BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO
Bundesrechtsanwaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
- 4.
- Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,
- 5.
- Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
(1a) Im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft
- 1.
- bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und
- 2.
- bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
- Warnung,
- 2.
- Verweis,
- 3.
- Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
- 4.
- Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,
- 5.
- Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.
(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
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