzer, die die nach Landeslisten geordneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil seinem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleichlautet, und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Bewerber und für welche Landesliste er Stimmen enthält. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei.
(3) Hierauf prüft der Wahlvorsteher die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3), die ihm hierzu von dem Beisitzer, der sie in Verwahrung hat, übergeben werden. Der Wahlvorsteher sagt an, dass hier beide Stimmen ungültig sind.
(4) Danach zählen je zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer nacheinander die vom Wahlvorsteher und seinem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(5) Sodann übergibt der Beisitzer, der den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gebildeten Stimmzettelstapel unter Aufsicht hat, diesen Stapel dem Wahlvorsteher. Der Wahlvorsteher legt die Stimmzettel zunächst getrennt nach Zweitstimmen für die einzelnen Landeslisten und liest bei jedem Stimmzettel laut vor, für welche Landesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist. Bei den Stimmzetteln, auf denen nur die Erststimme abgegeben worden ist, sagt er an, dass die nicht abgegebene Zweitstimme ungültig ist. Gibt ein Stimmzettel dem Wahlvorsteher Anlass zu Bedenken, fügt er diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten Stimmzetteln bei. Dann werden die vom Wahlvorsteher gebildeten Stapel entsprechend Absatz 4 gezählt. Anschließend ordnet der Wahlvorsteher die Stimmzettel nach abgegebenen Erststimmen neu, und es wird entsprechend den Sätzen 2 bis 5 verfahren. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(6) Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei gültigen Stimmen an, für welchen Bewerber oder für welche Landesliste die Stimme abgegeben worden ist. Er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob beide Stimmen oder nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme für gültig oder ungültig erklärt worden sind und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.
(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden vom Schriftführer in der Wahlniederschrift zusammengezählt. Zwei vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzer überprüfen die Zusammenzählung. Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 6 zu wiederholen. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Die vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzer sammeln
1.
die Stimmzettel, auf denen die Erststimme und die Zweitstimme oder nur die Erststimme abgegeben worden sind, getrennt nach den Bewerbern, denen die Erststimme zugefallen ist,
2.
die Stimmzettel, auf denen nur die Zweitstimme abgegeben worden ist,
3.
die ungekennzeichneten Stimmzettel,
4.
die übrigen Stimmzettel
je für sich und behalten sie unter Aufsicht.
Source: BMJ
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Abstrakte Normenkontrolle (Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für die abstrakte (von einem konkreten Einzelfall unabhängige) Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder ¼ der Mitglieder des Bundestages.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG)
  4. Antragsberechtigung (Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I BVerfGG)
  5. Antragsgegenstand (Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 I Nr. 1 BVerfGG)
  6. Antragsgrund, teilw.: Antragsbefugnis (Art. 94 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG)
  7. Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 I Nr. 2, § 76 I BVerfGG)
  8. Form (§ 23 I BVerfGG)
  9. (Keine) Frist
  10. Begründetheit
  11. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  12. Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)
  13. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76, 77 GG)
  14. Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)
  15. Materielle Verfassungsmäßigkeit

 

Gesetzesänderung: Der Gesetzgeber hat mit Zweidrittelmehrheit mit Wirkung zum 28.12.2024 die Art. 93 und Art. 94 GG neu gefasst. Dadurch wurden bisher im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) einfachgesetzlich geregelte und somit durch einfache (50%ige) Mehrheit änderbare Festlegungen zu Organisation und Verfahren BVerfG direkt ins Grundgesetz aufgenommen. Zudem wurde in Art. 93 II 2 GG eine Regelung für den Fall geschaffen, dass Bundestag oder Bundesrat nicht rechtzeitig einen Nachfolger für eine vakante Richterstelle wählen.

Die Änderungen sollen insb. vor dem Hintergrund akuter Rechtsstaatskrisen - etwa in Polen und Ungarn durch die weitgehende Entmachtung der dortigen Verfassungsgerichte durch autokratische Regierungen - und auch in Deutschland wahrgenommener Änderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse die dauerhafte Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit als zentrales Element der machtbegrenzenden Gewaltenteilung sicherstellen.

Für die Klausur bedeutet dies konkret lediglich, dass künftig stets Art. 94 statt Art. 93 zitiert wird. Die Nummern des Abs. 1 für die jeweiligen Verfahrensarten sind unverändert geblieben.

 

Sowohl bei der abstrakten, als auch bei der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 I GG) ist ein Gesetz Vorlagegegenstand.

  • Bei der konkreten Normenkontrolle gibt ein konkreter, vor einem Gericht anhängiger Einzelfall den Anlass für die Vorlage. Vorlageberechtigt ist somit jedes Gericht.

