BGB Bürgerliches Gesetzbuch
Mietrecht u.Ä.
- 1.
- wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
- 2.
- wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends;
- 3.
- wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
- 1.
- wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
- 2.
- wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
Übersicht: Pflichten und Ansprüche aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen
Kurzübersicht über die Pflichten (Leistungspflichten und Nebenpflichten) und Ansprüche (Primäransprüche und Sekundäransprüche) aus kaufrechtlichen Schuldverhältnissen.
Die einklagbaren Pflichten einer Partei korrespondieren zumeist mit dem subjektiven Recht einer anderen Partei von ihr ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, also einem Anspruch (vgl. § 194 I BGB).
Ergibt sich der Anspruch aus einem Schuldverhältnis und besteht er darin, nicht nur irgendein Tun oder Unterlassen, sondern eine Leistung zu fordern, spricht man auch von einer Forderung.
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Pflichten |
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Leistungspflichten (§ 241 I BGB)
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Nebenpflichten
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Hauptleistungspflichten
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Nebenleistungspflichten
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Schutzpflichten (teilw. auch: Rücksichtspflichten)
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Aufklärungspflichten
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Sonst. |
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Ansprüche |
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Primäransprüche
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Sekundäransprüche
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Sekundäransprüche des Käufers |
Sekundäransprüche des Verkäufers |
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