BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Personengesellschaftsrecht
- 1.
- Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
- 3.
- Kündigung der Gesellschaft;
- 4.
- Auflösungsbeschluss.
- 1.
- mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 2.
- durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen
Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen.
Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).
Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.
|
Pflichten |
||||
|
Leistungspflichten (§ 241 I BGB)
|
Nebenpflichten
|
|||
|
Hauptleistungspflichten
|
Nebenleistungspflichten
|
Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)
|
Aufklärungspflichten
|
Sonst. |
|
Ansprüche |
||
|
Primäransprüche
|
Sekundäransprüche
|
|
|
Sekundäransprüche des Käufers |
Sekundäransprüche des Verkäufers |
|
|
|
|