BGB
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in § 613a BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch

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Arbeits- & Dienstvertragsrecht

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
Source: BMJ
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Anstiftung (§ 26 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur Anstiftung (§ 26 StGB), bei der ein Anstifter für das Hervorrufen des Tatentschlusses eines anderen, der eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat begangen hat, bestraft wird. 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
  5. Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB)
  6. Subjektiver Tatbestand
  7. Vorsatz bzgl. Bestimmen zur Tat
  8. Vorsatz bzgl. Haupttat (TB & RW)
  9. Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
  10. Rechtswidrigkeit
  11. Schuld (beachte § 29 StGB)
  12. Ggf. Strafmilderung (§ 28 I StGB)

 

 

Unterschied:

  • Anstiftung
    Bestimmen =
    Hervorrufen des Tatentschlusses
  • Beihilfe
    Hilfeleisten = Jeder Tatbeitrag, der die Rechtsgutsverletzung ermöglicht, erleichtert oder verstärkt. Ausführlich hierzu das Schema Beihilfe (§ 27 StGB).

 

Auch strafbar sind:

  • Kettenanstiftung (Anstiftung zur Anstiftung oder zur Beihilfe)
    Prüfungsschema der Anstiftung; die Rechtsfolgen richten sich nach der schwächsten Beteiligungsform in der Kette (bei Anstiftung zur Beihilfe also Strafmilderung nach § 27 II 2 StGB).

  • Anstiftung zum Versuch
    Dann bei I. 1. a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat den Versuch prüfen oder darauf verweisen.

  • Versuchte Anstiftung zum Verbrechen (§ 30 I StGB)
    Dann Schema des Versuchs (I. Vorprüfung, ob strafbar; II. Tatbestand; 1. Tatentschluss; 2. Unmittelbares Ansetzen)

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat

  • Anstiftung ist akzessorisch zur Haupttat. Daher ist stets erst eine vorsätzliche, rechtswidrige (nicht notwendigerweise schuldhafte, s. § 29 StGB; ‚limitierte Akzessorietät‘) Haupttat festzustellen.
  • Zumindest strafbarer Versuch der Haupttat (dann: Anstiftung zum Versuch); wenn bereits die Anstiftung im Versuch stecken bleibt, kommt bei Verbrechen § 30 I StGB in Betracht
  • Möglich ist auch die Anstiftung zur Anstiftung ('Kettenanstiftung'); Haupttat soll dann aber für alle Beteiligten die letztlich begangene Tat sein, nicht die weitere Anstiftung zur Tat
  • Auch die Anstiftung zur Beihilfe ist möglich, dabei findet die Milderung des § 27 II StGB Anwendung

 

Bestimmen zur Tat (§ 26 StGB)

Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses

In welcher Form muss der Anstifter den Tatentschluss hervorrufen?

  • h.M. Kommunikationstheorie
    Willensbeeinflussung im Wege eines offenen geistigen / kommunikativen Kontakts.

  • a.A. Verursachungstheorie
    Willensbeeinflussung durch beliebige Mittel.
    z.B. durch Schaffen einer sozial-inadäquaten Anreizsituation
    (pro) Erfasst auch geschickte Kriminelle mit subtileren Methoden
    (con) Systematik: Erfasst eine enorme Vielzahl von Beiträgen ohne Möglichkeit der Strafmilderung (kein § 27 II 2 StGB)

  • a.A. Kollusionstheorie
    Willensbeeinflussung in Form des kollusiven Zusammenwirkens von Täter und Anstifter im Rahmen eines Unrechtspaktes.
    (con) Systematik: Schwere Abgrenzung zur Mittäterschaft; Unbestimmtheit (Art. 103 II GG) und Beweisschwierigkeiten

 

Tatentschluss des Täters steht bereits fest (omnimodo facturus), wird verringert (Abstiftung), verstärkt (Aufstiftung) oder auf eine andere Tat umgelenkt (Umstiftung)

 

  • Omnimodo facturus (lat. etwa ‚unter allen Umständen entschlossen, die Tat zu begehen‘)
    Der Täter ist bereits fest und unter allen Umständen zur Begehung der Tat entschlossen (nicht: reine Tatgeneigtheit), zu der auch der Anstifter ihn zu bestimmen versucht. Der Anstifter ruft dann keinen (neuen) Tatentschluss hervor.

    (–) Anstiftung,
    aber nach h.M. ggf. psychische Beihilfe (§ 27 StGB) und bei Verbrechen Versuch der Anstiftung (§ 30 I StGB).

 

  • Aufstiftung / Umstiftung
    Auch hier ist der Täter bereits zur Tatbegehung entschlossen. Der Anstifter ruft jedoch einen weitergehenden Tatentschluss hervor.

    → (+) Anstiftung
    aber str., was als ‚weitergehender' Tatentschluss zu werten ist:

    • e.A. Umstiftung
      Anstiftung nur bei Hervorrufen eines Tatentschlusses einer anderen Tat.
      z.B. Diebstahl statt Körperverletzung

    • a.A. Mittlere Aufstiftung
      Anstiftung bereits bei Hervorrufen des Tatentschlusses einer Qualifikation (mittlere Aufstiftung).
      z.B. § 224 statt § 223 StGB

    • h.M. Leichte Aufstiftung
      Anstiftung bereits bei jedem beliebigen „Bestimmen“ zu eigenständigem Unrecht (leichte Aufstiftung).
      z.B. 4 Schläge statt nur 2 im Rahmen einer Körperverletzung oder andere Tatbestandsalternative wie KV mittels Gift statt Waffe

 

  • Abstiftung
    Auch hier ist der Täter bereits zur Tatbegehung entschlossen. Der Anstifter verringert durch sein Einwirken den Tatentschluss jedoch, sodass nur das leichtere Grunddelikt begangen wird.

