Brüssel Ia-VO / EuGVVO
References
in Art. 72 Brüssel Ia-VO / EuGVVO

Brüssel Ia-VO / EuGVVO  
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

ZivilrechtZivilprozessrecht

Schiedsverfahrensrecht

Diese Verordnung lässt Vereinbarungen unberührt, durch die sich die Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 nach Artikel 59 des Brüsseler Übereinkommens von 1968 verpflichtet haben, Entscheidungen der Gerichte eines anderen Vertragsstaats des genannten Übereinkommens gegen Beklagte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Drittstaats haben, nicht anzuerkennen, wenn die Entscheidungen in den Fällen des Artikels 4 des genannten Übereinkommens nur in einem der in Artikel 3 Absatz 2 des genannten Übereinkommens angeführten Gerichtsstände ergehen können.
Source: EURLEX
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Schiedsverfahrensrecht
notes
for Art. 72 Brüssel Ia-VO / EuGVVO
No notes available.