BHKG NRW
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in § 53 BHKG NRW

BHKG NRW  
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden ist die Landrätin oder der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde.
(2) Aufsichtsbehörde für die kreisfreien Städte und die Kreise ist die Bezirksregierung. Sie ist gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde für die kreisangehörigen Gemeinden.
(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.
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