BWaldG Bundeswaldgesetz
BWaldG
Bundeswaldgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über
- 1.
- die Höhe der Umlagen und Beiträge;
- 2.
- den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
- 3.
- die Entlastung des Vorstands;
- 4.
- die Änderung der Satzung;
- 5.
- den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
- 6.
- die Auflösung des Forstbetriebsverbands;
- 7.
- die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.
Source: BMJ
Imported:
- Here are your Documents and notes
- Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
- Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Energie- & Umweltrecht
notes
for § 27 BWaldG
No notes available.