BGB
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in § 595 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Mietrecht u.Ä.

(1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn
1.
bei einem Betriebspachtverhältnis der Betrieb seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet,
2.
bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück der Pächter auf dieses Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebs, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist
und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, dass das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
(3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen, wenn
1.
er das Pachtverhältnis gekündigt hat,
2.
der Verpächter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung oder im Falle des § 593a zur außerordentlichen Kündigung mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist,
3.
die Laufzeit des Vertrags bei einem Pachtverhältnis über einen Betrieb, der Zupachtung von Grundstücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder bei einem Pachtverhältnis über Moor- und Ödland, das vom Pächter kultiviert worden ist, auf mindestens 18 Jahre, bei der Pacht anderer Grundstücke auf mindestens zwölf Jahre vereinbart ist,
4.
der Verpächter die nur vorübergehend verpachtete Sache in eigene Nutzung nehmen oder zur Erfüllung gesetzlicher oder sonstiger öffentlicher Aufgaben verwenden will.
(4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der Textform. Auf Verlangen des Verpächters soll der Pächter über die Gründe des Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft erteilen.
(5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage des Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt wird.
(6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache beschränkt werden.
(7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.
(8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.
Source: BMJ
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Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zur mittelbaren Täterschaft, bei der fremde Tathandlungen eines Tatmittlers zugerechnet werden, wenn dieser einen Defekt aufweist (z.B. Irrtum oder Schuldunfähigkeit) und der Täter ihn daher als Werkzeug benutzen kann, um die Tat also ‚durch einen anderen‘ (§ 25 I Alt. 2 StGB) zu begehen.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Tatbestand
  3. Objektiver Tatbestand
  4. Taterfolg
  5. Tathandlung
  6. Eigener Tatbeitrag
  7. Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘
  8. Werkzeugqualität des Tatmittlers 
  9. Objektiv tatbestandsloses Handeln
  10. Subjektiv tatbestandsloses Handeln
  11. Nicht rechtswidriges Handeln
  12. Schuldunfähiges / schuldloses Handeln
  13. „Täter hinter dem Täter“ (str.)
  14. Kausaler Tatbeitrag des mittelbaren Täters
  15. Subjektiver Tatbestand
  16. Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale
  17. Tatherrschaftswille (h.L.) / animus auctoris (Rspr)
  18. Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)
  19. Rechtswidrigkeit
  20. Schuld

 

 

Unterschied:

  • Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB)
    Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘ = Werkzeugqualität des Tatmittlers und kausaler Tatbeitrag des Hintermannes (i.d.R. animus auctoris oder planvoll lenkendes "in den Händen halten des Geschehens")
  • Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
    Keine eigenhändige Verwirklichung, aber Zurechnung fremder Tatbeiträge bei ‚gemeinschaftlicher Begehung‘ = gemeinschaftlicher Tatplan und gemeinschaftliche Tatausführung. Ausführlich hierzu das Schema Mittäterschaft (§ 25 II StGB).

 

Sofern die Fallfrage nicht den Tatnächsten außen vor lässt oder dieser verstorben ist, ist dessen Strafbarkeit zuerst zu prüfen, um eine Inzidentprüfung zu vermeiden.
Bei eigenhändigen Delikten (z.B. §§ 153 ff., 323a, 315c, 316 StGB) sowie bei Sonderdelikten (z.B. § 348 StGB) kommt eine mittelbare Täterschaft nicht in Betracht. Siehe für eine Erläuterung jener die Übersicht: Deliktsarten im Strafrecht.

 

Tatbestand

Objektiver Tatbestand

Taterfolg

Der tatbestandsmäßige Erfolg ist eingetreten.

Tathandlung

Eigener Tatbeitrag

Keine Verwirklichung aller Tatbestandsmerkmale durch den mittelbaren Täter selbst.

 

Zurechnung fremder Tatbeiträge bei Begehung ‚durch einen anderen‘
Werkzeugqualität des Tatmittlers 

Feststellung, ob Tatmittler lediglich als ‚Werkzeug‘ / ‚verlängerter Arm‘ des mittelbaren Täters agierte. Dies ist der Fall, wenn beim Tatmittler auf Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsdefizit / -mangel vorliegt, sowie nach umstrittener Ansicht ebenfalls in den 'Täter hinter dem Täter'-Konstellationen. Es haben sich folgende, nicht abschließende Fallkategorien etabliert: 

 

Objektiv tatbestandsloses Handeln

Insb. Selbstschädigung oder -tötung

    • e.A.: Einwilligungsregeln zur Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit (Einsichtsfähigkeit maßgeblich)
    • a.A.: Exkulpationsregeln zur Bestimmung der Eigenverantwortlichkeit (§§ 19, 20, 35 StGB analog)

 

Subjektiv tatbestandsloses Handeln

    • Vorsatzlos
      Tatmittler hat keinen Vorsatz bzgl. des konkreten Tatbestandes.
    • Absichtslos
      Tatmittler fehlt bes. Absicht (aber beachte, dass bei § 242 StGB seit dem 6. StrRG eine Drittzueignungsabsicht für die eigene Strafbarkeit ausreicht, sodass Hintermann i.d.R. nur Anstifter ist, § 26 StGB)

 

Nicht rechtswidriges Handeln

Beispiel: A beschuldigt O beim Polizisten P fälschlicherweise des Mordes. P nimmt O gerechtfertigt (§ 127 II, 112 StPO) fest. A ist strafbar nach §§ 239, 25 I Alt. 2 StGB. 

