BVerfGG Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
- 1.
- über die Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
- 2.
- über die Verfassungswidrigkeit von Parteien (Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes),
- 2a.
- über den Ausschluss von Parteien von staatlicher Finanzierung (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes),
- 3.
- über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen (Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes),
- 3a.
- über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4c des Grundgesetzes),
- 4.
- über Anklagen des Bundestages oder des Bundesrates gegen den Bundespräsidenten (Artikel 61 des Grundgesetzes),
- 5.
- über die Auslegung des Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch das Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes),
- 6.
- bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrecht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes),
- 6a.
- bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 des Grundgesetzes entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2a des Grundgesetzes),
- 6b.
- darüber, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes (Artikel 94 Absatz 2 des Grundgesetzes),
- 7.
- bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 3 und Artikel 84 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes),
- 8.
- in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bund und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes),
- 8a.
- über Verfassungsbeschwerden (Artikel 94 Absatz 1 Nummer 4a und 4b des Grundgesetzes),
- 9.
- über Richteranklagen gegen Bundesrichter und Landesrichter (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes),
- 10.
- über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, wenn diese Entscheidung durch Landesgesetz dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen ist (Artikel 99 des Grundgesetzes),
- 11.
- über die Vereinbarkeit eines Bundesgesetzes oder eines Landesgesetzes mit dem Grundgesetz oder die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes oder sonstigen Landesrechts mit einem Bundesgesetz auf Antrag eines Gerichts (Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes),
- 11a.
- über die Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes,
- 12.
- bei Zweifeln darüber, ob eine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den einzelnen erzeugt, auf Antrag des Gerichts (Artikel 100 Abs. 2 des Grundgesetzes),
- 13.
- wenn das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichts eines anderen Landes abweichen will, auf Antrag dieses Verfassungsgerichts (Artikel 100 Abs. 3 des Grundgesetzes),
- 14.
- bei Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht (Artikel 126 des Grundgesetzes),
- 15.
- in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (Artikel 94 Absatz 3 des Grundgesetzes).
Übersicht: Abgeordnetenrechte
Übersicht über die Rechte der Bundestagsabgeordneten, wie etwa das Antrags-, Rede, Abstimmungs-, Frage-, Auskunfts- und Teilnahmerecht (Art. 38 I 2 GG), aber auch die Statusrechte aus Art. 46 ff. GG.
- Inhaltsverzeichnis
- Freies und effektives Mandat (Art. 38 I 2 GG)
- Inhalt
- Herleitung
- Umfang
- Weisungs- und Auftragsfreiheit
- Gleichheitsrecht
- Assoziationsrecht
- Mitwirkungsrechte
- Antragsrecht
- Rederecht
- Abstimmungsrecht
- Fragerecht im Parlament
- Allgemeine Befragung der Bundesregierung
- Aktuelle Stunde
- Große Anfrage
- Auskunft
- Schriftliche Frage
- Kleine Anfrage
- Teilnahmerecht
- Beeinträchtigung
- Rechtfertigung
- Funktionsfähigkeit des Parlaments (Demokratieprinzip des Art. 20 I, II GG)
- Funktionsfähigkeit der Regierung und Gewaltenteilungsprinzip (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 II, III GG)
- Abgeordnetenrechte anderer MdBs (Art. 38 I 2 GG)
- Zulässig: Fraktionsdisziplin zu gewissen Punkten
- Unzulässig: Fraktionszwang
- Freiheitlich demokratische Grundordnung (s. Art. 18 S. 1, 20 IV, 21 II GG)
- Statusrechte, teilw.: Schutzrechte o. Privilegien
- Indemnität (Art. 46 I GG)
- Immunität (Art. 46 II GG)
- Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 S. 1 GG)
- Für Bundestagskandidaten: Urlaubsanspruch (Art. 48 I GG)
- Behinderungsverbot (Art. 48 II GG)
- Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 48 III GG)
Die Rechte der Abgeordneten sind im Grundgesetz nicht explizit festgehalten. Ein Blick in die GOBT (Normen nachfolgend jeweils in Klammer dahinter) kann daher als Gedankenstütze dienen. Aus verfassungsrechtlicher Perspektive lässt sich jedoch alleine aus der Kodifizierung in dieser kein eigenständiges Argument ableiten (bloß verfassungsrechtlich irrelevantes Binnenrecht des Bundestages).
