BGB
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in § 651k BGB

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Reiserecht

(1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie
1.
unmöglich ist oder
2.
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen des Absatzes 1 Satz 2 nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
(3) Kann der Reiseveranstalter die Beseitigung des Reisemangels nach Absatz 1 Satz 2 verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat der Reiseveranstalter Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Pauschalreise im Vergleich zur ursprünglich geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Absatz 1 Satz 2. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die vom Reiseveranstalter angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn der Reiseveranstalter außerstande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Absatz 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es auf eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.
(4) Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat der Reiseveranstalter die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der im Vertrag vereinbarten gleichwertig ist.
(5) Der Reiseveranstalter kann sich auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte gemäß Absatz 4 in folgenden Fällen nicht berufen:
1.
der Leistungserbringer hat nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union dem Reisenden die Beherbergung für einen längeren Zeitraum anzubieten oder die Kosten hierfür zu tragen,
2.
der Reisende gehört zu einem der folgenden Personenkreise und der Reiseveranstalter wurde mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn von den besonderen Bedürfnissen des Reisenden in Kenntnis gesetzt:
a)
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34) und deren Begleitpersonen,
b)
Schwangere,
c)
unbegleitete Minderjährige,
d)
Personen, die besondere medizinische Betreuung benötigen.
Source: BMJ
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Grundschema: Fahrlässiges Begehungsdelikt (§ 15 Var. 2 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Grundprüfungsschema für das fahrlässige Begehungsdelikt. Hierbei wird ein Täter auch dann bestraft, wenn er einen Straftatbestand nicht vorsätzlich, sondern durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, somit fahrlässig verwirklicht hat.

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Taterfolg 
  4. Kausalität
  5. Objektive Zurechnung
  6. Pflichtwidrigkeitszusammenhang (rechtmäßiges Alternativverhalten)
  7. Schutzzweckzusammenhang
  8. Eigenverantwortlichkeitsprinzip
  9. Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 15 Var. 2 StGB)
  10. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
  11. Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
  12. Rechtswidrigkeit 
  13. Schuld
  14. Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 15 Var. 2 StGB)
  15. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
  16. Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs
  17. Allg. Schuldelemente
  18. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (h.M.)

 

Tatbestand

Taterfolg 

Kausalität

Die Tathandlung des Täters muss äquivalent kausal für den Erfolg gewesen sein (conditio sine qua non).

 

Objektive Zurechnung

Der eingetretene Erfolg muss gerade auf dem Pflichtverstoß des Täters beruhen.

Pflichtwidrigkeitszusammenhang (rechtmäßiges Alternativverhalten)

Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang besteht nicht, wenn der Erfolg auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre.

Beispiel: A fährt mit seinem LKW an Radfahrer B vorbei und hält dabei nur 0,75m statt wie vorgeschrieben 1,5m Abstand ein. B wird dabei überrollt. Der zu geringe Abstand hat die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls zwar erhöht, dieser wäre jedoch auch bei ordnungsgemäßem Abstand eingetreten, da der B sternhagelvoll war.

Was ist Maßstab des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs i.R.d. objektiven Zurechnung?

  • e.A. Vermeidbarkeitstheorie (täterfreundlicher)
    Zurechnung nur, wenn der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (also vermeidbar gewesen wäre).
    (-) keine objektive Zurechnung im Beispiel

  • a.A. Risikoerhöhungstheorie (strenger)
    Zurechnung bereits, wenn der Erfolg bei rechtmäßigem Alternativverhalten auch nur möglicherweise ausgeblieben wäre, das pflichtwidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts also zumindest erhöht hat.
    (+) objektive Zurechnung im Beispiel

Schutzzweckzusammenhang

Objektive Zurechnung erfordert, dass der Schutzzweck der außer Acht gelassenen Norm gerade darin besteht, vor eingetretenem Erfolg zu schützen.

Eigenverantwortlichkeitsprinzip

Objektive Zurechnung entfällt bei einem eigenverantwortlichen Dazwischentreten des Opfers (h.M. Bestimmung nach dem Kriterium der Tatherrschaft) oder eines Dritten.