 

Schuldunfähiges / schuldloses Handeln

    • e.A. Verantwortungstheorie
      Zurechnung zum Hintermann stets in dem Maße, in dem der Vordermann nach §§ 19, 20 StGB straffrei wird
      → pauschale Grenze
    • a.A. Tatherrschaftslehre
      Zurechnung zum Hintermann nur in dem Maße, in dem der Vordermann im konkreten Fall einen Defekt aufweist (z.B. keine Zurechnung bei einem frühreifen, intelligenten 13-Jährigen)
      → keine pauschale Grenze

 

„Täter hinter dem Täter“ (str.)

Tatmittler ist voll verantwortlicher Vorsatztäter. Aber besondere Umstände rechtfertigen daneben eine täterschaftliche Bestrafung des Hintermannes.

    • Organisationsherrschaft (str.)
      Voraussetzungen: Hierarchische Machtstrukturen (Befehlsgeber als Schreibtischtäter) mit austauschbaren und gehorsamen Tatmittlern (Befehlsempfänger als ‚Rädchen im Getriebe‘)
      Beispiele: Hells Angels, Mauerschützenfälle
      → ‚Bandenchefs‘ oder ‚Schreibtischtäter‘ sind mittelbare Täter
    • Vermeidbarer Verbotsirrtum
      Vermeidbarer Verbotsirrtum lässt Strafe nicht entfallen, sondern führt nur zur Strafmilderung (§§ 17 S. 2, 49 I StGB).
      Beispiel: Katzenkönigfall (A möchte, dass O stirbt. Er manipuliert den R so, dass dieser glaubt, er müsse die O töten, um zu verhindern, dass der Katzenkönig Millionen andere Menschen tötet. R weiß, dass dies einen tatbestandlichen Mord darstellt, geht jedoch aufgrund der ‚Gefahr durch den Katzenkönig‘ vermeidbar von einem nicht vorliegenden rechtfertigenden Notstand aus.)
      • e.A. strenge Verantwortungstheorie
        Wo strafbarer Vordermann kein strafbarer Hintermann
        → A ist nicht mittelbarer Täter.
      • h.M. eingeschränkte Verantwortungstheorie
        Einzelfallbewertung anhand der Tragweite des Irrtums und der Intensität der Einwirkung auf den Vordermann.
        → A ist nach dieser Bewertung mittelbarer Täter.
    • Manipulierter error in persona (str.)
      Beispiel: T will A töten. H warnt den A und schickt stattdessen den B zum Tatort, wo dieser von T im Dunkeln erschossen wird.
      → H ist mittelbarer Täter.

 

 

Kausaler Tatbeitrag des mittelbaren Täters

Der mittelbare Täter muss das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll-lenkenden Willens in der Hand halten. Hierbei wird auf die allgemeinen Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme abgestellt. Dies bedeutet vorliegend:

  • Rspr. Subj. Theorie auf obj.-tatbestandsmäßiger Grundlage
    Mittelbarer Täter will die Tat als seine eigene. Ermittlung anhand obj.-tatbestandsmäßiger Kriterien.
  • h.L. Tatherrschaftslehre
    Mittelbarer Täter benutzt den Tatmittler als Werkzeug / verlängerten Arm, da er das Geschehen durch planvoll lenkenden Willen (Willensherrschaft, auch: Nötigungsherrschaft) oder überlegenes Wissen (Wissensherrschaft, auch: Irrtumsherrschaft) in den Händen hält.

 

Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft

  • e.A. Gesamtlösung
    Versuchsbeginn des mittelbaren Täters (erst), wenn der Tatmittler unmittelbar zur tatbestandlichen Handlung ansetzt.
    (con) Mittelbare Täterschaft ist Alleintäterschaft, daher besser Orientierung am mittelbaren Täter

  • a.A. Einzellösung
    Versuchsbeginn des mittelbaren Täters (bereits), wenn dieser selbst unmittelbar zu seinem kausalen Tatbeitrag ansetzt (i.e. wenn er beginnt, auf den Tatmittler einzuwirken).
    (con) Vorverlagerung der Strafbarkeit

  • h.M. modifizierte Einzellösung
    Versuchsbeginn des mittelbaren Täters, wenn das Rechtsgut des Opfers unmittelbar gefährdet ist; dies ist der Fall, wenn der mittelbare Täter das Werkzeug entlässt und damit die Tat aus der Hand gibt
    (pro) Vermittelnde Ansicht

 

 

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale

Tatherrschaftswille (h.L.) / animus auctoris (Rspr)

 

Ggf. Tatbestandsverschiebung (§ 28 II StGB)

 

 

Rechtswidrigkeit

Schuld

 

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