BNDG
References
in § 57 BNDG

BNDG  
BND-Gesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Polizei- & Ordnungsrecht

(1) DemUnabhängigenKontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit des Unabhängigen Kontrollrates nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Source: BMJ
Imported:
Here are your Documents and notes
Create a new Document or Note using the toolbar above the legal text.
Open an existing Document or Note from the right-hand column or directly in the text.
Documents
for Polizei- & Ordnungsrecht
notes
for § 57 BNDG
No notes available.