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in § 820 BGB

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Bereicherungsrecht

(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in welchem er erfährt, dass der Erfolg nicht eingetreten oder dass der Rechtsgrund weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist.
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Übersicht: Rechtshindernde Einwendungen, rechtsvernichtende Einwendungen und rechtshemmende Einwendungen (Einreden)

Übersicht über rechtshindernde, rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen mit Beispielen, Hinweisen zum jeweiligen Prüfungsort und den prozessualen Besonderheiten.

 

[Hinweis: Lies von oben nach unten]

 

 

Rechtshindernde Einwendung

Rechtsvernichtende Einwendung

Rechtshemmende Einwendung = Einreden (im Sinne des materiellen Rechts)

Beispiel

  • Geschäfts(un)fähigkeit

    • Geschäftsunfähigkeit mind. einer Partei
      (§ 105 I BGB)
    • Beschränkte Geschäftsfähigkeit bei Verweigerung der Genehmigung (§ 108 I BGB)
  • Fehlerhafte Willenserklärung in Form von Vorbehalt, Scheingeschäft o. Scherzerklärung
    (§§ 116 - 118 BGB)

  • Verstoß gegen Formvorschriften 
    (insb. §§ 125, 494 I, 507 II, 312j IV BGB)

  • Gesetzliches Verbot
    (§ 134 BGB)

  • Sittenwidrigkeit / Wucher 
    (§ 138 BGB)

  • Teilnichtigkeit
    (§ 139 BGB)

  • Offener Dissens
    (§ 154 BGB)

  • Fehlende Fälligkeit 
    (§ 271 II BGB)

  • Anfechtung (h.M.; a.A.: rechtshindernd, da “von Anfang an nichtig“)
    (§ 142 I BGB)

  • Bedingungseintritt
    (§ 158 II BGB)

  • Mitverschulden
    (§ 254 BGB)

  • Unmöglichkeit
    (§ 275 I BGB)

  • Aufhebungsvertrag
    (§ 311 BGB)

  • Störung der Geschäftsgrundlage
    (§ 313 BGB)

  • Kündigung
    (z.B. §§ 314, 543, 626 BGB)

  • Rücktritt
    (Arg.: § 346 BGB)

  • Widerruf
    (§ 355 I BGB)

  • Erfüllung 
    (§ 362 I BGB)

  • Leistung an Erfüllungs Statt
    (§ 364 I BGB)

  • Aufrechnung 
    (§ 389 BGB)

  • Erlass
    (§ 397)

  • Abtretung
    (§ 398 BGB)

  • Peremptorische Einreden (= dauerhafte Rechtshemmung) z.B.

    • Verjährung 
      (§ 214 I BGB)

    • Bereicherung
      (§ 821 BGB)

 

  • Dilatorische Einreden (= lediglich zeitweise Rechtshemmung) z.B.

    • Zurückbehaltungs-rechte
      (§§ 273, 320, 1000 BGB) 

    • Stundung
      (§§ 311 I, 241 I BGB)

    • Einreden des Bürgen 
      (§§ 770, 771 BGB)

 

 

  • Je nach Dauer des jeweiligen Hindernisses peremptorisch oder dilatorisch

    • Faktische Unmöglichkeit
      (§ 275 II BGB)

    • Persönliche Unmöglichkeit
      (§ 275 III BGB)

Typische Wortlaute

  • „Rechtsgeschäft … ist nichtig

  • „Willenserklärung … ist nichtig“

  • Schuldverhältnis erlischt

  •  „Forderungen … als … erloschen gelten

  • „ist berechtigt, die Leistung zu verweigern“

  •  „kann die Leistung verweigern“

Prüfungsort

I. Anspruch entstanden

II. Anspruch erloschen

III. Anspruch durchsetzbar

Prozessuale Besonder-heit

Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen

Berücksichtigung vor Gericht von Amts wegen

Berücksichtigung vor Gericht nur, wenn der auf eine Leistung verklagte Schuldner sich hierauf beruft

 

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