-
In der Klausur wird im Rahmen der Zulässigkeit i.d.R. das Organstreitverfahren (Art. 94 I Nr. 1 GG) – als statthafte Klageart zur Geltendmachung parlamentarischer Rechte gegenüber anderen Verfassungsorganen oder zur Verteidigung dieser Rechte – einschlägig sein.
-
In der Begründetheit empfiehlt es sich in der Regel – in Anlehnung an die Prüfung von Grundrechten – dreistufig zu prüfen: I. Inhalt; II. Beeinträchtigung; III. Rechtfertigung.
Freies und effektives Mandat (Art. 38 I 2 GG)
Inhalt
Herleitung
Freies Mandat der Abgeordneten: „…an Aufträge und Weisungen nicht gebunden…“ (Art. 38 I 2 GG).
Umfang
Weisungs- und Auftragsfreiheit
Erteilte 'Aufträge und Weisungen' gegenüber Abgeordneten, mit dem Ziel, sie zu bestimmten Handlungen zu verpflichten, verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot i.Sd. § 134 BGB und sind daher nichtig.
Gleichheitsrecht
Es herrscht grds. formale Gleichheit aller Abgeordneten. Eine Differenzierung findet grds. nicht statt.
Assoziationsrecht
Die Abgeordneten haben grundsätzlich das Recht, sich frei zu Fraktionen zusammenzuschließen und in diesen zu verbleiben. Siehe hierzu ausführlich das Schema Fraktionsausschluss eines Abgeordneten (h.M.: Art. 38 I 2 GG).
Mitwirkungsrechte
[Merkwort: Die Anfangsbuchstaben der einzelnen Rechte ergeben das Merkwort „ARAFAT“.]
Antragsrecht
Grundsätzliches Recht, Anträge (Gesetzentwürfe, Änderungs- und Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen, Berichte, … vgl. § 75 GOBT) zu stellen, über die dann auch beraten und Beschluss gefasst werden muss.
Rederecht
Grundsätzliches Rederecht im Plenum und in den Ausschüssen.
Abstimmungsrecht
Grundsätzliches Abstimmungsrecht im Plenum und in den Ausschüssen.
Fragerecht im Parlament
Allgemeine Befragung der Bundesregierung
In Sitzungswochen entsendet die Bundesregierung Vertreter zu den wöchentlichen Sitzungen (i.d.R. die parlamentarischen Staatssekretäre oder Staatsminister der Bundesministerien) in den Bundestag, an die die Abgeordneten kurz gefasste Fragen richten können (vgl. §§ 105, 106 II GOBT).
Aktuelle Stunde
Spezifisch vom Parlament anberaumte Aussprache mit der Regierung (i.d.R. die Minister selbst) im Bundestag über ein bestimmtes bezeichnetes Thema von allgemeinem aktuellem Interesse (vgl. § 106 I GOBT).
Große Anfrage
Die große Anfrage kombiniert die kleine Anfrage mit einer aktuellen Stunde. Sie umfasst sowohl einen schriftlichen Fragenkatalog an die Bundesregierung (vgl. § 100 GOBT) als i.d.R. auch eine Aussprache mit jener im Parlament (vgl. § 101 ff. GOBT). Sie muss nach h.M. von mindestens 5% der MdBs gestellt werden (vgl. § 75 I f), 76 GOBT).
Nicht umfasst von Art. 38 I 2 GG ist hingegen die Möglichkeit, bestimmte Mitglieder der Regierung (bestimmte Minister oder den Bundeskanzler) herbeizuzitieren.
Dieses Recht ist in Art. 43 I GG geregelt (Zitierungsrecht) und erfordert nach h.M. einen Mehrheitsbeschluss – zu dem die Opposition in der Regel nicht in der Lage ist – sodass es in der Praxis kaum zur Anwendung kommt.
Auskunft
Schriftliche Frage
Recht eines jeden einzelnen Abgeordneten, kurze schriftliche Einzelfragen an die Bundesregierung zu stellen (vgl. § 105 GOBT).
Kleine Anfrage
Schriftlicher Fragenkatalog, in dem von der Bundesregierung Auskunft über einen bestimmt bezeichneten Bereich verlangt wird (vgl. § 104 I 1 GOBT). Im Unterschied zur großen Anfrage findet darüber keine Aussprache im Parlament statt (vgl. § 75 III GOBT). Sie muss jedoch nach h.M. ebenfalls von mindestens 5% der MdBs gestellt werden (vgl. § 75 I f), 76 GOBT).