  • Bei der abstrakten Normenkontrolle wird das Gesetz abstrakt – also losgelöst von einem konkreten Einzelfall – auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht untersucht. Vorlageberechtigt sind besonders bedeutende Verfassungsorgane (Bundesregierung, Landesregierungen, ¼ der Mitglieder des Bundestages).

Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG)

Das BVerfG ist gem. Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG zuständig für die abstrakte Normenkontrolle.

 

 

Antragsberechtigung (Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I BVerfGG)

Antragsberechtigt sind gem. Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I Nr. 1 BVerfGG:

  • die Bundesregierung,
  • Landesregierungen und
  • ¼ der Mitglieder des Bundestages
    • Entscheidend ist die gesetzliche Mitgliederzahl (Art. 121 GG analog) zum Zeitpunkt der Antragstellung.
      • Diese lag bis 2023 gem. § 1 I 1 BWahlG (a.F.) bei 598 regulären Sitzen und wurde durch Überhangs- (§ 6 IV 2 BWahlG) und Ausgleichsmandate (§ 6 V BWahlG) erhöht. Sie liegt in der 20. Wahlperiode (ab 2021) bei 736 Mitgliedern.
      • Auch ein Ausscheiden während der Legislatur (z.B. Tod, freiwilliges Ausscheiden) wird bei der Bestimmung der Größe gem. Art. 94 I Nr. 2 GG berücksichtigt (str.).
      • Ab der 21. Wahlperiode liegt die gesetzliche Mitgliederzahl aufgrund einer Gesetzesänderung gem. § 1 I 1 BWahlG stets bei 630 (sog. Kappungsmodell).
    • Auch größere Fraktionen sind selbst nicht antragsberechtigt, allenfalls die dahinterstehenden Abgeordneten.
    • Die Abgeordneten müssen nicht derselben Fraktion angehören, aber einen einheitlichen Willen bilden und sich von demselben Bevollmächtigten vertreten lassen.

 

 

Antragsgegenstand (Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 I Nr. 1 BVerfGG)

Tauglicher Antragsgegenstand kann gem. Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I Nr. 1 BVerfGG Bundes- oder Landesrecht sein.

  • Bundes- oder Landesrecht jeder Rangstufe
    Hierzu zählen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle alle formellen (vom Parlament im Gesetzgebungsverfahren erlassenen) Gesetze sowie (von der Exekutive erlassenen) Verordnungen und Satzungen - sowohl des Bundes als auch der Länder.

  • Geltendes Recht
    Antragsgegenstand kann grundsätzlich nur geltendes Recht sein (Bundes- oder Landesgesetz muss bereits verkündet, jedoch noch nicht in Kraft getreten sein). Eine vorbeugende Normenkontrolle ist grds. unzulässig. (Rückausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, da bei Feststellung der nationalen Verfassungswidrigkeit völkerrechtliche Verträge nach dem Völkerrecht nur schwer kündbar wären.)

 

Eine Beschränkung auf formelle, nachkonstitutionelle Gesetze – wie im Rahmen der konkreten Normenkontrolle – findet nicht statt. Dies hat dort nämlich den Hintergrund, dass materielle und vorkonstitutionelle Gesetze von den vorlegenden Gerichten selbst verworfen werden können (siehe dort). Diese Möglichkeit steht den im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle Antragsberechtigten nicht zur Verfügung.

 

 

Antragsgrund, teilw.: Antragsbefugnis (Art. 94 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG)

Es muss ein tauglicher Antragsgrund vorliegen. GG und BVerfGG stellen hier unterschiedliche Anforderungen:

  • Art. 94 I Nr. 2 GG
    Art. 94 I Nr. 2 GG lässt „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“ an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; wegen des Geltungsvorrangs der Verfassung wird dieser Maßstab in der Literatur teilweise für maßgeblich gehalten.
  • § 76 I BVerfGG
    § 76 I BVerfGG erfordert ein für nichtig halten durch die Antragsberechtigten; das BVerfG geht davon aus, dass es sich hierbei um eine zulässige Konkretisierung der Verfassung handelt und wendet diesen strengeren Maßstab an.

 

Bevor der nachfolgende Meinungsstreit in der Klausur angesprochen wird, sollte untersucht werden, ob nicht ohnehin die strengeren Voraussetzungen des § 76 I BVerfGG erfüllt sind (Antragsberechtigte halten Norm für nichtig). Dann kann ein Streitentscheid dahinstehen.

Erst sofern diese nicht der Fall ist, sollte untersucht werden, ob § 76 I BVerfGG mit Art. 94 I Nr. 2 GG vereinbar ist.

Was ist der relevante Maßstab für die erforderliche subjektive Überzeugung der Antragsberechtigten von der Verfassungswidrigkeit? 

