BGB
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in § 788 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

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Sonst. vertragliche Schuldverhältnisse

Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Anweisungsempfänger bewirkt.
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