BGB
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in § 651r BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

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Reiserecht

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters
1.
Reiseleistungen ausfallen oder
2.
der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.
Umfasst der Vertrag auch die Beförderung des Reisenden, hat der Reiseveranstalter zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung des Reisenden bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich.
(2) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 kann der Reiseveranstalter vorbehaltlich des Satzes 2 ab dem 1. November 2021 nur durch einen Absicherungsvertrag mit einem nach dem Reisesicherungsfondsgesetz zum Geschäftsbetrieb befugten Reisesicherungsfonds erfüllen. Reiseveranstalter, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 10 Millionen Euro erzielt haben, können im jeweils darauffolgenden Geschäftsjahr die Verpflichtungen nach Absatz 1 auch erfüllen
1.
durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2.
durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
Der Reiseveranstalter muss die Verpflichtungen nach Absatz 1 ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Reisenden, den Ort der Abreise und den Ort des Vertragsschlusses erfüllen.
(3) Der Reisesicherungsfonds, der Versicherer oder das Kreditinstitut (Absicherer) kann dem Reisenden die Fortsetzung der Pauschalreise anbieten. Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Absicherer diesen Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Versicherer und Kreditinstitute können ihre aus Verträgen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 folgende Einstandspflicht für jede Insolvenz eines Reiseveranstalters, der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Umsatz im Sinne des § 1 Nummer 2 Buchstabe a des Reisesicherungsfondsgesetzes von weniger als 3 Millionen Euro erzielt hat, auf 1 Million Euro begrenzen. Übersteigen in diesem Fall die zu erbringenden Leistungen den vereinbarten Höchstbetrag, so verringern sich die einzelnen Leistungsansprüche der Reisenden in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(4) Zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Absicherer zu verschaffen und durch eine von diesem oder auf dessen Veranlassung gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausgestellte Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. Der im Vertrag gemäß Artikel 250 § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannte Absicherer kann sich gegenüber dem Reisenden weder auf Einwendungen aus dem Absicherungsvertrag berufen noch auf dessen Beendigung, wenn die Beendigung nach Abschluss des Pauschalreisevertrags erfolgt ist. In den Fällen des Satzes 2 geht der Anspruch des Reisenden gegen den Reiseveranstalter auf den Absicherer über, soweit dieser den Reisenden befriedigt.
Source: BMJ
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Zustandekommen von Verträgen (§§ 145 ff.)

ZivilrechtBürgerliches RechtBGB AT

Prüfungsschema zum Zustandekommen von Verträgen durch Angebot und Annahme.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Angebot
  3. Vorliegen einer Willenserklärung
  4. Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“
  5. Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)
  6. Kein Erlöschen des Angebots
  7. Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)
  8. Annahme
  9. Vorliegen einer Willenserklärung
  10. Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen
  11. Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang
  12. Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

 

Angebot

Angebot = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die die essentialia negotii des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar angibt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis des anderen Teils abhängt

 

Vorliegen einer Willenserklärung

Siehe hierzu ausführlich das Schema Vorliegen einer Willenserklärung.

 

Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der „essentialia negotii“

Das Angebot muss die essentialia negotii bestimmen oder diese müssen zumindest bestimmbar sein:

  • Beteiligte Parteien

  • Vertragsgegenstand, d.h. beim Kaufvertrag:

    • Kaufgegenstand 

    • Kaufpreis

 

Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang (§ 130 I 1 BGB)

Siehe hierzu ausführlich das Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB).

 

Kein Erlöschen des Angebots

  • § 145 a.E. BGB: Antragender hat die Bindung ausgeschlossen
  • §§ 146 ff. BGB: Keine rechtzeitige Annahme
  • § 153 a.E. BGB: Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

 

Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.

 

Annahme

Annahme = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Antragsempfänger seine uneingeschränkte Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.

 

Vorliegen einer Willenserklärung

Siehe ausführlich: Schema Vorliegen einer Willenserklärung

 

Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen

Eine eingeschränkte oder modifizierte Zustimmung stellt rechtstechnisch ein neues Angebot dar.

 

Wirksamwerden der Willenserklärung: Abgabe und Zugang

Siehe ausführlich: Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB)

 

Kein vorheriger oder gleichzeitiger Zugang eines Widerrufs (§ 130 I 2 BGB)

Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.

 

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