BVerfGG
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in § 14 BVerfGG

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt.
(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 11a, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.
(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2.
(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Source: BMJ
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Übersicht: Persönlicher Schutzbereich von Deutschengrundrechten (Art. 116 I GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Übersicht über die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs von Deutschengrundrechten für Deutsche (Art. 116 I GG), EU-Ausländer und Nicht-EU-Ausländer.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Relevanz
  3. Fallgruppen
  4. „Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte
  5. EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
  6. Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

 

Relevanz

Die nachfolgenden Rechte (sog. Deutschengrundrechte) sind explizit ihres Wortlautes in ihrem Anwendungsbereich auf „Deutsche" (definiert in Art. 116 I GG) beschränkt

    • Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG)
    • Koalitionsfreiheit (Art. 9 I GG)
    • Freizügigkeit (Art. 11 GG)
    • Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)
    • Ausbürgerung (Art. 16 GG)
    • Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG)
    • Staatsbürgerliche Rechte (Art. 33 I - III GG)

 

 

Fallgruppen

„Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte

Deutsche – also insb. Personen, die i.S.d. Art. 116 I GG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – können sich auf die Deutschengrundrechte berufen.

 

 

EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

Können sich EU-Ausländer auf Deutschengrundrechte berufen?

Art. 18 AEUV verbietet innerhalb der EU jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Ergebnis muss daher EU-Bürgern der gleiche Schutz zukommen wie Deutschen.

  • e.A.: Anwendungserweiterung der Deutschengrundrechte auch für EU-Ausländer
    Eine Ansicht wendet die Deutschengrundrechte wegen Art. 18 AEUV daher auch auf EU-Ausländer an.
    (pro) Systematik: Anwendungsvorrang (a.A.: sogar Geltungsvorrang) des Europarechts.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte.

  • a.A.: Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
    Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht, auf das sich unstrittig auch EU-Bürger berufen können. Die h.M. verwehrt EU-Bürgern das direkte Berufen auf die Deutschengrundrechte, greift dann jedoch auf die allgemeine Handlungsfreiheit zurück und reichert diese materiell mit den gleichen Gewährleistungen an wie das Deutschengrundrecht.
    Beispiel: A aus Spanien will sich auf die Berufsfreiheit berufen. Geprüft wird seine allgemeine Handlungsfreiheit im Rahmen derer (wie eig. bei der Berufsfreiheit) der Eingriff eine berufsregelnde Tendenz haben muss und die Rechtfertigung nach der Drei-Stufen-Theorie geprüft wird.
    (pro) Kein Verstoß gegen den Wortlaut der Deutschengrundrechte, aber im Ergebnis dennoch gleicher Schutz von EU-Ausländern.

 

Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

Können sich Nicht-EU-Bürger auf die Deutschengrundrechte berufen?

  • e.A.: Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
    Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, die mit den gleichen Gewährleistungen angereichert wird wie das Deutschengrundrecht (vgl. o.).
    (proSystematik: Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 I GG verlangt eine Gleichstellung von Deutschen und Ausländern.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Deutschengrundrechte hätten dann keinen Unterschied mehr zu sonstigen Grundrechten.

  • a.A.: Anwendbarkeit des Wesensgehalts der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
    (proSystematik: Art. 19 II i.V.m. Art. 1 I GG sichern den Wesensgehalt eines jeden Grundrechts – unabhängig von der Nationalität.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte.

  • h.M.: Keine Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte für Nicht-EU-Ausländer
    (proWortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Allgemeine Handlungsfreiheit bietet aufgrund ihrer allumfassenden Auslegung einen nahezu gleich umfangreichen Schutz.
    Das verbleibende unterschiedliche grundrechtliche Mindestschutzniveau bedeutet in der Praxis auch nicht stets unterschiedliche Regelungsgehalte. Der Gesetzgeber kann Ausländern darüber hinaus natürlich den gleichen Schutz zukommen lassen wie Deutschen auch.
    Beispiel: Die grundrechtliche Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG steht nur Deutschen zu. Gemäß § 1 Versammlungsgesetz hat hingegen „jedermann" das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

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