BWO Bundeswahlordnung
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
- 2.
- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) deren Kennwort.
- 1.
- Der Kreiswahlleiter liefert die Formblätter auf Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen. Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlages, der den Kreiswahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 des Bundeswahlgesetzes zu bestätigen. Der Kreiswahlleiter hat im Kopf der Formblätter die in Nummer 1 Satz 4 genannten Angaben sowie Familienname, Vorname und Wohnort (Ort der Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers zu vermerken. Wird der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird anstelle seines Wohnortes der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
- 2.
- Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 und die Abgabe einer Versicherung zu erbringen. Von Wahlberechtigten nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Bundeswahlgesetzes ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2a und die Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
- 3.
- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
- 4.
- Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
- 5.
- Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
- 1.
- die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
- 2.
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
- 3.
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien
- a)
- eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 abgegeben werden;
- b)
- eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist; für die Abnahme der Versicherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes entsprechend,
- 4.
- die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (Absatz 4 Nr. 2 und 3), sofern der Kreiswahlvorschlag von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein muss.
Organstreitverfahren (Art. 94 I Nr. 1, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)
Prüfungsschema für Streitigkeiten von insb. obersten Bundesorganen vor dem Bundesverfassungsgericht aufgrund von Verletzungen ihrer verfassungsrechtlichen Rechte.
- Inhaltsverzeichnis
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG)
- Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)
- Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)
- Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
- Durch das GG übertragenes Recht
- Eigenes Recht
- Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
- Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
- Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)
- Frist (§ 64 III BVerfGG)
- Begründetheit
- Verstoß gegen Bestimmung XX des GG
- Inhaltsbestimmung / Maßstabsbildung / Schutzbereich
- Beeinträchtigung / Eingriff
- Rechtfertigung
- Verstoß gegen Bestimmung XY des GG
Gesetzesänderung: Der Gesetzgeber hat mit Zweidrittelmehrheit mit Wirkung zum 28.12.2024 die Art. 93 und Art. 94 GG neu gefasst. Dadurch wurden bisher im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) einfachgesetzlich geregelte und somit durch einfache (50%ige) Mehrheit änderbare Festlegungen zu Organisation und Verfahren BVerfG direkt ins Grundgesetz aufgenommen. Zudem wurde in Art. 93 II 2 GG eine Regelung für den Fall geschaffen, dass Bundestag oder Bundesrat nicht rechtzeitig einen Nachfolger für eine vakante Richterstelle wählen.
Die Änderungen sollen insb. vor dem Hintergrund akuter Rechtsstaatskrisen - etwa in Polen und Ungarn durch die weitgehende Entmachtung der dortigen Verfassungsgerichte durch autokratische Regierungen - und auch in Deutschland wahrgenommener Änderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse die dauerhafte Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit als zentrales Element der machtbegrenzenden Gewaltenteilung sicherstellen.
Für die Klausur bedeutet dies konkret lediglich, dass künftig stets Art. 94 statt Art. 93 zitiert wird. Die Nummern des Abs. 1 für die jeweiligen Verfahrensarten sind unverändert geblieben.
Sowohl beim Organstreitverfahren, als auch beim Bund-Länder-Streit geht es um die Rechte und Pflichten der beteiligten Organe aus Anlass einer Maßnahme oder Unterlassung.
Beim Organstreitverfahren sind beide Parteien auf Bundesebene angesiedelt (horizontaler Streit), beim Bund-Länder-Streit ist je eine Partei auf Bundes- und eine auf Landesebene angesiedelt (vertikaler Streit).
Aufgrund der Ähnlichkeit beider Verfahrensarten verweist der Bund-Länder-Streit daher (mit der einzig relevanten Ausnahme der Parteifähigkeit von Bund und Ländern, § 68 BVerfGG) in § 69 BVerfGG auf die Vorschriften der §§ 64 - 67 BVerfG (also die Vorschriften des Organstreitverfahrens).
Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.
Zulässigkeit
Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG)
Gemäß Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG ist das BVerfG für das Organstreitverfahren zuständig.
Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)
Das Organstreitverfahren ist ein sog. kontradiktorisches Verfahren. Im Unterschied zu objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren stehen sich hier zwei Parteien gegenüber, die beide parteifähig sein müssen.
Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner müssten parteifähig sein. Parteifähig sind:
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Art. 94 I Nr. 1 GG (Vorrang: lex superior) |
§ 63 BVerfG |
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„Oberstes Bundesorgan“ (keine Aufzählung) |
Aufgezählte oberste Bundesorgane |
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h.M.: Rückgriff auf Art. 94 I Nr. 1 GG, da wg. lex superior keine einfachgesetzliche Verengung des Verfassungsrechts; |
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„Andere Beteiligte, die im GG oder der GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind“ |
„Teile dieser Organe, die im GG oder in der GO des BT und des BRates mit eigenen Rechten ausgestattet sind“ |
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Sind Abgeordnete nach § 63 BVerfGG parteifähig? BVerfG: (-) Nur „ständige Gliederungen“ wie Fraktionen; Aber h.M: Rückgriff auf Art. 94 I Nr. 1 GG, da wg. lex superior keine einfachgesetzliche Verengung des Verfassungsrechts; § 63 BVerfGG verfassungskonform auszulegen (nur beispielhaft). |
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(-) Aber h.M.: Rückgriff auf Art. 94 I Nr. 1 GG (s.o.) |
Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)
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„Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners“ (§ 64 I BVerfGG)
- BVerfG: Nur „rechtserhebliche“ Maßnahmen oder Unterlassungen (ungeschriebene Voraussetzung)
- Weite Auslegung
- Dient hauptsächlich der Abgrenzung zu rein politischen Meinungsäußerungen (z.B. nicht: Anhörung Edward Snowdens vor dem NSA-Untersuchungsausschuss) und vorbereitenden Handlungen.
Rechtserheblich = geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen
Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
Antragsteller muss (1.) in einem „durch das Grundgesetz übertragenen“, (2.) eigenen („er oder das Organ, dem er angehört“) Recht (3.) durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung (h.M.: möglicherweise) „verletzt oder unmittelbar gefährdet“ sein (§ 64 I BVerfGG).
Durch das GG übertragenes Recht
- Rechte aus dem GG und nicht der GO eines Bundesorgans (aber: GOen konkretisieren oft verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten).
- Auf das gleiche Recht abstellen, das auch in Begründetheit (s.u.) geprüft wird.
Eigenes Recht
Es muss sich um ein eigenes Recht des Antragsstellers oder des Organs, dem er angehört, handeln.
Ist eine Prozessstandschaft im Organstreitverfahren möglich?
BVerfG:
- (+) Fraktion für BT
- (-) MdB für Fraktion / BT
Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). In der Klausur sollte hier knapp auf das gleiche Recht abgestellt werden, das später ausführlich unter B. in der Begründetheit geprüft wird.
Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle, für die keinerlei Betroffenheit irgendeiner Rechtsposition ersichtlich ist (z.B. Abgeordneter A hält der Abgeordneten B nie die Tür auf).
Möglichkeit der Verletzung = Diese ist nicht von vornherein, unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)
Unmittelbare Rechtsgefährdung = Solch sachliche und zeitliche Konkretisierung, dass ohne Eingreifen mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eintreten wird
Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
Der Prüfungspunkt ‚allgemeines Rechtsschutzbedürfnis‘ wird regelmäßig vermutet und daher oft weggelassen. Er sollte angesprochen werden, wenn sich im Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für sein Fehlen ergeben.
- Kein leichterer / schnellerer Weg zur außergerichtlichen Durchsetzung der dargelegten Rechte
z.B. durch eigenes Handeln (in anderen Verfahren wie parteiinterne Schlichtung bei Parteiausschluss) - Keine Unmöglichkeit durch die stattgebende Entscheidung zum Ziel zu gelangen
z.B. Aufnahme in einen Ausschuss des BT nach Abschluss dessen Arbeiten
Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)
- Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
- Begründung (§ 23 I 2 BVerfGG) unter Bezeichnung der möglicherweise verletzten GG Norm (§ 64 II BVerfGG)
Frist (§ 64 III BVerfGG)
- Sechs Monate nach Kenntnis von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 III BVerfGG)
- Berechnung nach §§ 187 ff. BGB
Begründetheit
Der Antrag ist begründet, soweit die angegriffene Maßnahme / Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt und den Antragsteller folglich in seinen grundgesetzlichen Rechten verletzt.
Verstoß gegen Bestimmung XX des GG
Inhaltsbestimmung / Maßstabsbildung / Schutzbereich
Was ist von der in Rede stehenden Norm konkret umfasst?
z.B. umfasst Art. 38 I 2 GG die Freiheit des Mandats, i.e. die Freiheit keinen Weisungen unterworfen zu sein
Beeinträchtigung / Eingriff
Welche Maßnahme beeinträchtigt diese Freiheit wie genau?
z.B. die Weisung einer Fraktion auf eine gewisse Art und Weise abzustimmen
Rechtfertigung
Welche kollidierenden Rechtsgüter können diese Beeinträchtigung rechtfertigen?
z.B. die Rechte der anderen Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG, sich zu einer einheitlich und geschlossen auftretenden Fraktion zusammenzuschließen
Verstoß gegen Bestimmung XY des GG
Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Maßnahme / des Unterlassens des Antragsgegners (§ 67 S. 1 BVerfGG).