BVerfGG
References
in § 102 BVerfGG

BVerfGG  
Bundesverfassungsgerichtsgesetz

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Steht einem früheren Richter des Bundesverfassungsgerichts ein Anspruch auf Ruhegehalt nach § 101 zu, so ruht dieser Anspruch für den Zeitraum, für den ihm Ruhegehalt oder Übergangsgeld nach § 98 oder § 100 zu zahlen ist, bis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge.
(2) Wird ein früherer Richter des Bundesverfassungsgerichts, der Übergangsgeld nach § 100 bezieht, im öffentlichen Dienst wiederverwendet, so wird das Einkommen aus dieser Verwendung auf das Übergangsgeld angerechnet.
(3) Bezieht ein früherer Richter des Bundesverfassungsgerichts Dienstbezüge, Emeritenbezüge oder Ruhegehalt aus einem vor oder während seiner Amtszeit als Bundesverfassungsrichter begründeten Dienstverhältnis als Hochschullehrer, so ruhen neben den Dienstbezügen das Ruhegeld oder das Übergangsgeld aus dem Richteramt insoweit, als sie zusammen das um den nach § 101 Abs. 3 Satz 3 anrechnungsfreien Betrag erhöhte Amtsgehalt übersteigen; neben den Emeritenbezügen oder dem Ruhegehalt aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer werden das Ruhegehalt oder das Übergangsgeld aus dem Richteramt bis zur Erreichung des Ruhegehalts gewährt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Amtsgehalts zuzüglich des anrechnungsfreien Betrages nach § 101 Abs. 3 Satz 3 ergibt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Hinterbliebenen. § 54 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
Source: BMJ
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Übersicht: Finden der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Fragenkatalog zum gedanklichen Finden der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart vor dem Bundesverfassungsgericht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Frage 1: Was ist Antrags- / Vorlage- / Beschwerdegegenstand?
  3. Frage 2: Warum wird Rechtsschutz ersucht bzw. besteht eine Antrags- / Vorlage- / Beschwerdebefugnis?
  4. Frage 3: Wer ersucht Rechtsschutz bzw. ist antrags- / vorlage- / beschwerdeberechtigt / parteifähig?

 

Die Wahl der richtigen verfassungsrechtlichen Verfahrensart wird in der Klausur nicht begründet. Umso treffsicherer muss die Auswahl stattfinden. Dabei helfen die nachfolgenden gedanklichen Vorfragen.

Versiertere Kandidat*innen können auch direkt einen Blick auf die Übersicht: Verfassungsprozessrechtliche Verfahrensarten werfen. 

 

Frage 1: Was ist Antrags- / Vorlage- / Beschwerdegegenstand?

Handelt es sich etwa um ein Gesetz, kommen insb. die beiden Normenkontrollen und ggf. eine Verfassungsbeschwerde in Betracht.

 

Frage 2: Warum wird Rechtsschutz ersucht bzw. besteht eine Antrags- / Vorlage- / Beschwerdebefugnis?

Wird etwa Klarheit über die Rechte und Pflichten zweier Bundesorgane oder des Bundes und der Länder ersucht, kommen das Organstreitverfahren und der Bund-Länder-Streit in Betracht.

 

Frage 3: Wer ersucht Rechtsschutz bzw. ist antrags- / vorlage- / beschwerdeberechtigt / parteifähig?

Spätestens hier lassen sich die Verfahrensarten endgültig voneinander unterscheiden. Ersucht beispielsweise eine Einzelperson selbst vor dem BVerfG Rechtsschutz, kommt die (Individual-)Verfassungsbeschwerde in Frage.

 

 

I. Frage:
Was?

Maßnahme oder Unterlassung

Jeder Akt der
öffentlichen Gewalt

Gesetz

II. Frage:
Warum?

Streit über Rechte
und Pflichten
zweier Bundesorgane

 

Streit über Rechte
und Pflichten
des Bundes und der Länder

Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten von Bürgern durch den Staat

Gesetz verstößt gegen höher-rangiges Recht

Gesetz verstößt gegen höher-rangiges Recht

 

III. Frage:
Wer?

Oberste Bundesorgane / andere im GG oder der GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Organe

= Staat v. Staat  
(Bund v. Bund)

Bund (Bundesreg.) /
Land (Landesreg.)




 

 

= Staat v. Staat:
(Bund v. Länder)

Einzelperson
(„jedermann“)



 

 

 

= Bürger v. Staat

Bundesreg. / Landesreg. /
¼ der MdBs

Gericht (Richter)

Ergebnis:
Verfahren

Organstreitverfahren,
Art. 94 I Nr. 1 GG,
§§ 13 Nr. 5,
63 ff. BVerfGG

Bund-Länder-Streit,
Art. 94 I Nr. 3 GG,
§§ 13 Nr. 7,
68 ff. BVerfGG

Verfassungsbeschwerde,
Art. 94 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a,
90 ff. BVerfGG

Abstrakte Normenkontrolle, Art. 94 I Nr. 2 GG, 
§§ 13 Nr. 6,
76 ff. BVerfGG

Konkrete
Normenkontrolle
Art. 100 I GG,
§§ 13 Nr. 11,
80 ff. BVerfGG

 

 

 

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