BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Auftrag u.Ä.
(1) Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, ist verpflichtet,
- 1.
- unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers gemäß § 675l Absatz 1 sicherzustellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments nur der zur Nutzung berechtigten Person zugänglich sind,
- 2.
- die unaufgeforderte Zusendung von Zahlungsinstrumenten an den Zahlungsdienstnutzer zu unterlassen, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden,
- 3.
- sicherzustellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäß § 675k Absatz 2 Satz 5 zu verlangen,
- 4.
- dem Zahlungsdienstnutzer eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 kostenfrei zu ermöglichen und
- 5.
- jede Nutzung des Zahlungsinstruments zu verhindern, sobald eine Anzeige gemäß § 675l Absatz 1 Satz 2 erfolgt ist.
(2) Die Gefahr der Versendung eines Zahlungsinstruments und der Versendung personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer trägt der Zahlungsdienstleister.
(3) Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht, dass ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto verfügbar ist, so kann der Zahler von seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister verlangen, ihm die Identifizierungsdaten dieses Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen.
Source: BMJ
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Übersicht: Auslegung von Willenserklärungen
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Übersicht über die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach verobjektiviertem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB) und nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen (nach tatsächlichem Willen, § 133 BGB).
- Inhaltsverzeichnis
- Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen
- Auslegung nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen
- Besondere Auslegungsvorschriften
- Zweifelsregelungen
- Sonderfall
Willenserklärung = Kundgabe des Willens, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolgs gerichtet ist
z.B. Vertragsangebot, Kündigung
Siehe hierzu auch die Übersicht: Rechtserhebliche Handlungen (Willenserklärung, Realakt, Rechtsgeschäft, geschäftsähnliche Handlung)
Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen
- Willenserklärungen sind meist einem anderen gegenüber abzugeben und somit empfangsbedürftig (s. § 130 I BGB). Die Auslegung solcher Willenserklärungen bewegt sich daher im Spannungsfeld des vom Erklärenden wirklich Gemeinten und dem objektiven Erklärungsgehalt.
- Die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen erfolgt grundsätzlich nach verobjektiviertem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB). Entscheidend ist, wie ein objektiver Betrachter in der Situation des Empfängers die Erklärung verstanden hätte. Die §§ 133, 157 BGB werden hierbei trotz ihres unterschiedlichen Regelungsgehalts als einheitlicher Auslegungsmaßstab verstanden.
Auslegung nicht-empfangsbedürftiger Willenserklärungen
- Vereinzelt sind Willenserklärungen nicht empfangsbedürftig, sodass es auf das Verständnis eines Empfängers nicht ankommt. Hier ist der tatsächliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Die Auslegung erfolgt insoweit lediglich nach § 133 BGB.
- Beispiele für nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen: Testament (§ 2247 BGB), Auslobung (§ 657 BGB)
Besondere Auslegungsvorschriften
In besonderen Konstellationen sind zusätzliche Auslegungsregeln hinzuzuziehen:
- § 305c II BGB: Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt zulasten des Verwenders (contra proferentem). Arg.: Schutzwürdigkeit der Verbraucher ggü. Unternehmern
- § 346 HGB: Die Auslegungen von Erklärungen von Kaufleuten erfolgt unter Berücksichtigung von Handelsbräuchen. Arg.: Gebräuche des Handelsverkehrs
Zweifelsregelungen
Für bestimmte Rechtsgeschäfte stellt der Gesetzgeber widerlegliche Vermutungen für die Auslegung auf. Beispiele:
- § 113 IV BGB: Ermächtigung Minderjähriger zum Eingehen von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen im Zweifel auch für weitere Fälle
- § 154 II BGB: Verabredung von Beurkundung im Zweifel konstitutiv
- § 271 II BGB: Leistungszeitbestimmung im Zweifel nur zugunsten des Schuldners
- § 311c BGB: Verpflichtung zur Belastung oder Veräußerung von Sachen erstreckt sich im Zweifel auch auf Zubehör
- § 329 BGB: Erfüllungsübernahme im Zweifel kein Schuldbeitritt
Sonderfall
- Wenn mehrere Parteien eine Bezeichnung entgegen ihres objektiven Erklärungsgehaltes verwenden, aber übereinstimmend dasselbe damit meinen, sind die Erklärungen so auszulegen, wie sie von den Parteien verstanden wurden (RGZ 99, 147-149). Die objektive Bezeichnung ist somit irrelevant (Grundsatz: falsa demonstratio non nocet).
- Beispiel: V und K einigen sich über den Verkauf von 214 Fass "Haakjöringsköd", wobei beide davon ausgehen, dass hiermit Walfischfleisch bezeichnet werde. Obwohl der Begriff im norwegischen Haifischfleisch bezeichnet, ist ein Vertrag über Walfischfleisch zustande gekommen.
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