BGB
References
in § 578 BGB

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches RechtSchuldrechtSchuldrecht BTVertragliche Schuldverhältnisse

Mietrecht u.Ä.

(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. § 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.
(2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vorschriften sowie § 552 Abs. 1, § 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b, 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6, § 555e Absatz 1 und 2, § 555f und § 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. § 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung sind entsprechend anzuwenden, abweichende Vereinbarungen sind zulässig. Sind die Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.
(3) Auf Verträge über die Anmietung von Räumen durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einen anerkannten privaten Träger der Wohlfahrtspflege, die geschlossen werden, um die Räume Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zum Wohnen zu überlassen, sind die in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften sowie die §§ 557, 557a Absatz 1 bis 3 und 5, § 557b Absatz 1 bis 3 und 5, die §§ 558 bis 559d, 561, 568 Absatz 1, § 569 Absatz 3 bis 5, die §§ 573 bis 573d, 575, 575a Absatz 1, 3 und 4, die §§ 577 und 577a entsprechend anzuwenden. Solche Verträge können zusätzlich zu den in § 575 Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen auch dann auf bestimmte Zeit geschlossen werden, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit für ihm obliegende oder ihm übertragene öffentliche Aufgaben nutzen will.
Source: BMJ
Imported:

Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)

StrafrechtStrafrecht AT

Prüfungsschema zum entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB): Hiernach wird nicht bestraft, wer nur durch eine Straftat eine Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit von sich, einem Angehörigen oder Nahestehenden abwenden kann.

Es handelt sich hierbei um einen strafrechtlichen Entschuldigungsgrund.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Objektive Voraussetzungen
  3. Notstandslage
  4. Gegenwärtige Gefahr
  5. Notstandsfähiges Rechtsgut
  6. Notstandshandlung
  7. Geeignetheit
  8. Erforderlichkeit
  9. Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB)
  10. Subjektive Voraussetzungen
  11. Kenntnis der Notstandslage
  12. Gefahrabwendungswille
  13. Strafzumessung und Strafaufhebung

 

Objektive Voraussetzungen

Notstandslage

Notstandslage i.S.d. § 35 StGB = Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit des Täters, eines Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person

 

Gegenwärtige Gefahr

Gegenwärtige Gefahr i.S.d. § 35 StGB = Zustand, der bei ungehinderter Weiterentwicklung aus ex-ante Sicht eines objektiven Beobachters jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (Schadenseintritt liegt nahe)

  • Zeitliche Komponente
    Mit Verwirklichung der Gefahr ist alsbald zu rechnen. 
    Die Definition ist erheblich weiter als bei Notwehr (§ 32 StGB); sie ist gleich wie beim rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB).

 

Notstandsfähiges Rechtsgut

Notstandsfähige Rechtsgüter i.S.d. § 35 StGB sind:

  • Leben (= durch §§ 211 ff. geschütztes Leben),
  • Leib (= durch §§ 223 ff. StGB geschützte körperliche Unversehrtheit) und
  • Freiheit (= nur die durch § 239 StGB geschützte Fortbewegungsfreiheit)

Umfasst sind lediglich diese elementaren, höchstpersönlichen, durch Art. 2 II GG geschützten Rechtsgüter (sog. numerus clausus der notstandsfähigen Rechtsgüter). Keine analoge Anwendung auf weitere Rechtsgüter.

Es muss sich dabei jeweils um Rechtsgüter eines Angehörigen (Legaldefinition in § 11 I Nr. 1 StGB) oder einer anderen nahestehenden Person (Person, mit der ein gegenseitiges Näheverhältnis besteht, das in Dauer und Intensität dem zu einem Angehörigen vergleichbar ist) handeln.

 

Notstandshandlung

Geeignetheit

Die Notstandshandlung muss geeignet sein, die Gefahr für das Rechtsgut abzuwenden oder zumindest abzuschwächen.

 

Erforderlichkeit

Die Notstandshandlung muss erforderlich sein (Wortlaut: ‚nicht anders abwendbare Gefahr‘), d.h. es darf kein anderes, gleich geeignetes, aber milderes Mittel zur Gefahrenabwendung zur Verfügung stehen. Unter mehreren gleich geeigneten Abwehrmöglichkeiten ist die mildeste (d.h. die am wenigsten schädigende) zu wählen. Zumutbare Handlungsalternativen müssen berücksichtigt werden.

 Der entschuldigende Notstand des § 35 StGB erfordert keine Verhältnismäßigkeitsprüfung i.S. einer Güterabwägung.

 

Unzumutbarkeit der Gefahrhinnahme (§ 35 I 2 StGB)

  • Keine pflichtwidrige Gefahrverursachung durch den Täter selbst

  • Keine Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses
    Beispiele: Polizei, Feuerwehr, Bademeister

  • Keine sonstige Gefahrtragungspflicht; § 35 I 2 StGB nicht abschließend (‚namentlich‘)
    Beispiele: Garantenstellung aus Gefahrgemeinschaft; gesetzliche Duldungspflicht etwa bei Freiheitsentziehungen auf Grund eines rechtmäßigen Hoheitsaktes; besondere Disproportionalität zwischen Gefahr für geschütztes Rechtsgut und Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter durch Notstandshandlung

 

Subjektive Voraussetzungen

Kenntnis der Notstandslage

Gefahrabwendungswille

 

Strafzumessung und Strafaufhebung

Sofern der Täter nicht die o.g. objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 35 I StGB erfüllt und daher entschuldigt ist, kommt eine Strafmilderung in Betracht: 

  • Bei Zumutbarkeit der Gefahrhinnahme aus einem anderen Grund als einer Gefahrtragungspflicht kraft besonderen Rechtsverhältnisses (§ 35 I 2 StGB) → Möglichkeit der Strafmilderung (§ 49 I StGB)

  • Wenn der Täter irrig einen Sachverhalt annimmt, der ihn nach § 35 I StGB entschuldigen würde (Entschuldigungstatbestandsirrtum)

    • bei Unvermeidbarkeit des Irrtums → Straflosigkeit (§ 35 II 1 StGB)

    • bei Vermeidbarkeit des Irrtums → Obligatorische Strafmilderung (§§ 35 II 2, 49 I StGB)

 

Last edited:
Documents
for Mietrecht u.Ä.
notes
for § 578 BGB
No notes available.