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in § 675g BGB

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Auftrag u.Ä.

(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.
(2) Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.
(3) Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quelle stammt. Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.
(4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden.
Source: BMJ
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Rechtfertigender Notstand (§ 34 StGB)

Prüfungsschema zum rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB): Täter nimmt eine Handlung vor, die geeignet, erforderlich und angemessen ist, um eine gegenwärtige Gefahr für wesentlich überwiegende Interessen abzuwenden.

Es handelt sich hierbei um einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Notstandslage
  4. Gegenwärtige Gefahr 
  5. Notstandsfähiges Rechtsgut
  6. Notstandshandlung
  7. Geeignetheit
  8. Erforderlichkeit
  9. Güter- und Interessenabwägung
  10. Angemessenheit
  11. Subjektive Voraussetzungen
  12. Kenntnis der Notstandslage
  13. Gefahrabwendungswille (str.)

 

Objektive Voraussetzungen

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. § 34 StGB = Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut des Täters (Notstand) oder eines Dritten (Notstandshilfe)

 

Gegenwärtige Gefahr 

Gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 34 StGB = Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung aus ex-ante Sicht eines objektiven Beobachters jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Schadenseintritt liegt nahe).

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Notstandsfähige Rechtsgüter i.S.d. § 34 StGB sind Individualrechtsgüter sowie Rechtsgüter der Allgemeinheit (h.M.) aller Art, unabhängig von ihrem Schutz durch strafrechtliche Vorschriften.

 

 

Notstandshandlung

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die drohende Gefahr für das Rechtsgut zu abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen. Hierzu zählt grds. (im Unterschied zur Notwehr) auch die Flucht oder das Herbeirufen obrigkeitlicher Hilfe, da der Notstandshandelnde nicht als Verteidiger der Rechtsordnung auftritt, sondern nur als Verteidiger seines Rechtsgutes oder des eines Dritten.

 

Güter- und Interessenabwägung

  • Wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses:
    Die rechtfertigenden Notstände (§ 34 StGB, § 16 OWiG, § 904 BGB und § 228 BGB) erfordern, anders als die Notwehr (§ 32 StGB), stets eine Güterabwägung. Das geschützte Interesse muss das beeinträchtigte wesentlich überwiegen (eindeutiger Wertüberhang). Zu berücksichtigen sind dabei als Wertungskriterien etwa der Rang der Rechtsgüter (Orientierung am Strafrahmen: Leben > Gesundheit > Freiheit > Vermögen), das Ausmaß der Verletzung, der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, die Größe der Rettungschancen und die Schutzwürdigkeit der betroffenen Personen (z.B. bei Verursachung der Gefahr).
    Ein Menschenleben kann als höchstes Rechtsgut niemals aufgewogen werden, auch nicht durch die Rettung mehrerer Menschenleben. Hier kommen allenfalls Entschuldigungsgründe, insbesondere entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) und übergesetzlicher Notstand, in Betracht.

  • Besondere Abwägung bei Gefahrverursachung durch Beeinträchtigten:
    Sofern die Gefahr vom Beeinträchtigten selbst ausgeht, sollen dessen Rechtsgüter weniger schutzwürdig sein, sodass eine Rechtfertigung auch in Betracht kommt, so lange geschütztes und beeinträchtigtes Interesse nicht außer Verhältnis stehen (Rechtsgedanke des § 228 BGB).

    Bsp.: Ein unbekannter Stalker belästigt jahrelang ein Ehepaar und bricht mehrfach in das Schlafzimmer der Eheleute ein. Schließlich schießt der Ehemann dem Eindringling bei der Flucht ins Bein, um ihn zu stellen. (BGH, NJW 1979, 2053).

 

Angemessenheit

Die Tat muss nach § 34 S. 2 StGB ein angemessenes Mittel sein, um die Gefahr abzuwenden. Trotz missverständlicher Formulierung im Gesetz ist hier zu prüfen, ob die Notstandhandlung mit der Gesamtrechtsordnung in Einklang steht. Die Angemessenheit fehlt z.B. in folgenden Fällen:

  • Besondere Gefahrtragungspflichten 
    Bsp.: Feuerwehr, Polizei, Bundeswehr

  • Besondere gesetzliche Vorgaben und Verfahren
    Der Täter kann sich nicht auf § 34 StGB berufen, wenn der Gesetzgeber besondere Verfahren zur Durchsetzung der Rechte geschaffen hat.
    Bsp.: Unschuldiger Strafgefangener muss gerichtliche Verfahren in Anspruch nehmen und darf nicht Wärter verletzen, um sich zu befreien.

  • Eingriff in unantastbare Freiheitsrechte
    Bsp.: Keine unfreiwillige Entnahme von Blut oder Organen am lebenden Patienten, um anderen Menschen zu retten.

  • Nötigungsnotstand
    Keine Rechtfertigung, wenn die Gefahr von der Nötigung durch einen Dritten ausgeht, da sonst wiederum keine Gegenwehr gegen den Notstandshandelnden durch Notwehr  (§ 32 StGB) erlaubt wäre ('Notwehrprobe').
    Bsp.: D droht T glaubhaft mit dem Tod, wenn diese nicht O zusammenschlägt. Bei Rechtfertigung des T durch § 34 StGB dürfte O keine Gegenwehr leisten (kein rechtswidriger Angriff i.S.d. § 32 StGB). Stattdessen kommt für T aber eine Entschuldigung nach § 35 StGB in Betracht.

 

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Notstandslage

Kenntnis der objektiven Umstände des Notstandes.

 

Gefahrabwendungswille (str.)

  • h.M.: Rettung muss primäres Motiv der Abwehrhandlung sein (Arg.: Wortlaut „um zu“)
  • a.A.: Keine spezielle Rettungsabsicht erforderlich

 

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