    (–) Anstiftung
    da kein neuer Tatentschluss hervorgerufen wird. Str. ist jedoch, ob psychische Beihilfe zum Grunddelikt vorliegt:

    • h.M.: Objektive Zurechnung entfällt aufgrund einer ‚Risikoverringerung‘

    • a.A.: Psychische Beihilfe kommt in Betracht, kann aber wegen Notstand (z.B. § 34 StGB, § 228, 904 BGB) oder mutmaßlicher Einwilligung gerechtfertigt sein

 

Subjektiver Tatbestand

Erforderlich ist sog. „doppelter Anstiftervorsatz“:

Vorsatz bzgl. Bestimmen zur Tat

Vorsatz bzgl. Haupttat (TB & RW)

  • An Vorsatz des Gehilfen sind dieselben Anforderungen zu stellen wie beim Haupttäter selbst = Vorsatz bezüglich Ausführung und Vollendung einer bestimmten, in wesentlichen Grundzügen konkretisierten Tat.

  • Unwesentliche Abweichungen gelten als unerheblich. Wesentliche Überschreitungen bei der Tatausführung (z.B. Mord bei Aufforderung, eine ‚kleine Abreibung‘ zu erteilen) sind nicht mehr vom Vorsatz umfasst 
    → keine Haftung für den Exzess des Täters.

Wie wirkt sich ein error in persona vel objecto des Haupttäters auf den Anstifter aus?

Wenn Haupttäter unbeachtlichem error in persona vel objecto unterliegt, stellt sich die Frage nach der Auswirkung auf den Anstifter.

Beispiel: Anstifter A bezahlt T dafür, seinen Erzfeind A zu erschießen. Im Dunkeln erschießt T den B, den er für A hält.

  • e.A. Unbeachtlichkeitstheorie
    Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt auch zur Unbeachtlichkeit beim Anstifter.
    (pro) Akzessorietätsgedanke; keine Besserstellung durch Anstiftung
    (con) Tötet der Täter nach Bemerken seines Fehlers auch noch das eigentliche Opfer, wäre der Anstifter strafbar wegen zweifacher Anstiftung zum Mord („Blutbadargument“), obwohl er von vornherein nur den Tod eines Opfers wollte.

  • a.A. Wesentlichkeitstheorie
    Unbeachtlichkeit der Abweichung beim Täter führt nur dann zur Unbeachtlichkeit beim Anstifter, wenn die Abweichung unwesentlich war.
    (pro) Parallele zur Behandlung des Exzesses eines angestifteten Täters
    (con) ‚Wesentlichkeit‘ zu unbestimmter Rechtsbegriff (Art. 103 II GG)

 

Vorsatz ist nicht auf Vollendung / endgültige Rechtsgutverletzung gerichtet (Lockspitzelfälle / agents provocateurs / verdeckte Ermittler)

Beispiel: A vermutet, dass B ein Seriendieb ist und fordert ihn daher auf, in den Laden des C einzubrechen, vor dem der A wartet, um den B nach Vollendung der Tat verhaften zu lassen.

Ziel: A soll hier nicht gleich bestraft werden wie der B

  • e.A. Rechtsgutgefährdungstheorie
    Kein Vorsatz des Anstifters, wenn er das Rechtsgut nicht gefährden möchte (z.B. nur sehr frühes Versuchsstadium ohne Gefährdung für Rechtsgut will).

  • a.A. formelle Vollendungstheorie
    Kein Vorsatz des Anstifters, wenn er nicht möchte, dass das Delikt formell beendet wird (= alle Merkmale irgendeines Straftatbestandes liegen vor; z.B. spätes Versuchsstadium, bei dem auch schon eine Gefährdung für das Rechtsgut vorliegen kann).

  • a.A. materielle Vollendungstheorie
    Kein Vorsatz des Anstifters, wenn er nicht möchte, dass das Delikt materiell beendet wird (= tatsächlicher Abschluss des Tatgeschehens; z.B. fassen des Täters vor dem Laden wie im Bsp.)

 

ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)

Sofern besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen (nicht aber begründen; dann § 28 I StGB) ist diesbezüglich nicht auf den Haupttäter sondern auf den Teilnehmer abzustellen, sodass es zu einer Tatbestandsverschiebung kommen kann.

Beispiel: Amtsräger G leistet H bei dessen Körperverletzung Beihilfe. Währen es sich bei der Haupttat von H um eine Körperverletzng (§ 223 I StGB) handelt, wird G gem. §§ 340, 27 StGB bestraft.

Sofern, wie bei den subjektiven Mordmerkmalen (§ 211 II, 1. und 3. Gruppe), umstritten ist, ob es sich um strafschärftende (h.L.) oder strafbegründende (Rspr.) Merkmale handelt, ist an dieser Stelle eine Streitentscheidung erforderlich.

 

Rechtswidrigkeit

 

Schuld (beachte § 29 StGB)

 

Ggf. Strafmilderung (§ 28 I StGB)

 

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