Teilnahmerecht
Grundsätzliches Teilnahmerecht im Plenum und in den Ausschüssen.
Beeinträchtigung
Jede Verkürzung einer dieser Rechtspositionen löst eine verfassungsrechtliche Rechtfertigungspflicht aus. Je intensiver der Eingriff, desto gewichtiger müssen die entgegenstehenden Rechtspositionen (C.) sein.
Rechtfertigung
Eingriffe in die Abgeordnetenrechte können, wie alle anderen Eingriffe in verfassungsrechtliche Güter auch, durch kollidierende verfassungsrechtliche Rechtspositionen gerechtfertigt sein. In Frage kommen dabei insb. (jedoch nicht abschließend):
Funktionsfähigkeit des Parlaments (Demokratieprinzip des Art. 20 I, II GG)
- z.B. Mindestquoren für gewisse Anträge (vgl. die 5%-Klausel in § 76 GOBT)
- z.B. Begrenzungen der Redezeiten bzw. pauschale Verteilung nach Fraktionsgröße (vgl. § 35 GOBT)
- z.B. Kein Stimmrecht fraktionsloser Abgeordneter in den Ausschüssen (sog. beratende Ausschussmitglieder, vgl. § 57 II 2 GOBT)
- z.B. Durchbrechung der formalen Gleichheit durch Wahl von Präsidium, Ausschussvorsitzenden u.a.
Funktionsfähigkeit der Regierung und Gewaltenteilungsprinzip (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 II, III GG)
- z.B. Begrenzung des Fragerechts gegenüber der Bundesregierung
- z.B. Begrenzung des Fragerechts sowie des Auskunftsrechts von Untersuchungsausschüssen im Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sowie aus Gründen des Staatswohls
Abgeordnetenrechte anderer MdBs (Art. 38 I 2 GG)
Zulässig: Fraktionsdisziplin zu gewissen Punkten
- (pro) Systematik: Art. 21 GG (Recht der politischen Parteien) als Art. 38 I 2 GG entgegenstehendes Verfassungsgut; Wähler richten Wahlentscheidung nach Partei aus (unstrittig bei Zweitstimme)
- (pro) Historie: Starke parteienstaatliche Prägung des politischen Systems der BRD
Unzulässig: Fraktionszwang
- Abgrenzung z.T. schwierig
- Regelmäßig gegeben, bei
- mehr als nur unverbindlicher Einflussnahme
- Einsatz von Druckmitteln / Zwangsmaßnahmen
Freiheitlich demokratische Grundordnung (s. Art. 18 S. 1, 20 IV, 21 II GG)
z.B. Beobachtung eines Abgeordneten durch Verfassungsschutz zum Schutz freiheitlich demokratischer Grundordnung
Statusrechte, teilw.: Schutzrechte o. Privilegien
Indemnität (Art. 46 I GG)
Indemnität = Schutz von Abgeordneten davor, auf Grund einer Abstimmung oder im Bundestag getätigten Äußerungen gerichtlich / dienstlich verfolgt oder anderweitig zur Verantwortung gezogen werden.
- Gilt nicht für verleumderische Beleidigungen iSd § 187 StGB (Art. 46 I 2 GG)
- Umfasst zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit
Immunität (Art. 46 II GG)
Immunität = Schutz von Abgeordneten davor, ohne vorherige Genehmigung des Bundestages (Aufhebung) auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden.
- Dies gilt nicht, wenn die Verhaftung bei Begehung der Tat oder am Folgetag erfolgt
- Schutzbereich umschließt Handlungen im und außerhalb des Bundestages sowie Verfahren, die dem Abgeordneten vor Übernahme des Mandats anhingen
Zeugnisverweigerungsrecht (Art. 47 S. 1 GG)
Abgeordnete haben ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf Personen und Tatsachen, die ihnen während des Mandats anvertraut wurden. Die Beschlagnahmung von Schriftstücken ist ebenfalls unzulässig.
Für Bundestagskandidaten: Urlaubsanspruch (Art. 48 I GG)
Behinderungsverbot (Art. 48 II GG)
Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben.
Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 48 III GG)
Abgeordnete haben Anspruch auf eine ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung, die durch das Parlament selbst festgelegt wird und sich zurzeit an den Bezügen eines obersten Bundesrichters orientiert.