Das Grundgesetz beansprucht Geltungsvorrang vor einfachgesetzlichen Normen (lex superior derogat legi inferiori). Allerdings ist der Gesetzgeber durch Art. 94 II 1 GG gehalten, die Einzelheiten zu den verfassungsgerichtlichen Verfahren zu regeln. Fraglich ist, ob es sich bei § 76 I BVerfGG („für nichtig halten“) um eine zulässige Konkretisierung oder um eine unzulässige Abweichung von Art. 94 I Nr. 2 GG („Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“) handelt.

  • h.L.: Maßstab ist jener des Art. 94 I Nr. 2 GG (weiter)

    • Teilansicht 1: § 76 I BVerfGG ist verfassungswidrig
      § 76 I BVerfGG stellt strengere Anforderungen als das GG und ist daher hinsichtlich dieser Verengung verfassungswidrig.
      (pro) Wortlaut des Art. 94 I Nr. 2 GG ist weiter gefasst als der des § 76 I BVerfGG

    • Teilansicht 2: § 76 I BVerfGG ist lediglich beispielhaft 
      § 76 I BVerfGG trifft keine abschließende Regelung, sondern ist lediglich beispielhaft zu verstehen, sodass im Übrigen auf Art. 94 I Nr. 2 GG zurückgegriffen werden kann.
  • BVerfGG: Maßstab ist jener des § 76 I BVerfGG (enger): § 76 I BVerfGG ist zulässige Konkretisierung des GG
    (pro): Wortlaut des Art. 94 I Nr. 2 GG lässt die genauen Anforderungen an den Antragsgrund offen, § 76 I BVerfGG konkretisiert diese in zulässiger Weise; Systematik: Art. 93 V 1 GG sieht die Befugnis vor, das Verfahren (auch verengend) zu regeln.

 

 

Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 I Nr. 2, § 76 I BVerfGG)

Während Teile der Literatur dies für entbehrlich halten, verlangt das BVerfG zusätzlich ein objektives Klarstellungsinteresse.

Das objektive Klarstellungsinteresse wird durch das Vorliegen von Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln indiziert. Es fehlt insb., wenn von der Norm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen (z.B. wegen zeitlicher Befristung).

Eine Prüfung erfolgt daher regelmäßig nur bei Anhaltspunkten für ein Fehlen.

 

 

Form (§ 23 I BVerfGG)

Schriftform und Begründung (§ 23 I BVerfGG)

 

 

(Keine) Frist

Die abstrakte Normenkontrolle ist nicht fristgebunden.

Da die abstrakte Normenkontrolle nicht fristgebunden ist, kann dieser Prüfungspunkt auch weggelassen werden. Er zeigt lediglich, dass bekannt ist, dass andere Verfahrensarten vor dem BVerfG fristgebunden sind.

 

 

 

Begründetheit

Prüfung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d.h.:

  • im Fall von Bundesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG);
  • im Fall von Landesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG) und zusätzlich mit sämtlichen (einfachen) Bundesgesetzen.

BVerfG prüft nicht auf Vereinbarkeit mit Landesverfassungen. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten vor.

 

  • Obersatz Bundesgesetze
    Die abstrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn das [Bundesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Beachte bei verfassungsändernden Gesetzen den verengten Prüfungsmaßstab des Art. 79 GG:

  • Formell: Zustimmungsgesetz, 2/3 Mehrheit
  • Materiell: Ausschließlich Art. 1 und 20 GG

 

  • Obersatz Landesgesetze
    Die abstrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn das [Landesgesetz] mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist.

 

 

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Siehe hierzu ausführlich das Schema Gesetzgebungsverfahren, Art. 70 ff. GG

Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)

Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76, 77 GG)

Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)

 

 

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Da es sich bei der abstrakten Normenkontrolle um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt (dient nicht der Verteidigung subjektiver Rechte, sondern der objektiven Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des einfachen Rechts), prüft das BVerfG die zur Kontrolle gestellte Norm unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, ohne an den Antragsinhalt gebunden zu sein.

Teilweise wird daher bei der Prüfung von Grundrechten auch auf den Prüfungspunkt „persönlicher Schutzbereich“ verzichtet oder eine rein potenzielle Betroffenheit (etwa von Deutschen bei Deutschengrundrechten) geprüft. In der Klausur kann hierauf verwiesen werden, es sollte jedoch besser auch auf diese Prüfungspunkte eingegangen werden.

 

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:

  • Grundsatz
    Nichtigkeitserklärung des Gesetzes (§ 78 BVerfGG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc)

  • Ausnahme
    Nur Unvereinbarkeitserklärung, in der festgelegt wird, ab wann in der Zukunft das Gesetz nicht mehr angewendet werden darf. Bis dahin kann der Gesetzgeber eine neue Norm erlassen. Wird insb. gewählt, wenn
    • der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder
    • die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens, die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung übersteigen würden (i.d.R. bei Steuergesetzen).

 

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