 

Objektive Fahrlässigkeitselemente (§ 15 Var. 2 StGB)

Die objektiven und subjektiven (s.u. Schuld) Fahrlässigkeitselemente ersetzen den subjektiven Tatbestand beim vorsätzlichen Begehungsdelikt. Wenn fraglich ist, ob der Täter vorsätzlich handelt oder fahrlässig, ist zunächst das vorsätzliche Delikt anzuprüfen und dort bedingter Vorsatz von bewusster Fahrlässigkeit abzugrenzen. Siehe hierzu die Übersicht Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

Der Täter muss die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

  • h.M.: Anlehnung an § 276 II BGB

Im Verkehr erforderliche Sorgfalt = Sorgfalt, die von einem besonnenen und gewissenhaften Dritten in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters zu beachten ist

Beachte: Einzelne Delikte (z.B. § 232 III Nr. 2 StGB, § 251 StGB) setzen ‚Leichtfertigkeit‘ voraus: Täter lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht = Täter beachtet nicht, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss Anlehnung an grobe Fahrlässigkeit im Zivilrecht

Quelle zur Bestimmung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt:

  • Außerstrafrechtliche Normen (z.B. § 3 StVO für Geschwindigkeiten im Verkehr).
  • Erfahrungssätze/Verkehrssitte (z.B. Regeln der ärztlichen Heilkunst).
  • h.M.: Sonderfähigkeiten und Sonderwissen des Täters werden berücksichtigt.
  • Einschränkend: Sozialadäquanz/‚erlaubtes Risiko‘ (= riskante Verhaltensweisen werden wegen ihrer sozialen Notwendigkeit akzeptiert; z.B. Autofahren).

 

Objektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs

  • Liegt vor, wenn ein besonnener und gewissenhafter Mensch in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Täters mit einem solchen Erfolg und Kausalverlauf hätte rechnen können (nicht: außerhalb jeder Lebenserfahrung).
  • Wer sich ordnungsgemäß verhält, darf grds. auch auf richtiges Verhalten anderer vertrauen („Vertrauensgrundsatz“). Vorschriftswidriges Verhalten Dritter ist daher – außer bei besonderen Anhaltspunkten – grds. nicht vorhersehbar (str.).

 

 

Rechtswidrigkeit 

Prüfung der Rechtfertigungsgründe. Siehe hierzu die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht. Bei fahrlässigen Begehungsdelikten werden dabei folgende Modifikationen vertreten:

  • e.A. kein subjektives Rechtsfertigungselement erforderlich,

  • a.A. zumindest ‚generelle Verteidigungstendenz‘ erforderlich

 

 

Schuld

Subjektive Fahrlässigkeitselemente (§ 15 Var. 2 StGB)

Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung

  • Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen in der Lage sein, die Sorgfaltspflichten zu erkennen und zu erfüllen.
  • Falls (-) ggf.: „Übernahmeverschulden“ = Täter ist freiwillig übernommener Aufgabe nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen nicht gewachsen, hätte dies jedoch wissen können bzw. wusste dies
    Beispiel: Arzt übernimmt aus Profitgier komplexe Operation, die seine fachliche Kompetenz deutlich übersteigt / für die er nicht die technisch-apparative Ausstattung hat.

 

Subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolgs

Vorhersehbarkeit des Erfolgs unter (einschränkender) Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse des Täters.

 

Allg. Schuldelemente

Schuld bezeichnet die persönliche Vorwerfbarkeit der Unrechtsverwirklichung. Diese wird grundsätzlich angenommen. Siehe für Fälle, in denen sie entfällt (Schuldunfähigkeit, entschuldigende Irrtümer und Entschuldigungsgründe) die Übersicht: Rechtswidrigkeit und Schuld im Strafrecht. In Betracht kommt etwa ein Irrtum über die Garantenpflicht = Verbotsirrtum (§ 17 StGB).

 

Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (h.M.)

Wie bei den Unterlassungsdelikten, kommt nach h.M. auch bei fahrlässigen Begehungsdelikten der ungeschriebene Entschuldigungsgrund der Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens in Frage. Hierfür ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen zwischen den ...

  • eigenen billigenswerten Interessen, die die fahrlässige Handlung motiviert haben und

  • daraus resultierenden Rechtsguteingriffen auf Opferseite.

 

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