BGB
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in § 630c BGB

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

(1) Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.
(2) Der Behandelnde ist verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Sind für den Behandelnden Umstände erkennbar, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, hat er den Patienten über diese auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren zu informieren. Ist dem Behandelnden oder einem seiner in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen ein Behandlungsfehler unterlaufen, darf die Information nach Satz 2 zu Beweiszwecken in einem gegen den Behandelnden oder gegen seinen Angehörigen geführten Straf- oder Bußgeldverfahren nur mit Zustimmung des Behandelnden verwendet werden.
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat.
Source: BMJ
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Übergesetzlicher entschuldigender Notstand

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum Entschuldigungsgrund des stark umstrittenen übergesetzlichen Notstands. Hiernach soll nicht bestraft werden, wer durch eine Straftat noch rettet, was zu retten ist oder wenigstens das geringere Übel verursacht.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Subsidiarität
  4. Notstandslage
  5. Gegenwärtige Gefahr
  6. Notstandsfähiges Rechtsgut
  7. Notstandshandlung
  8. Geeignetheit
  9. Erforderlichkeit
  10. Ethische Gesamtabwägung
  11. Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)
  12. Subjektive Voraussetzung
  13. Kenntnis der Notstandslage
  14. Gefahrabwendungswille

 

Der übergesetzlich entschuldigende Notstand ist nicht im StGB normiert und daher insg. umstritten:

  • Die h.L. erkennt ihn unter engen Voraussetzungen an. 

  • Die Rspr. hat die Anerkennung offengelassen.

 

Objektive Voraussetzungen

Subsidiarität

Handlung ist nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt oder nach § 35 StGB entschuldigt.

 

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. übergesetzliche Notstands = Gegenwärtige Lebensgefahr (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen)

 

Gegenwärtige Gefahr

Gegenwärtige Gefahr i.S.d. übergesetzlichen Notstandes Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung aus ex-ante Sicht eines objektiven Beobachters jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Schadenseintritt liegt nahe)

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Es muss sich nach h.M. um eine Lebensgefahr handeln (str.; a.A.: auch Gefahr für Freiheit einer großen Anzahl von Menschen).

 

 

Notstandshandlung

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die Gefahr für das Rechtsgut zu beenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Der Notstandshandelnde muss unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten die mildeste (i.e. die am wenigsten schädigende) wählen.

 

Ethische Gesamtabwägung

Die Notstandshandlung muss bei einer ethischen Gesamtabwägung im Vergleich zu der gegenwärtigen Lebensgefahr das wesentlich geringere Übel darstellen. (Im Unterschied zum rechtfertigenden Notstand bei § 34 auch quantitative Abwägung von Leben gegen Leben möglich.).

Nach e.A. zudem erforderlich ist eine Gefahrengemeinschaft (str.) der von außen Bedrohten und der durch die Notstandshandlung Bedrohten. Beispiel: Letzter Bergsteiger am Seil wird abgeschnitten; nicht: Zug wird auf unbeteiligte Dritte umgeleitet

 

Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB analog)

  • Keine pflichtwidrige Gefahrverursachung durch den Täter selbst
  • Keine Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses
    Beispiele: Polizei, Feuerwehr, Bademeister
  • Keine sonstige Gefahrtragungspflicht (§ 35 I 2 nicht abschließend (‚namentlich‘))

 

 

Subjektive Voraussetzung

Kenntnis der Notstandslage

Gefahrabwendungswille

 

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