BwFinSVermG Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
| Überblick zur Anlage „Sondervermögen Bundeswehr“ | Soll 2022 1 000 € | Soll 2021 1 000 € | Veränderung gegenüber 2021 1 000 € | Ausgabereste 2021 1 000 € | Ist 2020 1 000 € |
| Einnahmen | |||||
| Übrige Einnahmen | 90 000 | ||||
| Gesamteinnahmen | 90 000 | ||||
| Ausgaben | |||||
| Militärische Beschaffungen, Anlagen usw. | 90 000 | ||||
| Ausgaben für Investitionen | – | ||||
| Besondere Finanzierungsausgaben | – | ||||
| Gesamtausgaben | 90 000 | ||||
| davon nicht flexibilisiert | 90 000 | ||||
| Verpflichtungsermächtigung im Wirtschaftsplan 2022 für künftige Jahre | 81 910 000 | ||||
| Erläuterung: | |||||
| Diekursivgekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt. Vor diesem Hintergrund sind Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von nur 81,91 Mrd. Euro vorzusehen. | |||||
| Titel Funktion | Zweckbestimmung | Soll 2022 1 000 € | Soll 2021 Reste 2021 1 000 € | Ist 2020 1 000 € | |
| Übrige Einnahmen | |||||
| 119 99 | Vermischte Einnahmen | – | |||
| 325 01 -830 | Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt | 90 000 | |||
| Ausgaben | |||||
Haushaltsvermerk:
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| Wehrtechnische Forschung und Technologie | |||||
| 551 01 -036 | Forschung, Entwicklung und Künstliche Intelligenz | 5 000 | |||
| Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren | |||||
| Erläuterungen: | |||||
Veranschlagt sind die Vorhaben:
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| Militärische Beschaffungen | |||||
| 554 03 -032 | Beschaffung von Bekleidung und persönlicher Ausrüstung | 45 000 | |||
| Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren | |||||
| Erläuterungen: | |||||
Veranschlagt sind die Vorhaben:
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| Daskursivgekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt. | |||||
| 554 05 -032 | Beschaffung Dimension Führungsfähigkeit/Digitalisierung | 10 000 | |||
| Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren | |||||
| Erläuterungen: | |||||
Veranschlagt sind die Vorhaben:
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| 554 07 -032 | Beschaffung Dimension Land | 10 000 | |||
| Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren | |||||
| Erläuterungen: | |||||
Veranschlagt sind die Vorhaben:
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| 554 12 -032 | Beschaffung Dimension See | 10 000 | |||
| Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren | |||||
| Erläuterungen: | |||||
Veranschlagt sind die Vorhaben:
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| Diekursivgekennzeichneten Vorhaben sind derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Sie werden teilweise erweitert und ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt. | |||||
| 554 13 -036 | Beschaffung Dimension Luft | 10 000 | |||
| Verpflichtungsermächtigung fällig in künftigen Haushaltsjahren | |||||
| Erläuterungen: | |||||
Veranschlagt sind die Vorhaben:
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| Daskursivgekennzeichnete Vorhaben ist derzeit im Einzelplan 14 abgebildet. Es wird ab dem Haushaltsjahr 2023 in das Sondervermögen überführt. | |||||
| 575 01 | Zinsen für Kreditaufnahmen am Geld- und Kapitalmarkt | ||||
Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz; teilw.: einstweilige Anordnung (§ 32 BVerfGG)
Prüfungsschema zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in besonders eiligen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.
- Inhaltsverzeichnis
- Zulässigkeit
- Zuständigkeit des BVerfGG
- Statthaftigkeit
- Antragsberechtigung
- Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
- Keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Rechtsschutzbedürfnis
- Form
- Frist
- Begründetheit
Zulässigkeit
Zuständigkeit des BVerfGG
Gem. § 32 I BVerfGG kann das BVerfG einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln.
Statthaftigkeit
§ 32 I BVerfGG setzt voraus, dass ein „Streitfall“ vor dem BVerfG vorliegt oder vorliegen kann. Dies erfordert, dass das BVerfG in der Hauptsache zuständig ist oder wäre. Der einstweilige Rechtsschutz ist somit akzessorisch zu einem Hauptsacheverfahren. Die Hauptsache muss noch nicht anhängig sein. Aber: Hauptsache darf nicht von vornherein evident unzulässig sein.
An dieser Stelle kann in der Klausur eine Inzidentprüfung der Zulässigkeit der Hauptsache erforderlich sein.
Antragsberechtigung
Die Antragsberechtigung im Eilrechtsschutz richtet sich nach den Vorschriften für die Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren. (Arg.: Akzessorietät des einstweiligen Rechtsschutzes zum Hauptsacheverfahren.)
Anordnungsgrund (teilw. Antragsgrund), § 32 I BVerfGG
‚Zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund‘ (§ 32 I BVerfGG).
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
- Grundsatz:
Keine Vorwegnahme der Hauptsache (Arg.: Offenhaltungs- und Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes) - Ausnahme:
Wenn die Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dem Antragsteller kein ausreichender Rechtsschutz gewährt würde und folglich ein schwerer, nicht wieder gutzumachender, Schaden entstünde.
Rechtsschutzbedürfnis
Nicht gegeben, wenn Entscheidung in der Hauptsache fällt oder sich der Antrag erledigt hat.
Form
Schriftlich und begründet, § 23 I BVerfGG
Frist
Keine Frist
Begründetheit
Sofern die Hauptsache offensichtlich begründet ist, ergeht die einstweilige Anordnung. Sofern sie offensichtlich unbegründet ist, ergeht sie nicht.
Wenn die Erfolgsaussichten nicht eindeutig sind, nimmt das BVerfG, anders als andere Gerichte, keine summarische Prüfung, sondern eine Folgenabwägung vor. Es vergleicht:
- (1.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als berechtigt erweist
- (2.) Schwere der negativen Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung ergeht und sich das Anliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren als nicht berechtigt erweist
Das BVerfG erlässt eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, wenn die negativen Folgen einer fälschlicherweise nicht ergangenen Anordnung (1.) überwiegen würden.